Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz zugestimmt, das damit am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Als Omnibusgesetz umfasst es eine Reihe von Vorhaben.

Im Gesetzgebungsverfahren hat der BDPK in seiner Stellungnahme kritisiert, dass ein Personalbemessungsinstrument nur anstelle anderer, bereits geltender Instrumente sinnvoll sein kann. Das Nebeneinander von Pflegepersonaluntergrenzen, Personalquotienten, Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Personalvorgaben aus einzelnen OPS Codes ist in der Praxis nicht mehr beherrschbar. Dass Hebammen nun doch ab 2025 im Pflegebudget berücksichtigt werden können, ist ein wichtiger Beitrag zur pflegerischen Versorgung und Qualität. Dies muss auf weitere therapeutisch-pflegerisch tätige Berufsgruppen erweitert werden. Therapeutische Spezialisten leisten einen entscheidenden Beitrag zur pflegerischen Versorgung und entlasten examinierte Pflege. Würde für diese Berufsgruppen die Finanzierung entfallen, hätte dies massiv negative Folgen für die betroffenen Patient:innen, die Beschäftigten und nicht zuletzt die examinierten Pflegekräfte. Ein Widerspruch zum Ziel des Koalitionsvertrags, die Pflege zu stärken!

Positiv ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung der Budgetverhandlungen vor der Verabschiedung noch etwas entzerrt wurden. Unverständlich bleibt, dass es mit den vorgesehenen Abschlägen zu einer einseitigen Sanktion der Krankenhausseite kommen soll. Die Vielzahl offener Budgets ist auf ein kaum noch überblickbares Regelungsdickicht zurückzuführen. Eine echte Beschleunigung ließe sich durch eine Reduktion der Komplexität erreichen. Der BDPK schlägt vor, stattdessen konsequent Wirtschaftsprüfertestate zur Grundlage der Budgetabschlüsse zu machen.

Übersicht KHPflEG

  • Pflegepersonalbemessung: BMG kann erstmals zum 30. November 2023 Vorgaben zur Ermittlung erlassen (Einvernehmen BMF)
  • Tagesstationäre Behandlung: Krankenhäuser können mit Einverständnis Patient:innen Behandlung ohne Übernachtung erbringen (Voraussetzung: 6 h Aufenthalt mit überwiegend ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten, DRG wird pauschal um Übernachtungskosten 0,04 Bewertungsrelation pro Nacht gekürzt).
  • Finanzierung der Pädiatrie und Geburtshilfe: Kinderkliniken: 300 Millionen Euro für die kommenden zwei Jahre. Geburtshilfe: Finanzmittel im Gesamtumfang von 120 Millionen Euro.
  • Sektorengleiche Vergütung: Die Selbstverwaltung soll bis 31. März 2023 abrechenbare Leistungen, Höhe der Vergütung, Abrechnungsverfahren und Dokumentation regeln.
  • Hebammen im Pflegebudget: Hebammen ab 2025 vollständig im Pflegebudget
  • Beschleunigung von Budgetverhandlungen: Vorgabe der Fristen
  • Vorläufiger Entgeltwert: Ab dem 1. Januar 2023 von 171 Euro auf 230 Euro angehoben.