Zeitplan: Verkündung am 19.07.2021, Inkrafttreten am 20.07.2021
Inhalt: Ambulante Notfallbehandlung (Einführung eines einheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus und dessen Anwendung als Abrechnungsvoraussetzung); Qualitätsverträge, Mindestmengen (Instrument der Qualitätsverträge soll gestärkt werden und eine erhöhte Verbindlichkeit erhalten; Festlegung neuer Leistungen, Aufhebung der Möglichkeit des G-BA und der Länder, Ausnahmen bei Mindestmengen vorzusehen, Streichung Qualitätszu- und -abschläge); einrichtungsbezogene Vergleiche im ambulanten und stationären Versorgungsbereich sowie von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen künftig veröffentlicht werden. Über Änderungsanträge eingebracht: Regelungen zum Pflegebudget, zur Personalbemessung im Krankenhaus und zu NUB-Entgelten sowie verpflichtende Vereinbarung einer Rahmenempfehlung zum Corona-Zuschlag zwischen GKV-SV und Leistungserbringerverbänden.
Forderungen des BDPK: Ablehnung der vorgesehenen Neuregelungen zum Pflegebudget (vgl.hier); Weiterentwicklung ambulanter Notfallleistungen gehört in Verantwortungsbereich der Krankenhäuser; Befugnis des G-BA und der Länder, Ausnahmeregelungen bei Mindestmengen vorzusehen muss bestehen bleiben; Aussetzung Pflegepersonaluntergrenzen aufgrund der Corona-Pandemie; Gleichstellung ambulante und stationäre Reha; Entwicklungen im Bereich des Public Reporting der QS-Daten aus der Reha-QS der DRV müssen berücksichtigt werden; Ausgestaltung und Umsetzung des Public Reporting der QS-Reha®-Daten im Gemeinsamen Ausschuss nach § 137 d SGB V, vgl. BDPK-Stellungnahmen hier und AG MedReha-Stellungnahme hier.