Geschäftsbericht 2020/2021

Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.

Vorwort

Im Berichtsjahr 2020/2021 hat die Corona-Pandemie alles überlagert. Die Regierungen in Bund und Ländern, die Gesundheitspolitiker, die Ministerien haben mit einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen alles erdenklich Mögliche dafür getan, um zum einen die Versorgung der Patient:innen zu gewährleisten und auf der anderen Seite den Fortbestand der Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken zu sichern. Unser leistungsbezogenes Vergütungssystem traf die Kliniken pandemiebedingt mit voller Wucht:  der massive Rückgang der zu behandelnden Patienten:innen hatte enorme wirtschaftliche Folgen.

Auch die Krankenkassen und die Rehabilitationsträger wurden durch Corona aus den üblichen Denkmustern gerissen. Das Prinzip „Geld folgt der Leistung“ war von heute auf morgen infrage gestellt. Die Versicherer stehen in der Verantwortung, für den Erhalt von Kliniken zu sorgen, selbst wenn sie deutlich weniger Leistungen für ihre Versicherten erbracht haben. Der Gesetzgeber hat die Leistungsträger gegen ihre Überzeugungen dazu verpflichtet, finanziell für den Fortbestand der Kliniken und Gesundheitseinrichtungen zu sorgen.

Gerade den Kliniken in privater Trägerschaft wurde zu Beginn der Pandemie von Gesundheitspolitikern und Funktionären eine besondere Skepsis entgegengebracht. Sehr zu Unrecht, wie es sich im Laufe des Pandemiejahres in erster, zweiter und dritter Welle gezeigt hat. Hand in Hand haben vor allem die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken unabhängig von ihrer Versorgungsstufe und der Trägerschaft regional eng und solidarisch zusammengearbeitet. Gemeinsam und gut vernetzt haben sie für ein optimales Intensivbettenmanagement gesorgt, um besondere Spitzen und Überforderungen des Personals möglichst zu vermeiden.

Zum Image privater Kliniken machte das Meinungsforschungsinstitut Forsa im Auftrag des BDPK Anfang des Jahres 2021 eine repräsentative Bevölkerungsstichprobe. Das Ergebnis sieht anders aus, als es so mancher Kritiker privater Kliniken gerne gehabt hätte: 88 Prozent aller Bundesbürger:innen, die in den letzten fünf Jahren in einem Krankenhaus behandelt wurden, sind mit der Behandlung zufrieden bzw. sehr zufrieden. Bei den Kliniken in privater Trägerschaft fiel die Zufriedenheit mit 93 % sogar noch höher aus. Ganz besonders wichtig ist den Patient:innen für die Wahl des Krankenhauses die Qualifikation und die medizinische Expertise der Klinik. Der Aspekt der Trägerschaft hingegen spielt für die Patient:innen nur eine untergeordnete Rolle. Dies ist ein starkes Zeichen für ein wettbewerblich ausgerichtetes Krankenhauswesen. Die Patient:innen machen sich ihr eigenes Bild über die Qualität eines Krankenhauses und wählen bewusst.  Das Thema Qualität der medizinischen Versorgung steht für die Patient:innen und die Bürger:innen nach wie vor im Zentrum guter Gesundheitspolitik.

Die Wahlfreiheit zwischen Behandlungsangeboten gilt es also zu erhalten, wenn man Gesundheitspolitik im Sinne der Bevölkerung machen möchte. Auf diese und weitere Punkte geht der BDPK in seinen im Mai 2021 veröffentlichten Positionen für die Bundestagswahl ein.

Wir freuen uns auf einen lebendigen Diskurs in der neuen Legislaturperiode und wünschen viel Spaß bei der Lektüre unseres Geschäftsberichts.

Politik/Gesetzgebung

Hier geben wir Ihnen einen Überblick von den in den vergangenen zwölf Monaten verabschiedeten Gesetzen und Verordnungen zur Gesundheitsversorgung. Der BDPK hat sich hierzu jeweils  mit Stellungnahmen eingebracht und die gesundheitspolitischen Positionen der Mitgliedskliniken in privater Trägerschaft bei Verbändeanhörungen des Bundesgesundheitsministeriums und in den Anhörungen des Gesundheitsausschusses im Bundestag vertreten.

Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz)

Zeitplan: Verkündung am 27.03.2020, Inkrafttreten am 28.03.2020

Inhalt Krankenhäuser:

Ausgleichszahlungen für Verschiebungen (560 Euro tagesbezogene Pauschale); Aufbau zusätzlicher Intensivbetten (50.000 Euro Zuschuss pro Bett); pauschale Preis-/Mengensteigerung (50-Euro-Zuschlag); Ausnahme FDA; vorläufiger Pflegeentgeltwert (Erhöhung auf 185 Euro); MDK (Prüfquote max. 5 Prozent, Einführung Strukturprüfung um ein Jahr verschoben); Zahlfrist für in Rechnung gestellte Leistungen: fünf Tage.

Inhalt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (für GKV-Anteil):

Akutbehandlung; Ausgleichszahlungen für GKV (60 Prozent des mit Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung pro leerstehendes GKV-Bett; Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen Stationäre Vorsorge und Reha einschl. Mu-Ki.

Forderungen des BDPK: Regelungen zum finanziellen Ausgleich im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für Privatkliniken nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag, ambulante Rehaeinrichtungen, Rehabilitationsleistungen für beihilfeberechtigte Soldaten, Polizisten, Lehrer etc. sowie PKV-Versicherte in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. Bevölkerungsschutzgesetz)

Zeitplan: Verkündung am 22.05.2020, Inkrafttreten weitgehend am 23.05.2020

Inhalt: Höhe der Leerstandpauschale kann nach der Zahl der Krankenhausbetten oder krankenhausbezogenen Kriterien wie z. B. nach der durchschnittlichen Fallschwere differenziert werden; Refinanzierung der Corona-Testungen der Patient:innen im Krankenhaus durch ein auf Bundesebene zu verhandelndes Zusatzentgelt; Neufassung/Schärfung des Ausnahmetatbestands für den Fixkostendegressionsabschlag; vorläufiger Pflegeentgeltwert: Liegt vereinbarter Pflegeentgeltwert unter dem im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erhöhten Wert von 185 Euro, darf zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 dieser erhöhte Wert abgerechnet werden; erhöhter Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege in Rehaeinrichtungen gilt rückwirkend zum 28.03.2020.

Forderungen des BDPK: Finanzierung von symptomunabhängigen COVID-19-Testungen in Krankenhäusern und Vorsorge- und Reha-Einrichtungen; Vergütung von coronabedingten Mehrkosten, die den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entstehen; Erweiterung des Rettungsschirms auf Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag und Ambulante Rehabilitationseinrichtungen; finanzieller Ausgleich der Behandlungsausfälle von PKV-Versicherten und beihilfeberechtigten Beamten und Rentnern in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen; Finanzierung des Leerstands von Entlastungskrankenhäusern (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG)

Zeitplan: Verkündung am 19.10.2020, Inkrafttreten weitgehend am 20.10.2020

Inhalt: Weiterentwicklung und schrittweiser Ausbau der elektronischen Patientenakte. Rechtliche Klarstellung zur Patient:innensouveränität: Patient:in entscheidet freiwillig und individuell über Zugriffsrechte und Speicherung von Daten; Sicherstellung der Interoperabilität der elektronischen Patientenakte; Möglichkeit der Anbindung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Telematikinfrastruktur und Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten.

  • Vergütungszuschläge für Leistungserbringer einmalig in Höhe von 10 Euro für die Erstbefüllung und dauerhaft in Höhe von 5 Euro pro Fall für den Aufwand bei der Unterstützung und Datenverarbeitung in der elektronischen Patientenakte
  • Sanktionsregelung für Krankenhäuser, die sich bis zum 01.01.2021 nicht mit Komponenten und Diensten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur ausgestattet haben
  • Regelungen zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit
  • Regelungen zur Übermittlung ärztlicher Verschreibungen und Überweisungen über mobile Geräte
  • Schaffung und Definition von Bußgeldtatbeständen bei Datenmissbrauch

Forderungen BDPK: Vorsorge- und Reha-Einrichtungen müssen bei der Anbindung an die Telematikinfrastruktur alle anfallenden Kosten erstattet bekommen (vgl. Stellungnahme der AG MedReha hier).

Intensivpflege- und Reha­bilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)

Zeitplan: Verkündung am 28.10.2020, Inkrafttreten am 29.10.2020

Inhalt: Wegfall der Überprüfung der med. Erforderlichkeit für vertragsärztlich verordnete geriatrische Reha unter Anwendung geeigneter Abschätzungsinstrumente; Stellungnahme ist dem Versicherten und mit Einwilligung verordnendem Arzt zur Verfügung zu stellen; Entscheidungsmitteilung der Krankenkasse gegenüber Versichertem und verordnendem Arzt; G-BA legt geeignete Abschätzungsinstrumente für das geriatrische Assessment sowie Fälle der Anschluss-Reha fest, die ohne vorherige Überprüfung erbracht werden können; Zuständigkeit der Landesschiedsstellen auch bei Streitigkeiten zu Versorgungsverträgen; Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V wird für alle Vorsorge- und Reha-Leistungen aufgehoben; Bezahlung bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; hälftige Mehrkostenzahlung bei Wunsch- und Wahlrecht; vierjährige Wiederholungsfrist für Versicherte unter 18 Jahren soll äquivalent zur Regelung im DRV-Bereich nun auch in GKV-Bereich fallen.

  • Einführung von Vergütungsabschlägen für Krankenhäuser, die keine Feststellung des Beatmungsstatus von Beatmungspatient:innen vornehmen oder im Rahmen des Entlassmanagements eine erforderliche Verordnung von Beatmungsentwöhnung nicht vornehmen
  • Einführung gesonderter krankenhausindividueller Zusatzentgelte ab dem Jahr 2021 für Krankenhäuser, die eine längerfristige Beatmungsentwöhnung durchführen
  • Steigerung der ambulanten intensivmedizinischen Versorgungsqualität durch Beschränkung der Verordnungsermächtigung auf qualifizierte Fachärzte und einheitliche Vorgaben des G-BA an die Qualität ambulanter Intensivpflegedienste
  • Finanzielle Entlastung von Betroffenen
  • Bestandsschutz für bereits laufende intensivmedizinische Leistungen
  • Bei Versorgung in stationärer Pflegeeinrichtung übernimmt die GKV auch Investitionskostenanteile und Kosten für Verpflegung und Unterkunft

Forderungen des BDPK: Keine Mehrkostenzahlung bei Wunsch- und Wahlrecht; alle Reha-Leistungen zur Vermeidung von Pflege sowie Mutter/Vater-Kind-Leistungen müssen ohne Prüfung der Erforderlichkeit durch die Krankenkassen genehmigt werden; Gleichstellung der ambulanten Reha mit der stationären Reha in § 107 Abs. 2 SGB V (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Zeitplan: Verkündung am 28.10.2020, Inkrafttreten am 29.10.2020

Inhalt: Verlängerung der Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre; Bildung eines Krankenhauszukunftsfonds mit einem Fondsvolumen von insgesamt ca. 4,3 Mrd. Euro (70 Prozent Bundesmittel, 30 Prozent Landesmittel und / oder Mittel der Krankenhausträger); förderungsfähig sind Vorhaben in den Bereichen der Notfallkapazitäten, des Ausbaus digitaler Infrastruktur, der IT- und Cybersicherheit sowie der Entwicklung und Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen; Abschläge ab 2025 bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags für Krankenhäuser, die nicht über vermeintlich notwendige digitale Dienste verfügen; für die vom G-BA zu beschließenden Mindestvorgaben für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten wird der Bettenbezug als ausschließlicher Maßstab gestrichen.

  • Ausgleich coronabedingter Erlösrückgänge
  • Zeitlich befristeter Zuschlag zum Ausgleich coronabedingter Mehrkosten
  • Klarstellungen bei der Anwendung des Fixkostendegressionsabschlags

Forderungen des BDPK: Streichung der ab 2025 vorgesehenen Sanktionsverfahren; Berücksichtigung der strukturellen, funktionellen und fachlichen Gegebenheiten des jeweiligen Krankenhauses in der Richtlinie vom G-BA; Einbezug von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz)

Zeitplan: Verkündung am 18.11.2020, Inkrafttreten weitgehend am 19.11.2020

Inhalt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: Verlängerung des § 22 KHG (Möglichkeit der Bundesländer, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen als Ersatzkrankenhäuser zu benennen) bis zum 31. Januar 2021; Verlängerung der Regelung des § 111d SGB V zu Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 mit Wirkung vom 18. November 2020 bis zum 31. Januar 2021; die Ausgleichszahlungen für ab dem 18. November 2020 gemeldete Einnahmeausfälle sollen dabei nur noch 50 % der mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssätze betragen.

Inhalt Krankenhäuser: Anspruch auf Ausgleichszahlungen: Wenn 7-Tages-Inzidenz in einem Land- bzw. Stadtkreis über 70 je 100.000 Einwohner:innen liegt; wenn Anteil betreibbarer Intensivbetten unter 25 Prozent liegt; liegt Anteil Intensivbetten unter 15 Prozent, können nachrangig auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen bestimmt werden, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Basisstufe der Notfallversorgung erfüllen; Pauschale wird gezahlt für 90 % der Differenztage gegenüber der Bettenbelegung in 2019 nach Maßgabe der Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung; bei Krankenhäusern, die Ausgleichszahlungen erhalten, gilt gegenüber den Vertragsparteien das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung für das Jahr 2021 nachgewiesen.

Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungs­gesetz (GPVG)

Zeitplan: Verkündung am 22.12.2020, Inkrafttreten am 01.01.2021

Inhalt: Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge; Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser; bessere Versorgung von Schwangeren durch Förderung zusätzlicher Hebammenstellen (Hebammenstellen-Förderprogramm); Abrechnung von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der COVID-19-Pandemie; zukunftsorientierte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.

  • Rückwirkende Verlängerung der Regelung zur Kostenübernahme für COVID-19-Patient:innen aus dem EU-Ausland zum 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. Januar 2021 gilt die Regelung nicht mehr für Personen aus dem Vereinigten Königreich (über Änderungsantrag eingebracht)
  • Gewährleistung der Nutzung des aktuellen Königsteiner Schlüssels für die Verteilung der Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds (über Änderungsantrag eingebracht)

Forderungen des BDPK: Gesetzliche Festlegung eines Corona-Zuschlags für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; Ausgleich einer coronabedingten Minderbelegung bei Teil- oder Komplettschließung (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Jahressteuergesetz 2020 (JStG)

Zeitplan: Verkündung am 22.12.2020, Inkrafttreten am 01.01.2021

Inhalt: Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge; Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser; bessere Versorgung von Schwangeren durch Förderung zusätzlicher Hebammenstellen (Hebammenstellen-Förderprogramm); Abrechnung von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der COVID-19-Pandemie; zukunftsorientierte Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.

  • Rückwirkende Verlängerung der Regelung zur Kostenübernahme für COVID-19-Patient:innen aus dem EU-Ausland zum 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021. Ab dem 1. Januar 2021 gilt die Regelung nicht mehr für Personen aus dem Vereinigten Königreich (über Änderungsantrag eingebracht)
  • Gewährleistung der Nutzung des aktuellen Königsteiner Schlüssels für die Verteilung der Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds (über Änderungsantrag eingebracht)

Forderungen des BDPK: Gesetzliche Festlegung eines Corona-Zuschlags für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; Ausgleich einer coronabedingten Minderbelegung bei Teil- oder Komplettschließung (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

GWB-Digitalisierungsgesetz

Zeitplan: Verkündung am 18.01.2021, Inkrafttreten am 19.01.2021

Inhalt: Zusätzliche Befugnisse für Kartellbehörden; Regelungen zu Behördenzuständigkeiten und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens in den Kartellbehörden; Modernisierung der Missbrauchsaufsicht der digitalen Wirtschaft für eine effektivere Erfassung des Missbrauchs von Marktmacht durch digitale Plattformen; Krankenhauszusammenschlüsse, die aus den Mitteln des Krankenhausstrukturfonds gefördert werden, sollen wettbewerbsrechtlich privilegiert werden.

