Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag

Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag erbringen die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie öffentlich-rechtliche und zugelassene Krankenhäuser, besitzen aber keine Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger und sind nicht in den Krankenhausplan eines Bundeslandes aufgenommen. Die Facharbeitsgruppe Privatkliniken § 30 Gewerbeordnung des BDPK tagt regelmäßig und beschäftigte sich im Berichtszeitraum insbesondere mit folgenden Themen:

Umsatzsteuerfreiheit
Die Leistungen dieser Kliniken sind nach geltendem Recht nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit: Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa Umsatzsteuergesetz (UStG) sind alle Leistungen von öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern sowie alle Leistungen von privatrechtlichen Krankenhäusern, die über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen (Plankrankenhäuser) steuerbefreit. Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag dagegen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert wurden oder sie für mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen kein höheres Entgelt als öffentliche oder zugelassene Krankenhäuser berechnet haben. Damit steht das deutsche Umsatzsteuerrecht im Widerspruch zur Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, da verschiedene Krankenhäuser für gleiche Leistungen unterschiedlich besteuert werden.

Der BDPK fordert die Steuerfreiheit von Krankenhausbehandlungen in Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag: Wenn eine Privatklinik ohne Versorgungsvertrag gleiche Leistungen (Krankenbehandlung nach § 27 SGB V) in vergleichbarer Situation wie ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus erbringt, müssen diese medizinischen Leistungen auch von der Umsatzsteuer befreit sein. Wichtige Argumente fasst der Artikel „Krankenhausbehandlung ist kein Konsum“  auf der Webseite www.klinik-fakten.de zusammen.

Auch auf europäischer Ebene ist der BDPK aktiv: Da das deutsche Umsatzsteuerrecht im Widerspruch zum Europarecht steht, hatte der BDPK im Jahr 2019 eine Petition beim Europäischen Parlament eingereicht. Auch vor dem Europäischen Gerichtshof wird das Thema verhandelt. Zum Ende des Berichtszeitraums erging das entsprechende Urteil. Darin kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die bis 2019 geltende deutsche Gesetzesfassung gegen das Unionsrecht verstieß. Mit dem Urteil ist nun der Weg für Entscheidungen im Rahmen der Petition sowie der Kommissionsbeschwerden geebnet.

Beihilfe
Der Mitgliederaustausch in der Facharbeitsgruppe § 30 Gewerbeordnung zeigt, dass die Kliniken erhebliche Schwierigkeiten in der Kostenerstattung durch die Beihilfestellen haben. Im Rahmen der Beihilfe werden die Behandlungskosten nach der Bundesbeihilfeverordnung sowie den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen erstattet. Die Reglungen zur Kostentragung in nicht zugelassenen Krankenhäusern in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen sind jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet: Zum Teil findet die Bundesbeihilfeverordnung direkte Anwendung oder wurde inhaltlich übernommen; zum Teil werden pauschale Höchstsätze genannt oder Vergleichsberechnungen z. B. mit einem „Krankenhaus, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird“ oder dem „nächstgelegenen vergleichbaren Krankenhaus“ gefordert. Aufgrund dessen erfolgt die Kostentragung durch die Beihilfestellen bundesweit sehr heterogen. Die Kostentragung erscheint willkürlich und ist für Kliniken und Patient:innen häufig nicht nachvollziehbar. Der BDPK fordert die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit bei der Kostenübernahme durch die Beihilfestellen.