Mit dem Ende 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) erfährt die medizinische Rehabilitation durch den Bundesgesetzgeber eine maßgebliche Verbesserung. Unter anderem sind gemäß dem neu gefassten § 111 Abs. 7 SGB V der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene aufgefordert, in Rahmenempfehlungen Details zu Inhalt, Umfang und Qualität von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und der Strukturen dieser Leistungen und die Anforderungen an ein Nachweisverfahren zur Zahlung von Vergütungen zu vereinbaren.
Nach § 111b Abs. 6 SGB V sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zusätzlich aufgefordert, eine Schiedsstelle zu bilden, die unter anderem in Angelegenheiten der nach § 111 Abs. 7 SGB V zu vereinbarenden Rahmenempfehlungen entscheidet.
Ende 2020 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreter:innen der für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände und Vertreter:innen der Kostenträger (GKV), gebildet. In den vergangenen Monaten hat sich diese Arbeitsgruppe in regelmäßigen Treffen zu den Inhalten der zu vereinbarenden Rahmenempfehlungen ausgetauscht, Textelemente entwickelt und so weit möglich abgestimmt.
Zudem wurde eine Geschäftsordnung als Grundlage für die Arbeit der oben aufgeführten Schiedsstelle entwickelt und potenzielle unparteiische Mitglieder hinsichtlich einer Mitarbeit angesprochen.
Laufende Zusammenarbeit
Die aktuelle Arbeit an der angestrebten Rahmenempfehlung gliedert sich grob in drei Bereiche:
a) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung
b) Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung
c) Fragen des Nachweisverfahrens.
In den letzten Monaten wurden vorrangig Textentwürfe für den Bereich a) erarbeitet und diskutiert. Zudem wurde ausführlich darüber beraten, ob Personalvorgaben in die Rahmenempfehlung mit aufgenommen werden sollen bzw. wie konkret die Beschreibung der Leistung erfolgen könnte.
Im Ergebnis steht die Verabredung, mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes (MD) die unterschiedlichen Behandlungselemente der verschiedenen Rehabilitationsindikationen zu beschreiben und u. a. daraus einen Personalschlüssel abzuleiten. Dieser soll wiederum für die verschiedenen Personalangaben Korridore enthalten und zudem aus Sicht der Leistungserbringer Angaben für verschiedene Berufsgruppen zusammenfassen.
Somit werden später Ausführungen zu indikationsspezifischen Leistungs- und Personalvorgaben einen wesentlichen Bestandteil der Rahmenempfehlungen stellen. Die entsprechenden Entwürfe des Medizinischen Dienstes werden zwischen Mitte des Jahres bzw. Herbst 2022 vorliegen.
In den insgesamt schwierigen Verhandlungen werden Antworten auf wichtige Grundsatzfragen gesucht, die erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung haben können. Zudem handelt es sich um einen völlig neuen Verhandlungsauftrag des Gesetzgebers, sodass nicht an bestehende Verträge oder Regelungen angeknüpft werden kann.
Hinsichtlich der personellen Besetzung der nach § 111b Abs. 6 SGB V einzurichtenden Schiedsstelle konnte zwischen den verhandelnden Parteien Einigkeit erzielt und geeignete Mitglieder und ihre Stellvertreter:innen inzwischen angesprochen werden.
Weiteres Vorgehen
Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird in den nächsten Monaten insbesondere die vom Gesetzgeber geforderten Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen erarbeiten. Vorgesehen ist derzeit, die Rahmenempfehlungen mitsamt allen vom Gesetzgeber vorgesehenen Bestandteilen bis zum Jahresende 2022 abschließend zwischen den Verhandlungsparteien zu vereinbaren. Sollte diese Einigung nicht gelingen, wird die Einschaltung der Schiedsstelle notwendig.