GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Das GKV-FinStG wurde am 20. Oktober 2022 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen. Es trat am 12. November 2022 in Kraft und sieht zur Stabilisierung der GKV unterschiedliche Sparmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen vor. Krankenhäuser sind durch das Gesetz insbesondere durch eine Einengung der berücksichtigungsfähigen sonstigen Berufsgruppen im Pflegebudget ab 2025 betroffen.

Der BDPK hat diese Neuregelung in seiner Stellungnahme deutlich kritisiert. Statt Pflege zu stärken, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, werden durch die Neuregelungen die Personalengpässe in Krankenhäusern weiter verstärkt. Ab 2025 entfällt die Finanzierungsgrundlage für 20.000 Pflegehilfskräfte. Berufsgruppen, die bislang eine tragende Säule bei der pflegerischen Versorgung ausmachen und die examinierte Pflege entlasten, sollen künftig nicht mehr im Pflegebudget finanziert werden. Dazu gehören pflegerische Hilfskräfte ebenso wie therapeutische Berufsgruppen, die therapeutisch-pflegerische Dienste ausüben (Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Heilerziehungspfleger:innen und Hebammen). Die Lücke, die diese Gruppe hinterlässt, muss von examinierten Pflegekräften aufgefangen werden. Der Fachkräftemangel in der Pflege wird hierdurch verschärft, denn examiniertes Pflegepersonal muss wieder Tätigkeiten übernehmen, wie den Patient:innen Hilfestellung beim Essen geben, bei der Körperpflege, Aufstehen oder dem Gang zur Toilette, von denen sie zuvor durch Hilfskräfte entlastet wurden.

Über ein Paket von Änderungsanträgen wurden kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes noch wichtige Änderungen vorgenommen. So wurde festgelegt, dass die erstmalige Anwendung der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten für den Fallpauschalenkatalog 2025 und nicht wie ursprünglich vorgesehen 2024 erfolgen soll. Zudem wurde die zwischenzeitlich vorgesehene Kürzung des Anteils pflegeentlastender Maßnahmen von vier auf zwei Prozent des Pflegebudgets wieder gestrichen.