Forderungen des BDPK: Ergänzung der Vorgaben der Fusionskontrollen beim Zusammenschluss von Krankenhäusern durch die Einführung einer Bereichsausnahme, die notwendige und politisch gewollte Zusammenschlüsse ermöglichen soll (vgl. BDPK-Stellungnahme hier, umgesetzt mit dem Regierungsentwurf).

Gesetz Digitale Rentenübersicht

Zeitplan: Verkündung am 17.02.2021, Inkrafttreten am 01.07.2021

Inhalt: Zulassung und Inanspruchnahme von Reha-Einrichtungen durch die RV-Träger sollen im Einklang mit dem (europäischen) Vergaberecht gesetzlich geregelt werden und durch den federführenden RV-Träger erfolgen, sofern sie die festgelegten Anforderungen für die Zulassung erfüllen; DRV Bund soll verbindliche Entscheidungen zu Zulassung, Einrichtungsauswahl, Vergütung und Qualitätssicherung bis Mitte 2023 treffen; DRV Bund soll ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem (unter Berücksichtigung der Indikation, Leistungserbringungsform, spezifischer konzeptueller Aspekte und besonderer medizinischer Bedarfe) bis Ende 2025 entwickeln; Daten der externen QS sollen veröffentlicht werden.

Forderungen des BDPK: Beteiligung der Rehabilitationseinrichtungen und ihrer Verbände durch Vereinbarung von verbindlichen Rahmenempfehlungen zur Leistungserbringung (Definition der Leistungsinhalte, Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität), Vergütung und Belegung; bei Vergütungsfindung muss gesetzlich festgelegt werden, dass u. a. Leistungen, Krankheitsschweregrade, Personalanforderungen, Investitionen und das Unternehmerrisiko angemessen berücksichtigt werden (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz)

Zeitplan: Verkündung am 03.03.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2023

Inhalt: Grundlegende Reform der Ausbildungen der medizinisch-technischen Assistenzberufe; Einführung einer neuen Berufsbezeichnung „Medizinische/-r Technologe/-in“; Definition allgemeiner und spezieller Ausbildungsziele; Mindestanforderungen für Ausbildungsschulen, Lehrkräfte und Praxisbetreuer; Einführung einer Ausbildungsvergütung; Klarstellung, dass zur Finanzierung der Ausbildungskosten der Schulen eine Kooperationsvereinbarung mit Krankenhäusern ausreicht; Anpassung von Berufsanerkennungsvorschriften für Hebammen und weitere medizinische Fachberufe an die Berufsanerkennungsrichtlinie der EU; Ergänzung des Notfallsanitätergesetzes um heilkundliche Befugnisse.

Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen (ÄApprO)

Zeitplan: 29.11.2019 Arbeitsentwurf, 17.11.2020 Referentenentwurf, 18.02.21 Verbändeanhörung

Inhalte: Weiterentwicklung des Medizinstudiums gemäß den Vorschlägen im Masterplan Medizinstudium 2020. Ausrichtung am Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) verankern. Auch die Digitalisierung der Medizin und die Wissenschaftlichkeit des Medizinstudiums werden nun explizit verankert.

Forderungen des BDPK: Den angehenden Ärzt:innen müssen die Grundlagen der ICF vermittelt und die Bedeutung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe und Teilnahme an der Gesellschaft und Umwelt für ihre Patient:innen verdeutlicht werden. Im Medizinstudium muss Wissen zu den rechtlichen Grundlagen, Abläufen und Wirkmechanismen der Rehabilitation vermittelt werden. Etablierung eines verpflichtenden Reha-Blockpraktikums (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Verbandssanktionengesetz (VerSanG)

Zeitplan: 29.11.2019 Arbeitsentwurf, 17.11.2020 Referentenentwurf, 18.02.21 Verbändeanhörung

Inhalte: Weiterentwicklung des Medizinstudiums gemäß den Vorschlägen im Masterplan Medizinstudium 2020. Ausrichtung am Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) verankern. Auch die Digitalisierung der Medizin und die Wissenschaftlichkeit des Medizinstudiums werden nun explizit verankert.

Forderungen des BDPK: Den angehenden Ärzt:innen müssen die Grundlagen der ICF vermittelt und die Bedeutung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe und Teilnahme an der Gesellschaft und Umwelt für ihre Patient:innen verdeutlicht werden. Im Medizinstudium muss Wissen zu den rechtlichen Grundlagen, Abläufen und Wirkmechanismen der Rehabilitation vermittelt werden. Etablierung eines verpflichtenden Reha-Blockpraktikums (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

Zeitplan: 16.12.2020 Regierungsentwurf, 12.02.2021 1. Durchgang Bundesrat, 26.02.2021 1. Lesung Bundestag, 12.04.2021 Anhörung BT-Gesundheitsausschuss, 31.05.2021 voraussichtlich Anhörung Gesundheitsausschuss, 09.06.2021 voraussichtlich Beratung Gesundheitsausschuss, 11.06.2021 2./.3. Lesung Bundestag, 25.06.2021 2. Durchgang Bundesrat

Inhalt: Ambulante Notfallbehandlung (Einführung eines einheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus und dessen Anwendung als Abrechnungsvoraussetzung); Qualitätsverträge, Mindestmengen, Qualitätszuschläge und -abschläge (Instrument der Qualitätsverträge soll gestärkt werden und eine erhöhte Verbindlichkeit erhalten; Festlegung neuer Leistungen, Aufhebung der Möglichkeit des G-BA und der Länder, Ausnahmen bei Mindestmengen vorzusehen, Streichung Qualitätszuschläge und -abschläge); einrichtungsbezogene Vergleiche im ambulanten und stationären Versorgungsbereich sowie von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen künftig veröffentlicht werden; Änderungsanträge u. a. zu Pflegebudget, Pflegepersonalbemessung, NUB-Entgelten.

Forderungen des BDPK: Weiterentwicklung ambulanter Notfallleistungen gehört in den Verantwortungsbereich der Krankenhäuser; Befugnis des G-BA und der Länder, Ausnahmeregelungen bei Mindestmengen vorzusehen, muss bestehen bleiben; Aussetzung Pflegepersonaluntergrenzen aufgrund der Corona-Pandemie, Gleichstellung ambulante und stationäre Reha; Entwicklungen im Bereich des Public Reporting der QS-Daten aus der Reha-QS der DRV müssen berücksichtigt werden; Ausgestaltung und Umsetzung des Public Reporting der QS-Reha®-Daten im Gemeinsamen Ausschuss nach § 137 d SGB V (vgl. BDPK-Stellungnahme hier, BDPK-Stellungnahme zum Änderungsantrag Pflegebudget vgl. hier).

Zweites IT-Sicherheits­gesetz (IT-SiG 2.0)

Zeitplan: 16.12.2020 Regierungsentwurf, 28.01.2021 BR Innenausschuss, 12.02.2021 1. Durchgang Bundesrat, 01.03.2021 Anhörung BT-Innenausschuss, 23.04.2021 2./3. Lesung Bundestag, 28.05.2021 2. Durchgang Bundesrat

Inhalt: Maßnahmen zum Schutz der Gesellschaft / der Bürger:innen sowie zur Stärkung des Staates bzw. zum Schutz der öffentlichen Informationstechnik; Verpflichtung für Betreiber Kritischer Infrastrukturen, Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen; Ausweitung der bereits für Betreiber Kritischer Infrastrukturen geltenden Meldepflichten; Stärkung des BSI durch Ausweitung der Befugnisse; Einführung eines einheitlichen Informationskennzeichens; Anpassungen im Strafrecht; Ausweitung der bestehenden Meldepflichten und Verpflichtungen zur Einhaltung von Mindeststandards.

  • Parallel wurde „Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisVO)“ vorgelegt
  • Regelungen des Verordnungsentwurfs: in den bisher geltenden Regelungen wird hinsichtlich der Anlagenkategorien und Schwellenwerte für Krankenhäuser als Kritische Infrastrukturen die Definition des Krankenhauses konsolidiert („zugelassenes Krankenhaus“ anstelle von „Standort oder Betriebsstätten“)
  • Festlegungen zum Prozess der Deregistrierung (Meldung an das BSI)

Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Zeitplan:

20.01.2021 Regierungsentwurf, 17.02.2021 Beratung Gesundheitsausschuss, 05.03.2021 1. Durchgang Bundesrat, 25.03.2021 1. Lesung Bundestag, 14.04.2021 Anhörung BT-Gesundheitsausschuss, 06.05.2021 2./3. Lesung Bundestag, 12.05.2021 Beratung BT-Gesundheitsausschuss, 28.05.2021 2. Durchgang Bundesrat

Inhalt:

Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen; Ausbau Telemedizin, Weiterentwicklung Telematikinfrastruktur; Weiterentwicklung e-Rezept und e-Patientenakte.

  • Vereinbarung zur Nutzung der technischen und apparativen Ausstattung des Krankenhauses zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen und zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch das Krankenhaus
  • Einführung elektronischer Verordnungen für weitere Versorgungsbereiche
  • Förderung der Interoperabilität
  • Eindeutige Kodierung seltener Erkrankungen im stationären Versorgungsbereich mit entsprechender Erstattungsmöglichkeit
  • Neue Verfahren zur Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in ein entsprechendes Verzeichnis
  • Änderungsanträge u. a. zur Anpassung der Sanktionsregelung

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNG)

Zeitplan: 21.12.2020 Referentenentwurf, 09.03.2021 Kabinettsentwurf, 25.03.2021 1. Lesung Bundestag

Inhalt: Verbesserung der Qualität der Datenbereitstellung und -nutzung im Hinblick auf das Innovationspotenzial von Daten für Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Staat; sind angehalten, bestimmte bereits vorhandene Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen.

Forderungen des BDPK: Einschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Unternehmen des Gesundheitswesens oder Einschränkung auf Daten, soweit die konkrete Datenerfassung und -erzeugung öffentlich finanziert wurde (vgl. BDPK-Stellungnahme hier).

Teilhabestärkungsgesetz

Zeitplan: 03.02.2021 Regierungsentwurf, 26.03.2021 1. Lesung Bundestag, 26.03.2021 1. Durchgang Bundesrat, Anhörung Ausschuss für Arbeit und Soziales im April, 22.04.2021 2./3. Lesung Bundestag, 28.05.2021 2. Durchgang Bundesrat

Inhalt: Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Relevante Regelungen für die medizinische Rehabilitation:

  • Digitale Gesundheitsanwendungen sollen in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen werden. Dazu zählen Apps mit medizinischem Nutzen, die über die Funktion einer Kommunikationsplattform hinausgehen, positive Versorgungseffekte für die Patient:innen haben und in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen wurden. Diese im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommenden digitalen Gesundheitsanwendungen sollen auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden können (§ 42 Abs. 2 Nr. 6a SGB IX neu)
  • Die Erbringer von Teilhabeleistungen müssen geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen mit (drohenden) Behinderungen wirksam vor Gewalt zu schützen

Alle Regelungsinhalte in der Übersicht:

  • Trägerbestimmung (SGB XII)
  • Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX)
  • Gewaltenschutz und digitale Gesundheitsanwendungen (SGB IX)
  • Ausweitung des Budgets für Ausbildung (SGB IX)
  • Assistenzhunde (BGG)
  • Verbesserung bei der Wiedereingliederung in Arbeit (SGB II und III)

Gesetz zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz)

Zeitplan: 15.03.2021 Arbeitsentwurf

Inhalt: Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus; verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Aufgaben; Pflegekassen erstatten Krankenkassen die Hälfte der Aufwendungen für Leistungen für Maßnahmen der geriatrischen Rehabilitation, die die Krankenkassen für Versicherte erbringen, die 70 Jahre oder älter sind; Begutachtungsverfahren u. a. mit Berichtspflicht Rehabilitative Bedarfe; Pflegepersonalbemessung in der stationären Pflege.

Gesundheitspolitische Positionen

Der BDPK hat im Mai 2021 unter dem Titel "Vertrauen fördert Verantwortung" seine gesundheitspolitischen Positionen für die nächste Legislaturperiode des Bundestags veröffentlicht. Leitgedanke ist, dass eine von Vertrauen und Eigenverantwortung gelenkte Gesundheitswirtschaft selbst existenzielle Herausforderungen besser bewältigen kann als ein staatlich dirigiertes System. Aufgabe der Politik ist es, eine „Ermöglichungskultur“ als Nährboden für Innovationen zu fördern.

Als konkretes Beispiel dafür wird im Positionspapier das BDPK-Modell für „Regionale Gesundheitsbudgets“ beschrieben. Mit der vorgeschlagenen verbesserten sektorenübergreifenden Patientenversorgung und Stärkung der ambulanten Versorgung ließe sich das Gesundheitswesen entscheidend weiterentwickeln, statt weiter nur an Symptomen herumzukurieren.

Das Positionspapier ist auf der Webseite des BDPK als online-Version veröffentlicht und kann dort auch als PDF-Datei heruntergeladen werden. Druckexemplare wurden an Politiker sowie Medien- und Branchenvertreter verschickt.

Krankenhäuser

Lehren aus Corona

Die Krankenhäuser haben während des Ausnahmezustands der Corona-Pandemie eindrucksvoll ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt. In kürzester Zeit ist es Krankenhäusern und ihren Mitarbeiter:innen gelungen, sich auf die großen Herausforderungen der Pandemie einzustellen. Planbare Operationen wurden verschoben, Intensivkapazitäten aufgebaut, Mitarbeiter:innen umgeschult, Hygienekonzepte angepasst. Und, das hat die Pandemie auch gezeigt, Krankenhausversorgung ist nicht nur Maximalversorgung. Auch kleine Häuser im ländlichen Raum haben einen großen Anteil bei der Pandemiebewältigung geleistet.

Was durch die Krise auch deutlich geworden ist: Die bürokratischen Vorgaben, das Kontroll- und Abrechnungssystem haben ein solches Ausmaß angenommen, dass die Patient:innenversorgung in der Corona-Pandemie gefährdet gewesen wäre, hätte man sie nicht konsequent ausgesetzt. Zu den ersten Maßnahmen gehörte ein Aussetzen der Vorgaben zu den Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen. Allein im Bereich der Personalvorgaben besteht inzwischen ein bürokratisches Nebeneinander unterschiedlicher Instrumente, die sich kaum noch durchdringen und im Krankenhausalltag handeln lassen. Beispielhaft seien die Pflegepersonaluntergrenzen, der Pflegepersonalquotient und die Pflegebudgets genannt.

Die Diskussion um die Krankenhausversorgung von morgen wird in der nächsten Legislaturperiode in unerbittlicher Härte fortgeführt werden, als hätte es Corona nicht gegeben. Zentrale Fragen werden sein, wie viele Krankenhausbetten in wie vielen Krankenhäusern wir zukünftig wollen, welche Leistungen diese Krankenhäuser anbieten, ob Krankenhäuser mehr ambulante Leistungen anbieten und ob unsere Gesundheitsversorgung zukünftig stärker regional ausgestaltet und vernetzt sein wird.

