Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

Zeitplan: Verkündung am 18.03.2022, Inkrafttreten am 19.03.2022

Inhalt: Verlängerung der Zuschussleistungen nach dem SodEG bis zum 30.06.2022; Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung eine Verlängerung bis zum 23.09.2022 vorzunehmen; Ermächtigung des BMG, im Einvernehmen mit dem BMF die Regelungen zum Mindererlösausgleich und Hygienezuschlag gemäß §§ 111, 111c SGB V längstens bis zum Ablauf des 23.09.2022 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu verlängern (Verordnung wurde bereits erlassen); Ermächtigung des BMG, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMF ohne Zustimmung des Bundesrats die Frist in § 22 KHG, wonach Reha- und Vorsorgeeinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern ernannt werden können, zu verlängern (Verordnung wurde bereits erlassen).

Forderungen des BDPK: umgehender Erlass der Rechtsverordnungen gemäß §§ 111 Abs. 5 Satz 6 und 111c Abs. 3 Satz 6 SGB V, damit für Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen eine nahtlose Weiterzahlung der hygienebedingten Mehraufwendungen und coronabedingten Mindererlöse erfolgt, vgl. BDPK-Stellungnahme hier.