Reha in der DRV: Beratergremium Verbindliche Entscheidungen

Das Gesetz „Digitale Rentenübersicht„ soll die Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation verbessern sowie die Sozialversicherungswahlen modernisieren. Damit Bürger:innen mehr über ihre eigene Altersvorsorge wissen, soll die Rentenübersicht künftig digital abrufbar sein.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes im Februar 2021 erhielt die DRV Bund den Auftrag, bis zum 30. Juni 2023 Verbindliche Entscheidungen zu den Zulassungsanforderungen für medizinische Rehabilitationseinrichtungen, zum Vergütungs- und Belegungssystem und zur Veröffentlichung der Qualitätsdaten zu treffen. Die Leistungserbringerverbände und die Betroffenenverbände erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen, so legt es § 15 Abs. 9 SGB VI fest.

Zur Umsetzung dieser Einbeziehung hat die DRV Bund ein Beratergremium aus Vertreter:innen von Leistungserbringer- und Betroffenen-Verbänden und Vertretern der DRV eingerichtet, die seit Sommer 2021 Regelungen der Verbindlichen Entscheidungen beraten.

Im Ergebnis hat die DRV Bund nun einen ersten Entwurf der Verbindlichen Entscheidungen erstellt und die Verbände zur Abgabe einer ersten abgestimmten Stellungnahme aufgefordert (ein zweites Stellungnahmeverfahren ist für Herbst 2022 geplant).

Das von der DRV eingeleitete Stellungnahmeverfahren erweist sich im Vorgehen als ein unzumutbares Unterfangen, da eine Abstimmung unter den insgesamt zehn Leistungserbringer- und Betroffenen-Verbänden innerhalb von vier Wochen über die Osterfeiertage schwer realisierbar ist. Setzt doch die Abgabe einer abgestimmten Stellungnahme eine umfassende juristische Bewertung der Regelungen voraus.

Der vorliegende Entwurf der Verbindlichen Entscheidungen enthält eine Vielzahl kritischer Regelungen:

  • Wesentliche Inhalte für die Verbindlichen Entscheidungen bleiben intransparent. Das heißt es wird auf Dokumente verwiesen, die von der DRV Bund im Alleingang erstellt werden und damit die Mitbestimmung sowie das Mitspracherecht der Leistungserbringer- und Betroffenen-Verbände ad absurdum führen. Wenn wichtige Vorgaben für die Leistungserbringung jederzeit einseitig von der DRV Bund geändert werden können, sind Konflikte aufgrund fehlender Transparenz vorprogrammiert. Die Absicht des Gesetzgebers, die „Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation zu verbessern“ wird damit konterkariert.
  • Die Preisgestaltung der DRV Bund kalkuliert die Preise für das Vergütungssystem nicht anhand der Leistungsvorgaben, sondern basierend auf den bestehenden Marktpreisen. Allerdings werden die aktuell geltenden Vergütungssätze von den Reha-Einrichtungen seit Jahren als nicht leistungsgerecht kritisiert.  Die LE-Verbände kalkulieren deshalb derzeit die Preise anhand der Leistungsvorgaben, um im Rahmen der Entwicklung des Vergütungssystems den Unterschied zwischen Marktpreisen und leistungsorientierten Preisen transparent zu machen.
  • Eine klare Wettbewerbsverzerrung manifestiert sich mit der Auslegung des Belegungssystems. Es soll zwar anhand objektiver Kriterien erfolgen, schlägt den Versicherten aber immer zwei DRV-eigene und zwei Vertragseinrichtungen - selbst wenn dies den objektiven Kriterien nicht entspricht - vor.

Weitere Kritikpunkte sind in der vollständigen Stellungnahme unter ww.bdpk.de nachzulesen.

Ein zweites Stellungnahmeverfahren ist für Herbst 2022 geplant. Danach trifft der Bundesvorstand der DRV Bund seinen finalen Beschluss über die Verbindlichen Entscheidungen. Inwiefern diese konsensual getroffen werden, wird sich im Laufe des Prozesses zeigen.