Der BDPK bekennt sich in seinen gesundheitspolitischen Positionen klar für eine Gesundheitspolitik, die Vertrauen und Verantwortung fördert. Aufgabe der Politik muss sein, Rahmenbedingungen für eine stabile Gesundheitsversorgung zu schaffen, die ebenso leistungsfähig wie bezahlbar ist und Anreize für Versorgungs- und Prozessinnovationen setzt. Zentraler Maßstab des Erfolgs der Krankenhausversorgung muss das Patient:innenwohl sein. Die Verbesserung von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen muss sich immer an diesem Ziel orientieren. Gemeinsam treten wir dafür ein, Gesundheitsversorgung an den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft auszurichten und sind überzeugt, dass Vernunft, Vertrauen und Eigenverantwortung diese Ziele besser erreichen können als ein staatlich dirigiertes System.

Corona-Gesetzgebung in den Krisenjahren 2020/2021

Im März 2020 verpflichteten die politischen Entscheidungsträger Krankenhäuser dazu, alle planbaren Behandlungen einzustellen und sich voll auf die Behandlung der Corona-Patient:innen zu fokussieren. Alle durch diese Maßnahmen entstehenden wirtschaftlichen Folgen, so das Versprechen, würden von der Bundesregierung ausgeglichen. Hierzu wurde mit dem Krankenhausentlastungsgesetz eine tagesbezogene Pauschale für die Verschiebung von planbaren Eingriffen in Höhe von 560 Euro eingeführt. Mit dem neu eingeführten DIVI-Intensivregister wurde ein tagesaktuelles Meldesystem für freie Intensivkapazitäten geschaffen.

Bei der Fortschreibung dieser Maßnahmen wurde das Bundesministerium durch einen COVID-Beirat unterstützt, der sich aus Vertretern der Krankenhäuser, der Wissenschaft und der Krankenkassen zusammensetzt. Im Jahresverlauf wurden die zunächst pauschal gewährten Ausgleichszahlungen ausdifferenziert, um die unterschiedliche Leistungsstruktur der Häuser besser abzubilden. Flankiert wurden die Maßnahmen durch ein neu geschaffenes Zusatzentgelt für COVID-Testungen sowie Anpassungen zum FDA, die wegen des starken Leistungsrückgangs im Vergleich zum Vorjahr notwendig waren. Als die gewährten Ausgleichszahlungen Ende September 2020 ausliefen, war absehbar, dass die Pandemie noch lange nicht überwunden und weitere Maßnahmen notwendig waren.

Notwendige Unterstützung der Krankenhäuser blieb aus

Bei der Fortschreibung der Ausgleichszahlungen mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz entschieden sich die politischen Entscheidungsträger für eine grundsätzliche Anpassung des Mechanismus. Es wurde festgelegt, dass nur noch die Häuser, die von den Ländern anhand einer „Vorhalte-Kaskade“ bestimmt wurden, empfangsberechtigt für Ausgleichszahlungen sind. Zentrale Voraussetzungen waren der Anteil der freien Intensivbetten, die Sieben-Tage-Inzidenz in der Region und welche Notfallstufe die Krankenhäuser entsprechend der G-BA-Kriterien erfüllen. Die Folge: An vielen Krankenhäusern, die Corona-Patient:innen behandelten und deutliche Belegungseinbrüche zu verzeichnen haben, gingen die Ausgleichszahlungen jetzt vorbei. Der BDPK kritisierte diese Verengung und mahnte die notwendige Unterstützung aller Krankenhäuser an. Auch Grundversorger, psychiatrische und psychosomatische Fachkrankenhäuser und Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag sind von steigenden Infektionszahlen und abgesagten und verschobenen Behandlungen betroffen.

Ausgleichszahlungen erst auf Nachdruck

Der Mechanismus zur Gewährung der Ausgleichszahlungen wurde anschließend in mehreren Rechtsverordnungen angeglichen und nachjustiert und den Ländern wurde etwas mehr Entscheidungsspielraum bei der Festlegung des Empfängerkreises gegeben. Am grundsätzlichen Webfehler, dass ein Großteil der Häuser ohne Hilfen blieb, änderte sich aber zunächst nichts. Erst mit der Verordnung zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im April 2021 wurde mit dem Ganzjahresausgleich 2021 und Liquiditätshilfen ein Stück Planungssicherheit geschaffen. Unverständlich bleibt, dass der Ausgleich nicht vollständig, sondern mit einem Abschlag von zwei Prozent erfolgt. Die Kliniken sind der Bitte der Politik nachgekommen, planbare Operationen zu verschieben und gleichzeitig personelle Kapazitäten und Strukturen beizubehalten. Diese müssen im Gegenzug in vollem Umfang abgesichert werden.

Effekte der Pandemie auf die stationäre Versorgung

Abgesagte planbare Operationen, zögerliche Inanspruchnahme von Versorgungsangeboten durch die Bevölkerung und massive zusätzliche Belastungen durch die Versorgung von COVID-Patient:innen hatten erhebliche Auswirkungen auf die stationäre Versorgung.

Genauer analysiert wurde dies unter anderem durch die Initiative IQM, die Abrechnungsdaten des Jahres 2020 untersuchte, die die IQM-Mitgliedshäuser freiwillig im Rahmen der IQM-Methodik zur Verfügung stellten. Die beteiligten Krankenhäuser behandelten 2020 gemeinsam 6.002.199 stationäre Fälle, was 36 Prozent der Krankenhauspatient:innen in Deutschland entspricht. Die Analyse umfasst freigemeinnützige, öffentliche und private Träger unterschiedlicher Größe.

Die wichtigsten Ergebnisse:

  • Die Krankenhausfälle waren im 1. Lockdown um 40 Prozent reduziert und blieben bis zum Ende des Jahres 2020 ca. 13,6 Prozent unter der Zahl von 2019. Der Rückgang betrug 12,4 Prozent bei freigemeinnützigen, 14,7 Prozent bei öffentlichen und 14,1 Prozent bei privaten Trägern. Universitätskliniken hatten einen Rückgang von 10,3 Prozent.
  • 70.000 COVID-Patient:innen wurden stationär behandelt. 68,3 Prozent entwickelten eine Schwere Akute Respiratorische Erkrankung (SARI). Die Sterblichkeit lag bei 18,3 Prozent.
  • Die Initiative betont signifikante Unterschiede zwischen der 1. und der 2. Welle. Dies gilt für die Krankenhaussterblichkeit (16,8 Prozent vs. 18,9 Prozent), die Entwicklung eines SARI (72,5 Prozent vs. 66,7 Prozent), die Inanspruchnahme der Intensivmedizin (24,2 Prozent vs. 18,1 Prozent) und die Häufigkeit der Beatmung (18,1 Prozent vs. 12,2 Prozent).

IQM ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von Krankenhäusern aus Deutschland und in der Schweiz, dessen Ziel die Verbesserung der medizinischen Behandlungsqualität in Krankenhäusern und ein offener Umgang mit Fehlern ist. Die Ergebnisse der Studie sind auf der Homepage der Initiative veröffentlicht und hier abrufbar.

Wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser massiv verschlechtert

Ergebnisse des DKI-Krankenhausbarometers (vgl. hier) zeigen, dass sich die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser durch die Pandemie weiter verschlechtert hat. Bereits 2019 schrieb jede zweite Klinik rote Zahlen. Für das Jahr 2020 erwartete nur noch ein Drittel der Häuser ein positives Jahresergebnis und weniger als 20 Prozent der Krankenhäuser beurteilen die eigene wirtschaftliche Situation als gut. Damit setzte sich der Abwärtstrend der vergangenen Jahre fort. Durch massive coronabedingte Erlösausfälle, die nicht vollständig ausgeglichen werden, ist davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche Lage vieler Krankenhäuser 2021 weiter verschlechtert. Auch das RWI-Krankenhausbarometer geht von einem gestiegenen Insolvenzrisiko und damit verbundenen Ausfallwahrscheinlichkeiten von Krankenhäusern aus (vgl. hier).

Finanzierung

Investitionsfinanzierung

Eine hochwertige patient:innenorientierte Krankenhausbehandlung ist nur mit zeitgerechter apparativer Ausstattung möglich und erfordert beständige Investitionen in die Infrastruktur. Für diese Investitionen sind die Bundesländer zuständig. Diese kommen ihrer Verantwortung aber seit Jahren nicht nach. Dem jährlichen Investitionsbedarf der Krankenhäuser in Höhe von 6,5 Milliarden Euro steht eine Investitionsförderung von rund drei Milliarden Euro (2018: 3,04 Mrd. Euro) gegenüber. Jährlich besteht so eine Investitionskostenlücke von 3,7 Milliarden Euro. Im Jahr 2018 stand eine Krankenhaus-Investitionsquote von 3,3 Prozent einer volkswirtschaftlichen Investitionsquote von 21,1 Prozent gegenüber.

Der BDPK fordert, dass die Bundesländer ihre Verantwortung in der Investitionsfinanzierung endlich übernehmen. Dafür muss in jedem Land das vom InEK berechnete landesspezifische Investitionsvolumen erreicht werden. Wenn Bundesländer ihre Verantwortung nicht übernehmen, sind auch Kofinanzierungsmodelle denkbar, bei denen Investitionsmittel in gleichen Teilen vom Land, von gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie vom Bund zur Verfügung gestellt werden.

Pflegebudget

Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz war 2019 festgelegt worden, dass Pflege am Bett zukünftig außerhalb des Fallpauschalensystems in einem neuen Pflegebudget zu finanzieren ist. Das InEK stellte einen um Pflegekosten bereinigten DRG-Katalog zur Verfügung. Die Pflegebudgets mussten durch die Partner vor Ort erstmals 2020 verhandelt werden. Ein immenser Aufwand mit riesigem Streitpotenzial für Krankenhäuser und Kostenträger, aber auch für die Selbstverwaltung auf Bundesebene. Alles kreist um die entscheidende Frage: Was genau ist Pflege am Bett, und wie lassen sich Pflegebudget und aDRGs trennscharf abbilden. Dass die Beantwortung dieser Frage alles andere als leicht ist, bestätigen auch die Ergebnisse des DKI-Krankenhausbarometers 2020. 83 Prozent der befragten Krankenhäuser gehen von sehr hohem (42 Prozent) bzw. erheblichem zusätzlichen Vorbereitungsaufwand (41 Prozent) für Budgetverhandlungen aus. Die Ergebnisse beruhen auf einer repräsentativen schriftlichen Befragung von Allgemeinkrankenhäusern ab 100 Betten.

aDRG-Katalog

Auch bei der Vereinbarung des aDRG-Katalogs 2021 war das Pflegebudget zentraler Verhandlungspunkt. So kritisierte der GKV-SV, dass sich der Anstieg der vom InEK berechneten Bezugsgröße des Pflegeerlöskatalogs in Höhe von ca. 10 Prozent nicht allein durch Vergütungserhöhungen oder Personaleinstellungen erklären lässt (Restgröße ca. 400 Mio. Euro) und machte seine Zustimmung zum aDRG-Katalog von Nachbesserungen abhängig. Im Ergebnis verständigte sich die Selbstverwaltung auf einen Kompromiss:

  • Normierung des aG-DRG-Katalogs: 200 Mio. Euro werden absenkend bei der Normierung des Katalogs 2021 vom InEK berücksichtigt. Krankenhaus- und Kostenträgerseite teilen sich so die nicht erklärbare Restgröße.
  • „Schärfung des Pflegebegriffs“ für das Pflegebudget: Parallel sollen die Vorgaben zur Abgrenzung der Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patient:innenversorgung auf bettenführenden Stationen angepasst werden. Maßgeblich soll die aktuelle Begriffsbestimmung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung sein. Medizinische Fachangestellte, Notfallsanitäter und Anästhesietechnische Assistenten sollen sich sicher berücksichtigen lassen.
  • Anpassung des Pflegeentgeltwertes ab dem 1. Januar 2021: Die Selbstverwaltungspartner baten das BMG zudem um eine gesetzliche Anpassung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes von 146,55 Euro auf 163,09 Euro.

Der Kompromiss wurde in einem gestuften Verfahren umgesetzt. Für das Jahr 2020 soll er als Empfehlung der Selbstverwaltung gelten. Für das Jahr 2021 wurde die Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung angepasst. Dies soll auch Vorgaben für Kalkulationshäuser umfassen, um die Kongruenz zwischen Ausgliederung der Pflegepersonalkosten auf der Bundesebene und der Abgrenzung der Pflegepersonalkosten auf der Ortsebene zu gewährleisten.

Der BDPK lehnt eine nachträgliche Anpassung des Pflegebegriffs – auch als Empfehlung – ab. Die Anpassung ist ein rückwirkender Eingriff, der mit erheblichen Folgeproblemen und Fragen verbunden ist. Wieso soll zusätzlich zu einer Katalogabsenkung um 200 Mio. Euro noch eine Anpassung der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung erfolgen? Wie kann diese rückwirkend erfolgen – hierdurch entsteht ein maximaler Vertrauensschaden bei den Häusern. Durch den vorgeschlagenen Weg droht eine Vermischung des Katalogs 2021 mit dem Pflegebudget 2020, und niemand kennt bislang das tatsächlich nachgewiesene Volumen des Pflegebudgets 2020. Der BDPK wird die weiteren Verhandlungen kritisch und in enger Abstimmung mit seinen Mitgliedern begleiten.

Pflegepersonal

Pflegepersonaluntergrenzen

Die Pflegepersonaluntergrenzen wurden aufgrund der Corona-Pandemie im März 2020 ausgesetzt. Seit dem 1. August 2020 wurden sie zunächst auf Intensivstationen und in der Geriatrie wieder in Kraft gesetzt, seit dem 1. Februar 2021 in allen bisherigen Bereichen (Unfallchirurgie, Kardiologie, Herzchirurgie, Neurologie, neurologische Schlaganfalleinheit, neurologische Frührehabilitation) sowie neu in der Inneren Medizin, der allgemeinen Chirurgie und der Pädiatrie. Da durch die Selbstverwaltungspartner keine Einigung hinsichtlich der Pflegepersonaluntergrenzen erzielt werden konnte, wurde die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung erneut durch das BMG erlassen. Im Januar 2021 hat das BMG das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) mit einer Datenerhebung zum Zweck der Festlegung neuer Pflegepersonaluntergrenzen beauftragt. Die Datenerhebung soll den Bereich Pädiatrie sowie die Bereiche Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe als neue Leistungsbereiche umfassen.

Aus Sicht des BDPK sind die Pflegepersonaluntergrenzen ein aufwendiges und fehleranfälliges Instrument. Ihr fehlender Praxisbezug wird auch daran deutlich, dass sie gleich zu Beginn der Corona-Pandemie ausgesetzt wurden. Unverständlich und vom BDPK scharf kritisiert wurde, dass die Untergrenzen im August trotz andauernder Pandemie wieder in Kraft gesetzt und sogar erweitert wurden. Gerade in Zeiten einer angespannten Personalsituation, insbesondere aufgrund von Fachkräftemangel sowie Personalausfall infolge von Quarantäne und Corona-Erkrankungen, zeigt sich, dass die Pflegepersonaluntergrenzen den Pflegepersonalmangel nicht beseitigen können. Stattdessen erschweren sie mit ihrem hohen bürokratischen Aufwand die pflegerischen Tätigkeiten und einen flexiblen, an den jeweiligen Versorgungsbedarf angepassten Personaleinsatz.

Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde festgelegt, dass Krankenhäuser, welche coronabedingte Ausgleichszahlungen erhalten, die Untergrenzen nicht nachweisen müssen. Diese Regelung ist zwar sinnvoll, sollte jedoch auf alle Häuser ausgeweitet werden, da zweifelsfrei alle Kliniken aufgrund der Pandemie vor immensen Herausforderungen im Hinblick auf Personalausfälle stehen.

Zu kritisieren sind auch die im Jahr 2021 neu eingeführten Untergrenzen für die allgemeine Chirurgie. Hier zeigt sich auch die Inflexibilität dieses Instruments, denn Besonderheiten beispielsweise für konservative orthopädische Abteilungen können nicht berücksichtigt werden: Im Gegensatz zu orthopädischen Abteilungen mit operativem Schwerpunkt steht hier der therapeutische Ansatz (Beweglichkeit verbessern, chronische Schmerzen lindern) im Mittelpunkt. Die hier vor allem tätigen Therapeuten (Physiotherapeuten, Schmerztherapeuten, Psychotherapeuten usw.) werden nicht auf die Pflegepersonaluntergrenzen angerechnet. In der Folge können wichtige Versorgungsangebote unter Umständen nicht mehr aufrechterhalten werden.

Statt der Wiedereinführung und Erweiterung der Pflegepersonaluntergrenzen wäre es aus Sicht des BDPK wesentlich sinnvoller und zielgerichteter, pflegeentlastende Maßnahmen im Pflegebudget besser zu fördern.

Pflegepersonalquotient

Der Pflegepersonalquotient wurde mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz im Januar 2019 eingeführt und ist in § 137j SGB V geregelt. Der Quotient wird auf Ganzhausebene ermittelt und beschreibt das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patient:innenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelt den Pflegepersonalquotienten jährlich standortbezogen für jedes nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist ermächtigt, eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patient:innengefährdende pflegerische Versorgung noch gewährleistet ist. Das Unterschreiten dieser Grenze hat für die Krankenhäuser Sanktionen zur Folge. Die Festlegung, wann diese kritische Grenze erreicht ist, hat das BMG bisher nicht getroffen. Die Vereinbarung zur Höhe und näheren Ausgestaltung dieser Sanktionen ist aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und den GKV-Spitzenverband (GKV-SV) bereits seit dem 31.07.2019 in Kraft. Als Sanktionen sind Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl vorgesehen. Zusätzlich können Maßnahmen vereinbart werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat.

Im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist die jährliche Veröffentlichung des Pflegepersonalquotienten auf der Website des InEK vorgesehen, erstmals bis zum 31. August 2021. Neben den Pflegepersonalquotienten soll das InEK zudem standortgenau auch die Zusammensetzung des in der Pflege am Bett eingesetzten Pflegepersonals gegliedert nach Qualifikationsniveau ausweisen; Pflegehilfspersonal soll nur noch eingeschränkt angerechnet werden. Das Gesetz sieht zudem vor, den Zeitpunkt der erstmaligen Sanktionierung im Fall des Unterschreitens einer Untergrenze künftig gemeinsam mit der Festlegung der Untergrenze in einer Rechtsverordnung zu bestimmen und die bisher vorgesehene Sanktionierung für das Budgetjahr 2020 aufzuheben.

Der BDPK lehnt den Pflegepersonalquotienten ab. Ursprünglich sollte anhand des Pflegepersonalquotienten das Verhältnis von beschäftigtem Pflegepersonal zu den kalkulierten Pflegepersonalkosten abgebildet werden. Nachdem die Pflegepersonalkosten aber aus den Fallpauschalen ausgegliedert wurden und nun durch das individuell zu vereinbarende Pflegebudget finanziert werden, fehlt dem Pflegepersonalquotienten die Grundlage zur Bewertung einer angemessenen Pflegepersonalausstattung. Zu kritisieren ist auch die vom BMG willkürlich zu definierende Untergrenze und die damit verbundenen finanziellen Sanktionen. Zudem doppelt sich das Instrument mit den bereits von den Krankenhäusern einzuhaltenden Pflegepersonaluntergrenzen. Auch die mit dem GVWG vorgesehene Veröffentlichung des Pflegepersonalquotienten ist aufgrund seines nur eingeschränkten Informationsgehalts abzulehnen.

Pflegepersonalbemessungsinstrument

Die DKG fordert zusammen mit dem Deutschen Pflegerat (DPR) und der Gewerkschaft ver.di die Einführung eines dauerhaften Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstruments mit Ganzhausbezug als Alternative zu den Pflegepersonaluntergrenzen und dem Pflegepersonalquotienten. Ende 2020 beauftragte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) DKG, DPR und ver.di sowie den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), gemeinsame Punkte zur Pflegepersonalbedarfsbemessung abzustimmen. Im Frühjahr 2021 wurde dem BMG ein Eckpunktepapier zur Entwicklung und Erprobung eines dauerhaften Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstruments vorgestellt. Dieses soll unbürokratisch die für die bedarfsgerechte Versorgung der Patient:innen erforderliche Ausstattung mit Pflegepersonen messen und gute Pflege und Patient:innensicherheit in einer hohen Qualität der Versorgung gewährleisten. Dieses Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstrument soll für die unmittelbare Patient:innenversorgung auf allen bettenführenden somatischen Bereichen des gesamten Krankenhauses Anwendung finden und nach Vorstellung der Parteien spätestens ab 2025 angewendet werden.

Die Politik scheint die Forderung nach einem Pflegepersonalbemessungsinstrument aufgreifen zu wollen: Mit einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 23.04.2021 sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene den gesetzlichen Auftrag erhalten, im Einvernehmen mit dem BMG die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus bis zum Ende des Jahres 2024 sicherzustellen.

Eine Alternative zu starren Pflegepersonaluntergrenzen und dem Pflegepersonalquotienten ist wünschenswert, doch wird auch ein anderes Instrument das eigentliche Problem nicht lösen können. Denn wenn in Kliniken die Mindestpersonalzahl nicht erreicht wird, dann liegt dies nicht am Unwillen oder der Sparwut von Klinikleitungen, sondern ausschließlich am existierenden Fachkräftemangel. Die Ursachen für diesen Mangel sind vielfältig und lassen sich nicht durch Einzelmaßnahmen beseitigen. Gleichwohl könnte ein Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstrument als größtmöglicher Kompromiss der einzige Weg sein, die unbrauchbaren Personaluntergrenzen zu ersetzen.

Fachkräftemangel

Aktuell haben drei Viertel der deutschen Krankenhäuser Schwierigkeiten, offene Stellen in der Pflege zu besetzen. Es bedarf gemeinsamer Initiativen und Anstrengungen aller Beteiligten, um dieser Situation zu begegnen und die gute Behandlung und Pflege der Patient:innen sicherzustellen. Die Attraktivität des Pflegeberufs muss gestärkt werden, um Berufsanfänger und Rückkehrer für den Pflegeberuf zu gewinnen. Der BDPK setzt sich dafür ein, die Wertschätzung für die Pflegeberufe zu erhöhen und neue, innovative Modelle von Arbeitsteilung weiterzuentwickeln.

Examinierte Pflege muss durch das Zusammenwachsen ärztlicher und pflegerischer Aufgabenbereiche aufgewertet werden (Substitution). Gleichzeitig muss die seit Jahrzehnten gewachsene, eingespielte und bewährte Zusammensetzung der Teams aus examinierten Pflegefachkräften, therapeutischen Spezialdisziplinen (Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Sprachtherapeut:innen oder Neuropsycholog:innen) und angelernten Assistent:innen erhalten bleiben. Zu häufig verengt sich der Blick in der öffentlichen Diskussion auf ein berufsrechtlich starres Pflegeverständnis, das dieser Vielfalt nicht gerecht wird. Pflege ist mehr als ein Berufsabschluss. Der BDPK setzt sich für ein funktionelles Pflegeverständnis ein, das Patient:innen in den Mittelpunkt stellt. Hierzu gehören pflegetherapeutische Anwendungen durch Spezialist:innen (z. B. Waschtraining, Anziehtherapie, Essensbegleitung, Vertikalisierung). Pflegehilfskräfte sind auf den Stationen der Krankenhäuser unverzichtbar, weil sie die examinierten Krankenpfleger:innen bei der Patient:innenversorgung immens entlasten. Sie geben den Patient:innen Hilfestellung beim Essen, bei der Körperpflege, helfen ihnen beim Aufstehen oder dem Gang zur Toilette und übernehmen den Wäschedienst.

Eine qualitativ hochwertige Pflegeausbildung ist ein weiterer essenzieller Bestandteil, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Der Fachausschuss Krankenhäuser hat daher im September 2020 die FAG Pflegeausbildung ins Leben gerufen. Innerhalb der AG tauschen sich die Mitglieder aus Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu Kennzahlen rund um die Pflegeausbildung (Anzahl Auszubildender, Ausbildungsabbrüche, Übernahmequoten etc.) aus und diskutieren Ansätze zur Fachkräftebindung und Fachkräftegewinnung durch Ausbildung. Ebenfalls tauschen sich die Teilnehmenden zu Erfahrungen in Bezug auf die seit dem 01.01.2020 eingeführte generalistische Pflegeausbildung aus.

Digitalisierung

Das am 29.10.2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz schuf mit dem Krankenhauszukunftsfonds ein Investitionsprogramm für die Digitalisierung von Krankenhäusern. Vorgesehen ist eine Kofinanzierung: Der Bund stellt ab dem 01.01.2021 drei Milliarden Euro für Investitionen in moderne Notfallkapazitäten, Digitalisierung und IT-Sicherheit zur Verfügung. Weitere 1,3 Milliarden Euro sollen durch die Länder bzw. die Krankenhausträger erbracht werden. Insgesamt steht so ein Fördervolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung, mit dem z. B. Patient:innenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen gefördert werden sollen. Das vorgesehene Antragsverfahren wurde in einer Förderrichtlinie des Bundesamts für Soziale Sicherung und des Bundesministeriums für Gesundheit konkretisiert und am 30.11.2020 erstmals veröffentlicht (hier).

Die Bereitstellung von drei Milliarden Euro aus Bundesmitteln für eine gezielte Förderung von Digitalisierungsvorhaben ist ein Schritt in die richtige Richtung, und eine Ausweitung des Engagements des Bundes bei der Investitionsfinanzierung ist dringend notwendig. Positiv ist auch, dass die förderungsfähigen Vorhaben gegenüber dem Krankenhausstrukturfonds thematisch deutlich erweitert werden. Neben Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur sieht der Entwurf Vorhaben zur besseren internen und auch sektorenübergreifenden Versorgung zur Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen, wie Ablauforganisation, Kommunikation, Telemedizin, Robotik, Hightechmedizin und Dokumentation, vor. Abgelehnt wird vom BDPK das ab dem 01.01.2025 vorgesehene Sanktionsverfahren, das Abschläge in Höhe von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall vorsieht. Die Regelung wird zu viel Streit auf der Ortsebene führen. Eine Sanktion ist auch deshalb nicht sachgerecht, weil Krankenhäuser keinen Anspruch auf Förderung haben (§ 14a Abs.3 KHG) und es deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass Krankenhäuser unfreiwillig keine geförderten Projekte durchführen können. Damit die Investitionen dauerhaft Wirkung entfalten ist es dringend notwendig, dass weitere Förderprogramme von der Politik forciert und initiiert werden. Dringend notwendig ist, dass nicht nur Investitionen, sondern auch laufende Kosten der informationstechnischen Anwendungen gefördert werden.

MDK

Im Jahr 2019 wurden nach Angaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) von deutschlandweit 16.300.000 Krankenhausfällen (GKV-Versicherte) 3.040.000 Krankenhausabrechnungen geprüft (2018: 2.580.000[1]). Davon waren in 46,1 Prozent der Fälle die Durchführung oder Abrechnung der Leistung des Krankenhauses aus medizinischer Sicht korrekt (52,2 Prozent nicht korrekt[2]). Abzuwarten bleibt, wie sich diese Zahlen entwickeln, sobald die im MDK-Reformgesetz verankerten krankenhausindividuellen Prüfquoten greifen. Denn im nunmehr zweiten Jahr nach dem Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes am 01.01.2020 zeigen sich dessen Wirkungen noch nicht: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die quartalsabhängige Prüfquotengrenze durch das Zweite Bevölkerungsschutzgesetz für das gesamte Jahr 2021 auf 12,5 Prozent (im Jahr 2020 auf 5 Prozent) festgelegt; die krankenhausindividuellen, quartalsabhängigen Prüfquoten i. H. v. 5 / 10 / 15 Prozent sollen ab dem Jahr 2022 gelten.

Auch die Umgestaltung der organisatorischen Strukturen des MDK wurde durch das MDK-Reformgesetz beschlossen: Bis Juni 2021 sollen alle MDK zu eigenständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Dann sollen sie einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ geführt werden. Bis Ende 2021 soll der Spitzenverband des MDK ebenfalls in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und in „Medizinischer Dienst Bund“ umbenannt werden. Damit verbunden ist auch dessen Ablösung aus der Trägerschaft des GKV-SV. Träger des MD Bund werden dann die Medizinischen Dienste auf Landesebene.[3] Auch diesbezüglich wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen, ob diese Maßnahmen v. a. zu mehr Unabhängigkeit und Neutralität in der Begutachtung durch den MD führen werden. Dies könnte sich insbesondere bei der Durchführung von Strukturprüfungen zeigen. Die dazugehörige Richtlinie des MDS liegt bisher jedoch noch nicht vor (Stand: 27.04.2021), obwohl die Prüfungen bereits ab Sommer 2021 beginnen sollen.

Der BDPK-Fachausschuss Krankenhäuser befasst sich in seinen Sitzungen regelmäßig mit MDK-relevanten Themenstellungen und tauscht sich beispielsweise zur Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), Rechnungsprüfungen und Prüfquotenüberschreitungen aus. Aus Sicht des BDPK sollte die Prüfung auf sekundäre Fehlbelegung abgeschafft und der Prüfaufwand durch Vereinfachung des DRG-Systems reduziert werden. Aufgrund der anhaltenden Pandemielage wäre es zudem dringend notwendig, die Prüfquote auch im Jahr 2021 auf 5 Prozent zu begrenzen.

Psychiatrische und psychosomatische Versorgung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) ist 2016 das pauschalierende Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) von einem Preissystem in ein Budgetsystem überführt worden. Seither stehen sich widersprechende Instrumente und Regelungen nebeneinander, welche die psychiatrischen/psychosomatischen Kliniken mit zahlreichen Problemen konfrontieren. Als Ersatz für die Konvergenz an die Landesbasisentgeltwerte wurde der Krankenhausvergleich eingeführt. Der bisherige Auftrag des G-BA, Empfehlungen für die Personalausstattung zu formulieren, wurde in eine Festlegung verbindlicher Mindestvorgaben verschärft, die im Jahr 2019 in die Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) mündete.

G-BA-PPP-RL

Am 19.09.2019 wurde im G-BA-Plenum gegen die Stimmen der DKG die Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) beschlossen. Die vom G-BA festgelegten Mindestvorgaben entsprechen einer angepassten Psychiatrie-Personalverordnung und müssen mit einer Übergangsfrist von vier Jahren bis zum 01.01.2024 über alle Berufsgruppen erreicht werden. Angesichts der Corona-Pandemie hatte der G-BA im Frühjahr 2020 die Nachweispflichten für das Jahr 2020 ausgesetzt. Am 15.10.2020 erfolgten weitere Regelungen und Konkretisierungen. Laut Beschluss werden die Daten des Jahres 2020 nicht zur Ermittlung der Mindestvorgaben für das Jahr 2021 herangezogen. Stattdessen ist die Mindestvorgabe in 2021 auf Basis der Psych-PV-Einstufung im Jahr 2019 zu ermitteln. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass auch im Jahr 2021 die Folgen bei Nichteinhaltung der Mindestvorgaben ausgesetzt sind. Auch konnte ein kompletter Vergütungsausschluss in den Jahren 2022 und 2023 abgewendet werden. Allerdings müssen die Kliniken – entgegen des Frühjahr-Beschlusses – den Jahresnachweis 2020 übermitteln. Des Weiteren regelt der Beschluss den Umfang von Anrechnungsmöglichkeiten sowie die Aufnahme von zwei neuen Behandlungsbereichen in psychosomatischen Einrichtungen, für die bereits jetzt, gegen die Stimmen der DKG, Mindestvorgaben aufgenommen werden sollen. Trotz breiter Kritik ist der G-BA nicht grundsätzlich von der Richtlinie abgewichen. Auch die jüngsten Beschlüsse ändern nichts an den strukturellen Problemen, mit denen psychiatrische und psychosomatische Kliniken aufgrund der PPP-RL konfrontiert sind.

Keine starren Stationsgrenzen

So gefährden die starren Personalvorgaben den Versorgungsauftrag psychiatrischer und psychosomatischer Krankenhäuser nachhaltig. Die Leistungsfähigkeit einer Klinik lässt sich nicht über die Zahl des beschäftigten Personals definieren. Bei einer pauschalen Festlegung bleiben individuelle Charakteristika der Krankenhäuser unberücksichtigt. Kliniken weisen unterschiedliche Spezialisierungen, Behandlungsansätze und organisatorische Besonderheiten auf. Eine moderne psychiatrische und psychosomatische Versorgung orientiert sich längst nicht mehr an starren Stationsgrenzen, sondern am individuellen Bedarf der Patient:innen. Der kleinteilige stationsbezogene Nachweis widerspricht moderner psychiatrischer und psychosomatischer Versorgungsrealität und verhindert moderne Versorgungsangebote. Durch die Entscheidung muss Personal aus stationsübergreifenden Therapien in den Stationsbezug hineingezwängt werden. Als Folge steht zu befürchten, dass strenge Personalvorgaben in Verbindung mit dem Fachkräftemangel dazu führen, dass die psychiatrische und psychosomatische Versorgung stark gefährdet wird.

Der BDPK sowie zahlreiche Klinik- und Fachverbände tragen diese Kritik an der PPP-RL seit ihrer Einführung vor. Die im BDPK vertretenen Krankenhäuser haben sich zudem mit einem Appell an den G-BA gerichtet und diesen zur grundlegenden Überarbeitung der Richtlinie aufgefordert.

Der BDPK stützte seinen Appell an den G-BA auch auf eine Studie des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Dieses hatte im September 2020 die Ergebnisse des zweiten Forschungszyklus (Datenjahre 2016 bis 2018) für die Begleitforschung des pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP-Entgeltsystem) veröffentlicht[1]. Die Forschungsergebnisse des InEK sind eindeutig: Eine Verbesserung der Behandlungsqualität durch die Einführung des Systems kann nicht nachgewiesen werden, wohl aber steigende Kosten bei den Abrechnungsprozessen bei allen Beteiligten. Ein ernüchterndes Bild zeichnet auch das DKI Psychiatrie Barometer 2019/2020[2], welches u. a. zu dem Ergebnis kommt, dass 82 Prozent der Kliniken die PPP-RL für einen Rück- und keinen Fortschritt in der Versorgung psychisch kranker Menschen halten (siehe Abb.).

Der BDPK wird die Richtlinie auch zukünftig kritisieren. Es ist allerdings nicht absehbar, dass der G-BA die PPP-RL grundlegend anpassen wird. Es ist nun dringend notwendig, dass der Gesetzgeber eingreift! Vorschläge hierfür bzw. mögliche Alternativen zur PPP-RL werden in der FAG Budget Psychiatrie/Psychosomatik des Fachausschusses Krankenhäuser erarbeitet.

Krankenhausvergleich

Mit dem PsychVVG sollte die im Rahmen der Einführung des pauschalen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PEPP-System) für 2019 vorgesehene Konvergenz der Vergütung der krankenhausindividuellen hin zu landeseinheitlichen Preisen gestoppt werden. Als Alternative zum bisherigen Konvergenzmechanismus wurde ein Krankenhausvergleich eingeführt, der 2020 erstmalig scharf gestellt wurde. In den Vergleich fließen insbesondere die im Vorjahr vereinbarten Leistungen und Entgelte, die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung, die vereinbarten und tatsächlich beschäftigten Vollkräfte sowie die ambulanten Leistungen ein. Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und können nach Fachgebieten untergliedert werden. Sie sind auf der Website des InEK hier abrufbar.

Der Krankenhausvergleich führt faktisch dazu, dass sich die Krankenkassen als Verhandlungspartner vor Ort generell an den jeweils günstigsten und nicht an den besten Krankenhäusern orientieren werden. Der Krankenhausvergleich hat damit einen immanenten und dauerhaften Abwärtstreppeneffekt bei den Budgets zur Folge. Diese Entwicklung wird bereits durch die heutige Praxis der Budgetvereinbarung deutlich. Selten gelingt es den Krankenhäusern in den Budgetverhandlungen, den möglichen Veränderungswert (oder doppelten Veränderungswert im Fall der Option) zu vereinbaren. Verschärft wird diese Entwicklung durch weitere Finanzierungs- und Leistungsnachweise (Bewertungsrelationen, Personalvorgaben, MDK-Überprüfungen), die die Vereinbarung leistungsgerechter Budgets erschweren werden.

Während im psychiatrischen/psychosomatischen Bereich zuvor auf Ortsebene einvernehmlich festgelegt werden konnte, wie und zu welchem Preis die Versorgung der psychisch kranken Menschen in diesem Krankenhaus erfolgen soll, wird im Zuge des Krankenhausvergleichs durch die Gegenüberstellungen von Kennzahlen mit denen anderer Krankenhäuser die einvernehmlich gefundene Vereinbarung infrage gestellt. Die Versorgungsverantwortung der Vertragspartner auf Ortsebene wird ad absurdum geführt. Die Gründe für regional verhandelte Besonderheiten (konzeptionelle Ausrichtung, tatsächliche Personalintensität durch die unterschiedliche Patient:innenklientel) sind im betrieblichen Krankenhausvergleich zudem nicht erkennbar, nur die Kennzahlen. Das Ziel einer auf die regionalen Bedürfnisse und Besonderheiten abgestimmten medizinischen Versorgung wird durch diesen Vergleich mit den Gegebenheiten anderer Krankenhäuser konterkariert.

Qualität

Die bestmögliche Qualität der Patient:innenversorgung hat für die Kliniken in privater Trägerschaft oberste Priorität. Zur Verbesserung der Qualität im Krankenhaus müssen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitätsparameter herangezogen, verglichen und veröffentlicht werden. In der derzeitigen Praxis wird vor allem über Strukturqualitätsindikatoren (z. B. Personaluntergrenzen, Mindestmengen) versucht, Qualität zu definieren. Eine wirkliche Qualitätsverbesserung kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Ergebnisqualität, also der tatsächliche Behandlungserfolg, noch stringenter in den Fokus genommen wird. Outcome und Patient:innenbedürfnisse rücken hierdurch stärker in den Vordergrund und initiieren den Wettbewerb von Kliniken um die beste Versorgung.

Der BDPK befürwortet die derzeitigen Initiativen zur Verbesserung von Qualitätstransparenz und patient:innenverständlicher Darstellung von Qualität, die mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) auf den Weg gebracht werden sollen, ausdrücklich und setzt sich hierfür auch mit Initiativen wie IQM und Qualitätskliniken.de ein.

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren (plan. QI)

Der BDPK spricht sich ebenfalls ausdrücklich für einen stärkeren Fokus auf die Qualität der Leistungserbringung speziell in der Krankenhausplanung aus. Bei den bisherigen plan. QI muss jedoch noch nachgebessert werden, denn auch hier handelt es sich bis dato ausschließlich um Indikatoren der Prozess- und Strukturqualität, die zum Teil bereits als Indikatoren der externen stationären Qualitätssicherung umstritten waren. Um die tatsächliche Versorgungsqualität in Krankenhäusern abbilden zu können, müssen zudem aussagefähige und risikoadjustierte Indikatoren der Ergebnisqualität genutzt und ggf. neu entwickelt werden.

Nutzen für die Krankenhausplanung?

Die Erfahrungen der vergangenen Erfassungsjahre haben zudem gezeigt, dass das derzeitige Verfahren der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren und dessen Bewertungsergebnisse nicht für die Bewertung der Qualität einer kompletten Leistung, einer Abteilung oder eines Krankenhauses geeignet sind und somit bisher keinerlei Nutzen für die Krankenhausplanung darstellen. Der G-BA hatte am 20. November 2020 Anpassungen für das Erfassungsjahr 2021 beschlossen. Die grundsätzliche Kritik an der Richtlinie sowie Verbesserungsvorschläge vonseiten der Krankenhäuser, die sich auch im Krankenhaus Barometer 2020[1] widerspiegeln (z.B. prospektive Veröffentlichung aller Bewertungsregeln und Ausnahmetatbestände) blieben dabei jedoch weitgehend unberücksichtigt. Lediglich die Problematik der Qualitätsbewertung auf Basis weniger behandelter Patient:innen wurde vom G-BA aufgenommen und mündete in einer Beauftragung des IQTIG zur Weiterentwicklung der Bewertungsmethodik der plan. QI insbesondere bei kleinen Fallzahlen.

Qualitätsverträge

Qualitätsverträge nach § 110a SGB V sollen es Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen ermöglichen, mit Krankenhäusern Verträge zur Förderung einer qualitativ hochwertigen stationären Versorgung zu schließen. Verträge können dabei in den vier Bereichen Endoprothetische Gelenkversorgung, Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patient:innen, Respirator Entwöhnung von langzeitbeatmeten Patient:innen sowie Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus geschlossen werden. Im Juli 2018 hatten die DKG und der GKV-SV verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge vereinbart. Danach sind in Qualitätsverträgen Anreize zu vereinbaren, die insbesondere Krankenhausträger motivieren und unterstützen sollen, die definierten Qualitätsanforderungen zu erreichen. Die Ausgestaltung dieser Anreize ist den Vertragspartnern selbst überlassen. Beispielhaft nennt die Rahmenvereinbarung Empfehlungen des Krankenhauses durch die Krankenkasse, einmalige Zahlungen für den Erprobungszeitraum oder Varianten erfolgsabhängiger Zahlungen. Seit Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung können Qualitätsverträge geschlossen und beim IQTIG registriert werden. Bislang wurden aber nur vereinzelt Qualitätsverträge geschlossen. Dies soll sich zukünftig ändern: Mit dem GVWG wurde eine Verpflichtung des G-BA geschaffen, bis Ende des Jahres 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche festzulegen, bei denen die Qualitätsverträge erprobt werden. Außerdem wurde die Vorgabe eines jährlichen Ausgabevolumens pro Versicherten festgeschrieben, um eine ausreichende Anzahl von Verträgen zu erreichen. Zudem wird der G-BA beauftragt, kontinuierlich eine Übersicht über die abgeschlossenen Verträge zu veröffentlichen. Der BDPK und seine Mitgliedskliniken, die Qualitätsverträgen aufgeschlossen gegenüberstehen, bewerten diese Gesetzesinitiative sehr positiv.

Privatkliniken ohne Versorgungsauftrag

Umsatzsteuerfreiheit

Der BDPK setzt sich für die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag ein. Diese Klinken sind nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit, obwohl sie die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie Plankrankenhäuser erbringen. Nach der in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG verankerten 40-Prozent-Regelung sind Privatkliniken dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn mindestens 40 Prozent ihrer Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert werden oder mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde. Diese Vorschrift verstößt damit gegen die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung, da verschiedene Krankenhäuser für gleiche Leistungen unterschiedlich besteuert werden. Das deutsche Umsatzsteuergesetz widerspricht somit dem unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität der MwStSystRL.

Diese Ungleichbehandlung muss aufgehoben werden: Privatklinken ohne Versorgungsvertrag müssen analog zu Plankrankenhäusern und in Einklang mit der europäischen MwStSystRL dann von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn

  • es sich um eine medizinisch notwendige Krankenhausbehandlung handelt,
  • die Klinik eine behördliche Genehmigung nach § 30 GewO besitzt,
  • die Klinik die Krankenhauskriterien des § 107 Absatz 1 SGB V und die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 108 SGB V (Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllt.

Der BDPK setzt sich für eine Beendigung dieser Ungleichbehandlung sowohl beim deutschen Gesetzgeber als auch auf europäischer Ebene ein.

Bundesbeihilfeverordnung

Bereits zum 1. Januar 2020 wurde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Krankenhausleistungen in Privatkliniken nach § 26a der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Wege einer ministeriellen Vorgriffregelung angepasst. Die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung trat dann am 1. Januar 2021 in Kraft.

Für Privatkliniken der Psychiatrie/Psychosomatik ergaben sich folgende Neuerungen:

  • Für die Berechnung der Beihilfefähigkeit von Patient:innen ist im Rahmen der Bundesbeihilfeverordnung die Orientierung am PEPP-System verpflichtend.
  • Die Ermittlung des beihilfefähigen Betrags ergibt sich aus dem pauschalisierten Basisentgeltwert (300 Euro) und der jeweiligen Bewertungsrelation des PEPP-Katalogs.
  • Für die betreffenden Kliniken besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung nach PEPP. Die PEPP-Eingruppierung erfolgt in der jeweiligen Beihilfestelle auf Basis der seitens der Klinik angegebenen Informationen zu Haupt- und Nebendiagnosen.

Für Privatkliniken im Akutbereich ergaben sich folgende Neuerungen:

  • Infolge der Umstellung der Krankenhausvergütung auf eine Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem Pflegeentgelt in zugelassenen Krankenhäusern wurde die beihilferechtliche Ermittlung des Höchstbetrages für Krankenhausleistungen nach § 26a Absatz 1 Nummer 1 BBhV auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt.
  • Dabei wird für die Pflegepersonalkostenverordnung der vorläufige Pflegeentgeltwert nach § 15 Absatz 2a Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz mit der entsprechenden Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und mit der Zahl der Belegungstage multipliziert.
  • Bei dem vorläufigen Pflegeentgeltwert handelt es sich, ähnlich wie bei dem Basisentgeltwert bei der PEPP-Ermittlung, um einen gedeckelten Betrag.
  • Aufgrund der tagesbezogenen Pflegeentgelte wird bei der Berechnung des Höchstbetrages auch nicht mehr auf die mittlere Verweildauer und nicht mehr auf die obere Korridorgrenze des Basisfallwertes abgestellt. Gesondert ausgewiesene Aufwendungen für Zusatzentgelte sind entsprechend des DRG-Entgeltkatalogs beihilfefähig.

Da die Neuregelungen zu erheblichen Folgeproblemen für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag führen und dadurch die Versorgung beihilfeberechtigter Patient:innen gefährdet wird, wandte sich der BDPK an das zuständige Bundesministerium des Innern und brachte sich mit einer Stellungnahme in das Gesetzgebungsverfahren ein. Der BDPK kritisierte insbesondere den verpflichtenden Bezug auf das PEPP-System als Berechnungsgrundlage für Aufwendungen in psychiatrischen Privatkliniken. Da diese nicht verpflichtet sind, das PEPP-Abrechnungssystem anzuwenden, verfügen sie auch nicht über die notwendige und kostspielige IT-Infrastruktur. Zudem kann auch die Eingruppierung nach PEPP nicht allein auf Basis der Haupt- und Nebendiagnosen gewährleistet werden. Zusätzliche Informationen, wie z. B. erbrachte Therapieeinheiten sind von Relevanz. Die Forderung des BDPK, den Basisentgeltswert von vormals 280 Euro auf 300 Euro zu erhöhen, wurde durch den Gesetzgeber umgesetzt.

Anwendung des PEPP-Systems

Eng mit dem Thema Beihilfe ist die Anwendung des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP-System) verbunden. Für Plankrankenhäuser ist dies bereits seit 2008 verpflichtend, doch auch private Krankenversicherungen fordern zunehmend eine Anlehnung an dieses System. Deshalb beschäftigt das PEPP-System auch viele Teilnehmer:innen der Facharbeitsgruppe der Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag. Um Mitgliedskliniken bei der Einführung des PEPP- Abrechnungssystem zu unterstützen, fand ein intensiver Austausch in einer Unterarbeitsgruppe statt. Zudem organisierte der BDPK zwei digitale Workshops mit IT-Dienstleistern, in welchen diese entsprechende Software vorstellten.

Reha und Vorsorge

Corona-Krise: Belastungsprobe für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen

Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen übernehmen eine unverzichtbare Rolle in der Gesundheitsversorgung kranker und von Krankheit oder Behinderung bedrohter Menschen. Sie fördern Teilhabe und helfen, Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderungsrenten zu vermeiden.

Seit dem Frühjahr 2020 stellt die Corona-Pandemie unser Gesundheitswesen auf eine harte Belastungsprobe. Die Auswirkungen der Pandemie haben auch die über 1.200 Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Deutschland zu spüren bekommen. Die Einrichtungen leisten in der Patient:innen- und Rehabilitandenversorgung einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie und müssen dabei häufig um ihre eigene wirtschaftliche Existenz bangen. Während und nach der Pandemie werden Reha- und Vorsorgeeinrichtungen mehr denn je gebraucht:

  • Reha- und Vorsorgeeinrichtungen besitzen als medizinische Einrichtungen das fachliche Know-how, chronisch erkrankte Patient:innen zu versorgen und schaffen auf diesem Weg dringend benötigte Krankenhausbetten für Corona-Patient:innen. Deshalb hat der Gesetzgeber während der Pandemie die Möglichkeit geschaffen, Rehabilitationseinrichtungen zu Ersatzkrankenhäusern umzuwidmen. Die Regelung, § 22 KHG, wurde deshalb sehr zu Recht bis zum 31.05.2021 verlängert.
     
  • Außerdem übernehmen Reha-Einrichtungen frühzeitig Patient:innen von den Krankenhäusern im Rahmen der Anschlussrehabilitation (AHB/AR). Damit gewährleisten sie den Akutkliniken ebenfalls freie Kapazitäten für neue Patient:innen und gewährleisten zudem eine gute Anschlussversorgung der meist schwer erkrankten Krankenhauspatient:innen.
     
  • Bei der medizinischen Rehabilitation der durch Covid-19 schwer erkrankten Patient:innen kommt den Reha-Einrichtungen eine neue wichtige Aufgabe zu. Dabei handelt es sich um komplexe Post-COVID-Rehabilitationsbehandlungen, da die meisten schwer erkrankten COVID-19-Patient:innen mit gravierenden Erkrankungsfolgen im Bereich der Konzentration, der Atmung und Alltagsbelastbarkeit zu kämpfen haben. Dieses interdisziplinäre Leistungsspektrum kann nur in der Reha gewährleistet werden. Nur so haben Corona-Patient:innen die Chance, künftig wieder am gesellschaftlichen Leben und dem Arbeitsmarkt teilhaben zu können.

Der BDPK setzt sich für die Stärkung der Reha und Vorsorge ein und fordert den Gesetzgeber auf, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Einsatz mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu unterstützen. Nur so können sie ihren Betrieb unter den erschwerten Pandemiebedingungen aufrechterhalten. Leider ist dieser drängende Unterstützungsbedarf trotz seiner Tragweite vonseiten der Krankenkassen nur unzureichend berücksichtigt worden. Deutlich wird dies insbesondere beim gemäß des GPVG zu verhandelnden Corona-Zuschlag. Trotz einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage zur Zahlung eines Corona-Zuschlages ist dieser auch sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht mit den Krankenkassen verhandelt. Es ist nicht hinnehmbar, dass sich die Krankenkassen auf diese Art und Weise ihrer Verantwortung in der Corona-Pandemie entziehen.

Neben der Corona-Pandemie gab es im Jahr 2020 weitere Themen von großer Relevanz für die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen. Mit dem im Oktober 2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) konnten die Einrichtungen nach langer Durststrecke dank unermüdlicher Überzeugungsarbeit konkrete Verbesserungen im Bereich der GKV-Rehabilitation erreichen. Der BDPK führt seit November 2020 gemeinsam mit weiteren Reha-Spitzenverbänden intensive Verhandlungen zur Umsetzung des GKV-IPReG mit den Krankenkassen (vgl. hier). Eine weitere wichtige Grundlage für eine zukunftsfähige Rehabilitation hat das ebenfalls im Oktober 2020 in Kraft getretene Patientendaten-Schutz-Gesetz geliefert. In einer sektorübergreifenden Gesundheitsversorgung ist es unerlässlich, dass die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen über die nun mögliche Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) wie die Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte an der vernetzten und sicheren digitalen Kommunikation im  Gesundheitswesen teilnehmen. Der BDPK setzt sich in den Verhandlungen mit den Kostenträgern dafür ein, dass den Einrichtungen die TI-Ausstattungs- und Betriebskosten vollumfänglich erstattet werden, damit die Anbindung auch realisiert werden kann (vgl. hier).         

Reha-Einrichtungen in der Corona-Krise

Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen werden in der Pandemie durch verschiedene Ausgleichsmechanismen unterstützt:

Zuschüsse nach dem SodEG und Hygienezuschlag

Zur Sicherstellung der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen zahlen die Deutsche Rentenversicherung und Deutsche Unfallversicherung gemäß des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes monatliche Zuschüsse von höchstens 75 Prozent des jeweils geleisteten Monatsdurchschnitts 2019. Die Regelungen gelten seit dem 16.03.2020 und sollen bis nach Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bzw. zum 31.12.2021 gelten.

Im Herbst 2020 hat der BDPK gemeinsam mit der AG MedReha Gespräche mit der DRV Bund zu einem Hygienezuschlag aufgrund der coronabedingt gestiegenen Hygieneanforderungen geführt. Die AG MedReha hat ein Konzept mit den Mehraufwendungen und klinikindividuelle Berechnungen vorgelegt. Auf dieser Grundlage forderte die AG MedReha einen Zuschlag von zwanzig bis dreißig Euro je Rehabilitanden und Tag. Die DRV-Träger einigten sich hingegen auf einen Zuschlag in Höhe von acht Euro für stationäre Reha, sechs Euro für ambulante Reha und 26 Cent. für ganztägig ambulante Reha Sucht pro Rehabilitanden und Behandlungstag. Die im Zuschlag enthaltenen Bestandteile des Zuschlags wurden den Leistungserbringern mitgeteilt, aber eine Kalkulation wurde nicht vorgelegt. Dieser Zuschlag wird vonseiten der DRVen und Unfallversicherungen seit dem 01.08.2020 bezahlt. Derzeit ist er bis zum 30.06.2021 vorgesehen. Die Krankenkassen zahlen den Zuschlag seit 01.09.2020.

Ausgleichszahlungen nach § 111d SGB V

Nach § 111d SGB V erhalten stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen zwischen dem 16.03. und 30.09.2020 und vom 18.11.2020 bis 31.05.2021 Ausgleichszahlungen in Höhe von sechzig bzw. fünzig Prozent des durchschnittlichen GKV-Vergütungssatzes für jedes nichtbelegte GKV-Bett.

Corona-Zuschlag nach §§ 111 Abs. 5 und 111c Abs. 3 SGB V

Gemäß §§ 111 Abs. 5, 111c Abs. 3 SGB V haben die ambulanten und stationären Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen und die Krankenkassen die Vergütungsvereinbarungen für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten.

Gemeinsam mit der AG MedReha hatte der BDPK die aktiva-Beratung im Gesundheitswesen GmbH mit einem Kurzgutachten zur Berechnung eines leistungsbezogenen Corona-Zuschlags beauftragt. Nach deren Berechnung wäre ein Zuschlag in Höhe von 21 Prozent auf den Vergütungssatz erforderlich.  Mit dieser Maßgabe hat der BDPK auf Bundesebene und die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen auf Landesebene die Krankenkassen zu Verhandlungen aufgefordert. Verhandlungen zu einem Corona-Zuschlag gemäß §§ 111 Abs. 5, 111c Abs. 3 SGB V haben bis heute weder auf Bundesebene noch auf Einrichtungsebene stattgefunden. Die Krankenkassenverbände haben den Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen lediglich zwei Vorschläge unterbreitet - dem Wunsch nach Verhandlungen auf Bundesebene zu einheitlichen Empfehlungen wurde von den Krankenkassen abgelehnt. Deshalb haben Mitgliedskliniken ihre Landesverbände mandatiert, Gespräche zu einer einheitlichen Umsetzung mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu führen.

Damit nicht jede Einrichtung mit jeder Krankenkasse individuelle Verhandlungen führen muss, hat der BDPK den Gesetzgeber aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage für Verhandlungen zu einem Corona-Zuschlag zwischen den maßgeblichen Verbänden der Reha-Leistungserbringer und dem GKV-Spitzenverband auf Bundesebene zu schaffen.

Zu großem Unverständnis führen auch die nach § 4 SodEG von den Reha-Trägern mitten in der Pandemie abgefragten Erstattungsansprüche. Obwohl die Kliniken noch mit den Auswirkungen der Belegungsrückgänge kämpfen und Rettungsschirmleistungen in Anspruch nehmen, verlangen die Rentenversicherungsträger von den Einrichtungen, alle während des Zuschuss-Bezugszeitraums erhaltenen „vorrangigen Mittel“ anzugeben, um im Anschluss Erstattungsansprüche geltend zu machen. Aus Sicht des BDPK ist dies nicht der richtige Zeitpunkt für Rückzahlungen. Zudem müssten die „vorrangigen Mittel“ nur in Höhe des Belegungsanteils zu Erstattungen führen. Die DRV steht aber auf dem Standpunkt, dass § 4 SodEG hier keine Einschränkungen vornimmt. Nach Beendigung der Ausgleichszahlungen gemäß § 111d SGB V werden auch die Krankenkassen Erstattungsansprüche geltend machen. Der BDPK hat das BMAS um Lösung des Konflikts gebeten. Zudem hat der BDPK gemeinsam mit der AG MedReha die DRVen auf eine andere Auslegung der Bezugsgröße für Erstattungsansprüche hingewiesen. Die DRVen sehen als Bezugsgröße für mögliche Erstattungsansprüche 75 Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes 2019. Aus Sicht der AG MedReha muss die Bezugsgröße der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 in Gänze sein. Denn eine Überzahlung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches entsteht erst dann, wenn die Summe der Zuschusszahlungen und der in § 4 SodEG genannten vorrangigen Mittel höher ausfällt als die für den Monat üblicherweise anfallenden Zahlungen. Berechnungsmaßstab für den Erstattungsanspruch ist damit der Vergleich des vollen „Monatsdurchschnitts“ nach § 3 SodEG und der tatsächliche Mittelzufluss aus Zuschüssen und vorrangigen Mitteln nach § 4 SodEG. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 SodEG sowie aus der Gesetzesbegründung zum Sinn und Zweck der Zuschüsse. Diese Sichtweise wird durch eine rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Seufert Rechtsanwälte bestätigt und wurde den DRV-Trägern angezeigt.

Gesetzgebung

Umsetzung IPReG

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Intensivpflege und Rehabilitation (IPReG) in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitte 2020 war ein wichtiger Meilenstein für die medizinische Reha, für den wir mehr als ein Jahrzehnt gekämpft haben. Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes sind die verbindlichen Rahmenempfehlungen für die Leistungserbringung und deren Vergütung, die zwischen GKV und den Reha-Leistungserbringerverbänden vereinbart wurden. Weiterhin sind ein erleichterter und deutlich unbürokratischerer Zugang zur medizinischen Rehabilitation im Bereich der Geriatrie zu vereinbaren. Als weiteren Punkt sieht das Gesetz die Abschaffung der sogenannten Grundlohnrate vor. Dadurch ist die Refinanzierung höherer Personalkosten in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen möglich.

Verhandlungen zu den Rahmenempfehlungen

Die Verhandlungen zu den Rahmenempfehlungen wurden am 11.11.2020 aufgenommen. Zunächst haben sich die Vertragsparteien auf eine Geschäftsordnung für die neu einzurichtende Bundesschiedsstelle gemäß § 111b Abs. 6 SGB V geeinigt und die unparteiischen Vorsitzenden berufen. Die Bundesschiedsstelle entscheidet, wenn die Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande kommen.

Zur Ausgestaltung der Rahmenempfehlungen werden derzeit in einer Arbeitsgruppe bestehend aus GKV- und Leistungserbringervertretern die relevanten Themen und deren inhaltliche Ausgestaltung abgestimmt. Die Arbeitsgruppe, an der der BDPK beteiligt ist, hat sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2021 die Inhalte der Rahmenverträge fertigzustellen, um dann in die Verhandlungen im Plenum einzutreten. Die grundsätzliche Fragestellung wird sein, wie konkret die Vorgaben in den Rahmenempfehlungen sein werden. Die Leistungserbringer wünschen sich ausführliche Vorgaben, um eine möglichst einheitliche Umsetzung auf Einzelvertragsebene zu erreichen. Der GKV-Spitzenverband möchte hingegen den Landeskrankenkassen möglichst viel Spielraum für die Verhandlungen lassen. Voraussichtlich wird die Bundesschiedsstelle entscheiden müssen, welche Detailtiefe in Rahmenempfehlungen sinnvoll ist.  

Auf dem direkten Weg: Geriatrische Rehabilitation und Anschluss-Rehabilitationen

Über das GKV-IPReG wurde der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen in der geriatrischen Rehabilitation abgeschafft. Die medizinische Erforderlichkeit einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation muss nun nicht mehr von den Krankenkassen überprüft werden, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich geprüft wurde. Zur Umsetzung wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, bis zum 31.12.2021 in der Rehabilitations-Richtlinie Details zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente für die geriatrische Rehabilitation und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung festzulegen. Außerdem soll der G-BA bestimmen, in welchen Fällen Anschluss-Rehabilitationen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Der Gesetzgeber hat damit eine wichtige Grundlage für einen bedarfsgerechten und frühzeitigen Zugang zu geriatrischen Reha-Leistungen und Anschluss-Rehabilitationen geschaffen.

Der BDPK fordert darüber hinaus die Abschaffung des Genehmigungsvorbehalts für Reha-Maßnahmen in allen Indikationen. Ob und, wenn ja, welche Reha-Maßnahme Patient:innen benötigen, sollten Ärzt:innen gemeinsam mit ihren Patient:innen nach medizinischen Kriterien ohne Einschränkungen entscheiden dürfen. Reha sichert Erwerbsfähigkeit und vermeidet Pflegebedürftigkeit und darf nicht länger aufgrund eines Kostensparzwangs der Krankenkassen beschnitten werden. Der BDPK ist über die Bank der Deutschen Krankenhausgesellschaft in die Beratungen der zuständigen Arbeitsgruppe des G-BA eingebunden und setzt sich in diesem Sinne für ein Direkteinleitungsverfahren in der Anschluss-Rehabilitation in den Indikationen und unter den Voraussetzungen des AHB-Indikationskataloges der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ein. Die Krankenkassen vertreten hingegen die Position, dass lediglich bei einzelnen Diagnosen aus ausgewählten Indikationsgruppen auf die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit der Rehabilitation durch die Krankenkasse verzichtet werden kann.

Ende Juni 2021 wird das Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Änderungen in der Reha-Richtlinie eingeleitet. Im Februar 2022 soll die angepasste Richtlinie dann in Kraft treten.

Gesetz Digitale Rentenübersicht

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht), das im letzten Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, soll die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Reha durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vergaberechtssicher gestaltet werden. Die Regelungen zur medizinischen Reha treten zum 01. Juli 2021 in Kraft.

Schwerpunkt der neuen Regelungen ist, dass die DRV Bund bis zum 30. Juni 2023 verbindliche Entscheidungen herbeizuführen hat:

  1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Zulassungsanforderungen einer Rehabilitationseinrichtung zur Leistungserbringung;
  2. zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem;
  3. zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Reha-Einrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme maßgebend sind;
  4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung und deren Form der Veröffentlichung.

Die Verbände der Reha-Leistungserbringer und Patient:innen erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen.

Der BDPK hat kritisch auf das Gesetzgebungsverfahren eingewirkt, was zu deutlichen Verbesserungen der Beteiligung der Reha-Leistungserbringerverbände geführt hat. Zunächst sollte den Leistungserbringerverbänden lediglich ein einmaliges Stellungnahmerecht eingeräumt werden. Im Parlamentarischen Verfahren konnte zumindest erreicht werden, dass die Stellungnahmen der Reha-Leistungserbringer durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen sind, eine konsensuale Regelung zu erreichen. Nun muss die DRV die Stellungnahmen der Leistungserbringer angemessen berücksichtigen. Das ist sicher weit entfernt von einem modernen und partizipativen Vertragsrecht, wie es im IPReG verankert ist, aber eben auch besser als die bisher bestehende Praxis. Wir werden kritisch beobachten, ob die Deutsche Rentenversicherung die eigentlich als selbstverständlich geltende Beteiligung der Leistungserbringer verantwortungsvoll umsetzen wird.

Im Mai 2021 hat die DRV Bund zu ersten Gesprächen eingeladen, um die Vorgabe umzusetzen, dass sie durch eine geeignete Organisationsform die Stellungnahmen der Leistungserbringer und Patient:innen in die verbindlichen Entscheidungen einzubeziehen hat.

Leistungsgerechte Vergütung

Leistungsgerechte Vergütung in der Reha

Das „Gutachten zur aktuellen und perspektivischen Situation der stationären Einrichtungen im Bereich der medizinischen Rehabilitation“ im Auftrag der AG MedReha belegt anhand von Modellrechnungen die Kostenveränderungen für Rehabilitationskliniken für das Jahr 2021. Mit statistischen Daten und möglichst belastbaren Prognosen legen die Gutachter die Konsequenzen der erwarteten externen Kostenentwicklung auf die betriebswirtschaftliche Situation der Einrichtungen dar. Um die Prognosesicherheit der quantitativen Auswirkungen getroffener Annahmen zu erhöhen, werden minimale und maximale Veränderungsraten der einzelnen Positionen berechnet. Der errechnete Prognosekorridor der Kostensteigerungen für das Jahr 2021 zeigt im Vergleich zu 2020 Steigerungsraten zwischen 2,24 und 2,87 Prozent. Der Prognosekorridor bildet die Steigerungsraten für den reinen Betrieb der Rehabilitationseinrichtungen ab, um die Kostensteigerungen des Jahres 2021 im Durchschnitt zu refinanzieren. Eine Bewertung der Investitionsmittelanteile und deren Finanzierung muss auf Basis der individuellen Situationen der Rehabilitationseinrichtungen zu diesen Steigerungsraten addiert werden.

Das vorliegende Gutachten versucht bewusst die pandemiebedingten Sonderthemen von der Entwicklung dieser externen Preiseinflüsse auf die Aufwandspositionen zu trennen und führt die in der Zeitreihe seit 2006 entwickelte Kalkulationssystematik unter ceteris-paribus-Bedingungen weiter fort. Daher wurde an verschiedenen Stellen auf andere Gutachten und Stellungnahmen zum Thema Corona und Rehabilitation verwiesen, und es wurden Beispiele für Mehraufwände aufgelistet. Die ökonomischen Effekte aus diesem Komplex finden sich nicht in der hier vorliegenden Modellrechnung. Sie sind aber entscheidend für den Fortbestand der Rehabilitation in Deutschland und sollten daher zwingend in der Vergütungssituation der Rehabilitationskliniken durch die Zahlung eines für die Dauer der Pandemie befristeten leistungsbezogenen Corona-Zuschlags zusätzlich Berücksichtigung finden.

Das Gutachten wurde wie in den Jahren zuvor den Rehabilitationsträgern zur Verfügung gestellt und der DRV Bund in einem persönlichen Gespräch am 09.11.2020 vorgestellt.

Digitalisierung

Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurde die Grundlage für die Anbindung der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur (TI) ab dem 01.01.2021 geschaffen. Mithilfe der digitalen Vernetzung über die Telematikinfrastruktur soll die Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen weiterentwickelt werden. Im Rahmen einer Facharbeitsgruppe beraten IT-Expert:innen aus den Mitgliedskliniken des BDPK die Umsetzung der geplanten Anbindung. Gemäß dem PDSG soll diese freiwillig erfolgen. Ob und wenn ja, wann der Gesetzgeber die Anbindung an die TI für die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen – wie im Bereich der niedergelassenen Ärzt:innen und Krankenhäuser – zur Verpflichtung machen wird, steht noch nicht fest. Geregelt ist, dass die Einrichtungen, sofern sie sich an die TI anbinden, einen Ausgleich für die ihnen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten sollen.

Die Details zum Kostenausgleich verhandeln der GKV-Spitzenverband, die DRV Bund und der BDPK zusammen mit den anderen  Reha-Spitzenverbänden seit Ende Januar 2021. Mit der Anbindung an die Telematikinfrastruktur soll den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen die Nutzung folgender derzeitiger Anwendungen und Funktionalitäten der TI ermöglicht werden: Online-Versichertenstammdaten-Management (online-VSDM), Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischer Medikationsplan/Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung (eMP/AMTS), Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und elektronische Patientenakte (ePA).

Kosten entstehen den Einrichtungen im Rahmen der Anbindung an die TI dabei sowohl im Zusammenhang mit der Anschaffung spezieller Hard- und Software als auch der Installation und der Einbindung der jeweiligen TI-Komponenten in die einrichtungsinterne Software. Darüber hinaus muss auch der Aufwand für die organisatorische Umstellung in den Einrichtungen berücksichtigt werden (internen Planungsaufwand, Aufwände für Mitarbeiterschulungen etc.). Somit belaufen sich die Ausstattungskosten allein auf durchschnittlich 90.000 Euro. GKV und DRV Bund wollen in Orientierung an die TI-Finanzierungsvereinbarung für Arztpraxen jedoch lediglich ein Zehntel dieser Kosten anerkennen. Dadurch würden den Vorsorge- und Reha-Kliniken wesentliche Investitionskosten nicht erstattet werden.

Die Position der Kostenträger in den Verhandlungen zu einer Finanzierungsvereinbarung ist aus Sicht des BDPK weit entfernt von der Realität und den Erfordernissen der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, die aufgrund des Patient:innenaufkommens und der komplexen Behandlungsstrukturen als Kliniken anerkannt werden müssen und einen vergleichbaren Kostenausgleich für die TI-Anbindung wie Krankenhäuser erhalten sollten. Im Sinne einer sektorenübergreifenden Gesundheitsversorgung und einer vernetzten und sicheren Kommunikation aller Akteure des Gesundheitswesens ist es dringend erforderlich, den Willen des Gesetzgebers adäquat umzusetzen und den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen eine Anbindung an die TI zu ermöglichen.

Strukturanforderungen

Ergebnisqualität zählt

Der BDPK fordert seit Jahren, dass der Fokus der Reha-Qualitätssicherung stärker auf die Ergebnisqualität, die sich in den direkten Behandlungsergebnissen bzw. der Rehabilitandenzufriedenheit abbildet, gerichtet werden muss. Strukturvorgaben sind aus Sicht des BDPK nur dann gerechtfertigt, wenn sie direkte Auswirkungen auf die Qualität der Rehabilitationsleistung haben. Die Reha-Träger sprechen den Anforderungen an die Strukturqualität in den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen aber weiterhin eine wichtige Bedeutung zu. Insbesondere die Strukturanforderungen der DRV beinhalten dabei umfassende qualitative als auch quantitative Anforderungen an das in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen eingesetzte Personal. Evidenznachweise für die Personalanforderungen existieren jedoch nicht. So wurden die von der DRV aufgestellten Orientierungsstellenpläne lediglich in rentenversicherungsinternen Arbeitsgruppen festgelegt. Eine Kausalität zwischen diesen Stellenplänen und der Behandlungsqualität kann daraus nicht abgeleitet werden. Im Gesundheitsbereich im Allgemeinen und in der Reha im Spezifischen herrscht noch ein erheblicher Mangel an belastbaren evidenzbasierten Daten. Häufig bewegen sich die Empfehlungen daher lediglich auf dem Niveau von konsentierten Expertenmeinungen. Aktuelle Studien hingegen zeigen, wohin der Weg einer zukünftigen Qualitätssicherung in der Reha führt: Ergebnisqualität mit Patient reported outcome measures (PROMs) messen. Der BDPK unterstützt diese Entwicklung gemeinsam mit der 4QD – Qualitätskliniken.de GmbH und führt entsprechende Diskussionen mit den Rentenversicherungsträgern und den Krankenkassen im Rahmen der Gespräche mit den QS-Koordinatoren der DRV und den Gremien des Gemeinsamen Ausschusses nach § 137 d SGB V.

BAR-Rahmenempfehlungen zur ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation

Seit November 2019 arbeitet eine Projektgruppe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) an der Überarbeitung des Allgemeinen Teils der Rahmenempfehlungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation, um insbesondere Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes zu berücksichtigen. Zudem wurden die Rahmenempfehlungen um den stationären Bereich erweitert. Die Festlegung konkreter Anforderungen an die personelle, räumliche und apparative Ausstattung (einschließlich eines Personalschlüssels) in stationären medizinischen Reha-Einrichtungen analog zur ambulanten Reha ist derzeit nicht geplant.  Für die Mitarbeit in der BAR-Projektgruppe hat die Konferenz der Spitzenverbände der Reha-Leistungserbringer Mitglieder benannt.

Der BDPK ist nicht unmittelbar an der Arbeit der Projektgruppe beteiligt, hat die Rückmeldungen seiner Mitgliedseinrichtungen aber über die Projektgruppenmitglieder kontinuierlich in die Beratungen eingebracht. Im November 2020 hat die BAR-Projektgruppe ihre Beratungen abgeschlossen. Der BDPK hat sich gemeinsam mit der AG MedReha daraufhin nochmals explizit zu den aus Sicht der Reha-Einrichtungen relevanten Punkten positioniert (vgl. Stellungnahme der AG MedReha) und die DRV Bund sowie das BMAS über die problematischen und praxisferner Anforderungen aufgeklärt. Insbesondere hat der BDPK die in den Rahmenempfehlungen formulierten Anforderungen an die ärztliche Qualifikation in Bezug auf die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen/Sozialmedizin und die chefärztliche Präsenzpflicht während der Rehabilitationszeiten kritisiert. Vor allem Letzteres ist aus Sicht des BDPK weder medizinisch notwendig noch wirtschaftlich tragbar. Die Änderungsvorschläge wurden von den Reha-Trägern jedoch abgewiesen. Das Zustimmungsverfahren unter den Vereinbarungspartnern wurde Mitte März eingeleitet, geplant ist, die aktualisierten Rahmenempfehlungen zum 01.05.2021 in Kraft zu setzen. Der BDPK wird sich nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens weiter für medizinisch sinnvolle und praktikable Anforderungen auf BAR-Ebene einsetzen und das weitere Vorgehen mit den Mitgliedskliniken beraten.

Qualitätssicherung der Deutschen Rentenversicherung

In halbjährlichen QS-Gesprächen führt der BDPK gemeinsam mit anderen Verbänden der Reha-Leistungserbringer einen Austausch zu aktuellen Entwicklungen der Reha-Qualitätssicherung mit Vertretern der Deutschen Rentenversicherung durch. Seit dem Frühjahr 2020 mit dem Schwerpunkt Qualitätssicherung während der Corona-Pandemie.

Seit Ende Mai 2020 hat die DRV die Auswertung der Daten aus der externen Qualitätssicherung aufgrund der Auswirkungen, die die Corona-Pandemie auf die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in Deutschland hat, angepasst. So erfolgt über die QS-Daten nur eine deskriptive Berichterstattung an die Einrichtungen und Rentenversicherungsträger. Die Bewertung der Qualitätsindikatoren mit Qualitätspunkten wurde ausgesetzt. Dies trifft auch auf die Strukturierten Qualitätsdialoge zu. Die DRV Bund hatte dann im Herbst 2020 darüber informiert, dass sie prüft, ob die reguläre Qualitätsberichterstattung zu den QS-Daten der Einrichtungen aus dem ersten und vierten Quartal 2020 wieder aufgenommen werden könne. Der BDPK hat die DRV vor dem Hintergrund der anhaltenden Pandemie gemeinsam mit der AG MedReha darauf hingewiesen, dass pandemiebedingt bis auf Weiteres keine regelhafte Durchführung von Reha-Maßnahmen möglich ist. Die DRV wurde aufgefordert, die Vergabe von Qualitätspunkten weiterhin auszusetzen. In Gesprächen mit Vertreter:innen der Rentenversicherung im Frühjahr und im Herbst 2021 werden die Entwicklungen in den Einrichtungen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rehabilitation und die Reha-Qualitätssicherung weiter beraten.

Qualitätssicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Verbände der Leistungserbringer und der Krankenkassen besetzen im Gemeinsamen Ausschuss (GA) nach §137 d SGB V paritätisch ein Gremium, in dem das QS-Reha®-Verfahren als externes Qualitätssicherungsverfahren der Kassen gemeinsam beraten wird. Der BDPK arbeitet in allen aktiven Facharbeitsgruppen mit und gestaltet dabei die Beratungen im GA maßgeblich. Die Organisation des GA wechselt jährlich zwischen den Vertragspartnern. Im Jahr 2020 hatte der BDPK die Federführung inne.

Der 3. QS-Reha®-Zyklus konnte auch in der Zeit der Corona-Pandemie wie geplant durchgeführt werden. Lediglich das Zeitfenster, das für die Durchführung der Qualitätsdialoge vorgesehen war, wurde pandemiebedingt erweitert, sodass die Auswertung der stattgefundenen Qualitätsdialoge erst drei Monate später, Ende März 2021, abgeschlossen werden konnte. Das QS-Reha®-Verfahren im 4. Zyklus (2021-2023) ist im April 2021 mit dem Registrierungsprozess der teilnehmenden Fachabteilungen gestartet. Die Betreuung und Auswertung erfolgt durch zwei unabhängige Institute: das aQua-Institut und die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFR). Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie berät der GA notwendige Anpassungen in der Organisation, im zeitlichen Ablauf des 4. QS-Reha®-Zyklus und der Auswertung der QS-Daten. Der BDPK setzt sich für eine Verlängerung der im August 2021 startenden Rehabilitandenbefragung ein, um die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bei der Bewältigung der Herausforderung Belegungsrückgang bei gleichzeitiger Mehrbelastung des Personals zu unterstützen.

Public Reporting von QS-Daten

Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Etablierung eines Public Reporting im Bereich der externen Reha-Qualitätssicherung der GKV über das GVWG und der DRV über das Gesetz Digitale Rentenübersicht und die damit verbundene Stärkung des Qualitätswettbewerbs in der Rehabilitation sind aus Sicht des BDPK wichtig. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des Public Reporting muss dabei aber unbedingt als gemeinsame Aufgabe der Leistungserbringer und Kostenträger erfolgen. Im GKV-Bereich kann das im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses nach § 137 d SGB V geschehen, im DRV-Bereich über eine adäquate Beteiligung der Reha-Einrichtungen und ihrer Verbände bei der Vereinbarung verbindlicher Empfehlungen. Im Sinne der Transparenz und Vergleichbarkeit fordert der BDPK ein möglichst einheitliches Vorgehen der Reha-Träger und weist die DRV und die GKV im Rahmen von Stellungnahmen und Gesprächen kontinuierlich auf die Bedeutung gemeinsamer Abstimmungen und eine Annäherung der QS-Verfahren hin.

Kinder/Jugendliche

Kinder- und Jugendrehabilitation

Mehrere aktuelle wissenschaftliche Studien belegen, dass ein Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland jedes dritte Kind zwischen sieben und siebzehn Jahren psychische Auffälligkeiten zeigt. Überdies ernähren sich Kinder und Jugendliche zunehmend ungesund und bewegen sich immer weniger. Kinder- und Jugendmediziner warnen vor den schwerwiegenden Folgen dieser Entwicklung für die körperliche Gesundheit und die Psyche von Kindern und Jugendlichen.

Mit Reha-Maßnahmen könnten Erkrankungen wirksam begegnet werden, doch die Anträge auf Rehabilitationsmaßnahmen und die Ausgaben der Krankenkassen und der Rentenversicherung für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen sind im vergangenen Jahr erheblich gesunken. In der Rentenversicherung beträgt der Antragsrückgang in der Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation in 2020 20 Prozent. Der Rückgang der angetretenen Maßnahmen liegt sogar bei 36 Prozent. In den ersten beiden Monaten 2021 wurden 42 Prozent weniger Anträge als in den beiden ersten Monaten 2020 gestellt.

Angesichts dieses massiven Rückgangs geraten die über fünfzig deutschen Rehaeinrichtungen für Kinder und Jugendliche in eine bedrohliche wirtschaftliche Schieflage. Die Corona-Hilfen können dies nicht auffangen, zumal die Unterstützungsleistungen der Rentenversicherung nach dem SodEG für das Jahr 2020 mitten in der Pandemie teilweise zurückgezahlt werden müssen (siehe hier). Die Kliniken brauchen dringend mehr Unterstützung, um langfristig überleben zu können.

Mutter/Vater/Kind

Mutter/ Vater-Kinder-Rehabilitation und Vorsorge

Hohe Anforderungen im Homeschooling, eine besondere Arbeitsbelastung im Homeoffice, beengte Räumlichkeiten, eingeschränkte Aktivitäten und Kontakte zu Gleichaltrigen sowie coronabedingte finanzielle Probleme belasten Eltern und ihre Kinder massiv. In der Folge steigen psychische und psychosomatische Beschwerden und Störungen bei Müttern, Vätern, Kindern und Jugendlichen dramatisch an. Mit ihren ganzheitlichen Angeboten bieten Reha- und Vorsorgeeinrichtungen belasteten Familien professionelle Hilfen und wirken spezifischen Gesundheitsrisiken und bestehenden Erkrankungen von Müttern, Vätern, Kindern und Jugendlichen effektiv entgegen.

Doch auch die Einrichtungen befinden sich durch die Pandemie in einer bedrohlichen wirtschaftlichen Schieflage. Der im März 2021 vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Bericht über die finanzielle Entwicklung der Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2020 macht deutlich, dass der Bereich der Rehabilitation und Vorsorge für Mütter, Väter und Kinder bislang am stärksten unter der Corona-Pandemie gelitten hat. Der Ausgabenrückgang von 34,6 Prozent zeigt, dass mehr als 40.000 Mütter, Väter und Kinder ihre geplante und dringend benötigte Maßnahme im Jahre 2020 pandemiebedingt nicht antreten konnten. Hintergrund für den massiven Belegungseinbruch ist die Tatsache, dass im Zusammenhang mit dem Corona-Lockdown Mitte März 2020 alle Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für Mütter, Väter und Kinder (MVK-Einrichtungen) auf behördliche Anordnung geschlossen wurden und frühestens ab Ende Mai 2020 mit umfassenden Einschränkungen wieder öffnen durften. Seit mehr als einem Jahr ist somit kein Regelbetrieb in den Kliniken möglich. Den MVK-Einrichtungen fehlte im Jahr 2020 somit weit mehr als ein Drittel des Umsatzes. Nur durch Unterstützungsleistungen des Bundes konnte bisher die Schließung von Einrichtungen verhindert werden. Doch zum einen kamen diese Hilfen immer in letzter Minute und nur nach lautem Protest der Einrichtungen und ihrer Verbände. Und zum anderem reichen diese Hilfen nicht aus, um die ohnehin seit Jahren mit zu geringen Vergütungssätzen ausgestatteten Einrichtungen durch die Pandemie zu bringen.

Der BDPK hat in mehreren Pressemitteilungen, im Rahmen einer Petition im Frühjahr 2020 und mit einem bundesweiten trägerübergreifenden „Vergissmeinnicht“- Aktionstag am 10. November 2020 auf die besondere Problemlage der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für Mütter, Väter und Kinder aufmerksam gemacht und den Gesetzgeber aufgerufen, die Einrichtungen in der Pandemie zu stärken, um die Versorgung der Familien in Pandemiezeiten und danach zu sichern.

Förderprogramm des BMAS

Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“

Der Gesetzgeber hat mit dem § 11 SGB IX die Möglichkeit geschaffen, Modellvorhaben zur Stärkung der Reha durchzuführen. Ziel des Bundesprogramms ist es, durch die Erprobung innovativer Leistungen und innovativer organisatorischer Maßnahmen gemäß der Grundsätze „Prävention vor Reha“ und „Rehabilitation vor Rente“ neue Wege zu finden, die Erwerbsfähigkeit der Menschen besser als bisher zu erhalten oder wiederherzustellen.

Für die Umsetzung des Bundesprogramms durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt der Gesetzgeber bis 2026 Mittel in Höhe von insgesamt einer Milliarde Euro zur Verfügung. Nach einem ersten Förderaufruf im Jahr 2018 folgte im Mai 2020 der zweite. Im Rahmen des zweiten Förderaufrufs wurden insgesamt 49 Projektanträge eingereicht. Darunter sind wieder viele innovative Projekte zur Förderung einer frühzeitigen, bedarfsgerechten und nachhaltigen Rehabilitation. Die Projekte aus dem ersten Förderaufruf werden in der Broschüre des BMAS „Rehabilitation fördern, stärken, besser machen!“ vorgestellt.

Der BDPK, der die Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG MedReha) im rehapro-Beirat vertritt, hat sich im März 2021 im Rahmen der Beiratsabstimmung erfolgreich für die Förderung aller eingereichter Projekte eingesetzt. Das BMAS entscheidet nun auf Grundlage der erarbeiteten Förderempfehlungen, welche Projekte in die zuwendungsrechtliche und vertiefte inhaltliche Prüfung kommen und erteilt nach erfolgter Prüfung die rechtsverbindlichen Förderbescheide. Ab dem 01.11.2021 sollen die Projekte dann starten.

IQMG

Gültigkeit QM-Zertifikate in der Corona-Pandemie

Um Reha-Einrichtungen in der Corona-Pandemie von weniger dringlichen Verwaltungsaufgaben zu entlasten, hatten die Reha-Träger im März 2020 beschlossen, die Gültigkeit aller Zertifikate des internen Qualitätsmanagements vorerst bis zum 31.12.2020 zu verlängern. Alle Zertifizierungsaudits konnten bis zu diesem Datum ausgesetzt werden. Aufgrund der im Jahr 2021 andauernden pandemischen Situation wurden im Dezember 2020 und im März 2021 noch weitere Verlängerungen der Zertifikatsgültigkeit zuerst bis zum 31.03.2021 und dann bis zum 30.06.2021 beschlossen. Das IQMG als Herausgebende Stelle der IQMP-Verfahren IQMP-Reha und IQMP kompakt hatte sich kontinuierlich dafür eingesetzt, die Zertifikatsgültigkeit entsprechend der Dauer der Pandemie zu verlängern.

Akkreditierungspflicht interner QM-Verfahren

Seit dem Frühjahr 2020 stellt die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die Berechtigung der von den Herausgebenden Stellen und der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften infrage, die Verfahren des internen Qualitätsmanagements nach § 37 SGB IX ohne Akkreditierung bei der DAkkS zu zertifizieren. Die DAkkS stellt damit das Mandat und den gesetzlichen Auftrag an die Reha-Träger und die BAR infrage und bestreitet deren Berechtigung, inhaltliche Vorgaben und Verfahren für das rehaspezifische interne QM zu formulieren und durchzusetzen. Das IQMG hat das Vorgehen der DAkkS vehement kritisiert, da mit der Akkreditierungspflicht für die von der BAR anerkannten QM-Verfahren keine Qualitätsverbesserung, aber höhere Kosten für die Zertifizierer und letztlich auch die Kliniken verbunden sind. Die Herausgebenden Stellen interner QM-Verfahren hatten sich daraufhin zu einer Task-Force zusammengeschlossen, um gegen die Aktivitäten der DAkkS vorzugehen. Das BMAS, das BMG und die BAR sind in die Gespräche ebenfalls eingebunden. Im Oktober 2020 wurde aus dem Kreis der Gesprächsteilnehmenden eine Arbeitsgruppe gegründet, die bis zum 30.04.2021 ein einheitliches Verständnis der strittigen Rechtsfragen erzielen soll.  Die Bemühungen blieben bislang jedoch erfolglos. Aktuell  verhandelt die Arbeitsgruppe eine Verfahrensabsprache mit der DAkkS für die Übergangszeit, bis eine klare Rechtsauffassung gefunden wird. Das IQMG setzt sich in den Verhandlungen dafür ein, dass den Kliniken keine Nachteile entstehen und praktikable Lösungen mit einer ausreichenden Übergangsfrist vereinbart werden.  

Weiterentwicklung IQMP-kompakt-Verfahren

Das IQMG überarbeitet gemeinsam mit den Kliniken das IQMP-kompakt-Verfahren. Ziel ist, das von der BAR anerkannte und in mehr als neunzig Kliniken etablierte interne QM-Verfahren noch anwenderfreundlicher und praxisnäher zu gestalten. Der Fokus der inhaltlichen Weiterentwicklung liegt dabei auf der Ergebnis- und Patient:innenorientierung im Verfahren. Dafür werden die einzelnen Kriterien im Rahmen von Anwender-Workshops diskutiert, das Verfahren von unnötigen Formalismen befreit und bezüglich der Darstellung der Behandlungsergebnisse und der Patient:innensicherheit optimiert. Ein erstes digitales Brainstorming mit den IQMP-Anwendern fand am 15. April 2021 statt, ein Präsenz-Workshop ist für Herbst 2021 geplant.

Tarif und Personal

Der BDPK-Fachausschuss Tarif- und Personalfragen tauscht sich regelmäßig zur aktuellen Tarifsituation in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationskliniken aus. Besondere Themenschwerpunkte im letzten Berichtszeitraum waren u.a. die Corona-Pflegeprämie, Probleme mit den Pflegepersonalvorgaben und der Umsetzung von Entschädigungsansprüchen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie die Vereinbarung eines Corona-Zuschlags für Rehabilitationskliniken (s. Kapitel Rehabilitation).

Corona-Prämie für Mitarbeiter:innen

Mit Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) am 29.10.2020 wurde mit dem neuen § 26a KHG erstmals eine Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie („Corona-Prämie“) eingeführt. Das Gesamtvolumen beträgt 100 Mio. Euro. Anspruch auf diese Sonderleistungen haben zugelassene Krankenhäuser, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patient:innen besonders belastet waren. Die Auswahl der Prämienempfänger:innen sowie die Bemessung der individuellen Prämienhöhe oblag dem Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) ermittelte die anspruchsberechtigten Krankenhäuser. Sie wurden mit dem entsprechenden Prämienvolumen auf der InEK-Website veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz), wurde die Corona-Pflegeprämie für Krankenhausbeschäftigte für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 450 Mio. Euro im Frühjahr 2021 neu aufgesetzt (§ 26d KHG). Auch bei der Umsetzung dieser Prämie war eine Vereinbarung mit der betrieblichen Interessenvertretung Voraussetzung. Neu im Vergleich zur Corona-Prämie des KHZG hinzugekommen ist das Kriterium beatmeter Covid-Patient:innen: 150 Mio. Euro wurden unter Mitarbeiter:innen anspruchsberechtigter Krankenhäuser verteilt, die mehr als 48 Stunden mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Patient:innen beatmet haben.

Aus Sicht des BDPK ist eine Begrenzung der Pflegeprämien auf Pflegekräfte in Krankenhäusern, die Corona-infizierte Patient:innen behandelt haben, nicht sachgerecht. Damit wird die Anerkennung der Arbeit auf bestimmte Berufsgruppen und Einrichtungen begrenzt. Mitarbeiter:innen in Reha-Einrichtungen, die als Ersatzkrankenhaus zur Verfügung standen, haben ebenfalls zur Bewältigung der Krise beigetragen, erhalten aber keinen Bonus. Diese Gerechtigkeitslücke zeigte sich dann auch in der praktischen Umsetzung. Teilweise verweigerten Betriebsräte die Auswahl der Beschäftigten, die eine Prämie erhalten sollten.

KlinikRente

Das KlinikRente Versorgungswerk konnte trotz der Corona-Pandemie ein stabiles Wachstum verzeichnen. Im Berichtszeitraum haben sich rund 14.300 Menschen und 360 Unternehmen im Gesundheitswesen für die Lösungen von KlinikRente entschieden. Damit stieg die Anzahl der Mitgliedsunternehmen auf rund 4.700. Gerade in dem für Versorgungswerke schwierigen Umfeld wechseln immer mehr Unternehmen zur KlinikRente. Das auf Initiative des BDPK gegründete Versorgungswerk entwickelt sich so zum Standard für das gesamte Gesundheitswesen.

Starker Trend zur Online-Beratung

Auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie besteht der Bedarf nach Beratung und Information – KlinikRente setzt deshalb gemeinsam mit seinen Vertriebspartnern verstärkt auf Online-Beratung. Dies bietet für Beschäftigte und Arbeitgeber einige Vorteile: Der Aufwand für Krankenhäuser und Kliniken reduziert sich, da die Informationstermine hierbei nicht in die  betrieblichen Abläufe eingreifen. Die Beschäftigten können Termine flexibler auch von zu Hause aus wahrnehmen und sind nicht mehr an die Örtlichkeiten des Arbeitgebers gebunden. Außerdem bietet die virtuelle Beratung eine stressfreie Atmosphäre, nimmt Beschäftigten potenzielle Ängste und macht eine gemeinsame Beratung mit dem Partner oder der Partnerin ohne Probleme möglich.

Einkommenssicherung weiterhin im Trend

Das Interesse an der Einkommenssicherung von KlinikRente ist im Jahr 2020 mit 6.800 Neuverträgen weiter angestiegen. Zu dieser positiven Entwicklung trägt unter anderem die Wahlmöglichkeit zwischen der klassischen Berufsunfähigkeitsabsicherung (KlinikRente.BU) und der Grundfähigkeitsabsicherung (KlinikRente.Vitalschutz) bei. Die Grundfähigkeitsversicherung bietet gerade für Beschäftigte im Gesundheitswesen einen einfacheren Zugang zu einer Absicherung der Arbeitskraft.

Kooperation mit MetallRente: KlinikRente im MetallPensionsfonds

Vor dem Hintergrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds bietet auch das KlinikRente Versorgungswerk kapitalmarktnahe und damit chancenreichere Angebote zum Aufbau guter zusätzlicher Betriebsrenten an. Deshalb hat sich das Versorgungswerk entschieden, ab 2021 sein Portfolio um den Durchführungsweg Pensionsfonds zu erweitern. Die Umsetzung erfolgt in enger Kooperation mit dem größten deutschen Versorgungswerk MetallRente innerhalb des MetallPensionsfonds. „Unter dem Namen KlinikRente im MetallPensionsfonds können ab sofort auch Beschäftigte im Gesundheitswesen den MetallPensionsfonds für die betriebliche Altersvorsorge nutzen“, so Hubertus Mund, Geschäftsführer von KlinikRente.

Verlässlicher Partner in schwierigen Zeiten

Die andauernde Corona-Pandemie verunsichert viele Menschen in bisher nicht gekanntem Ausmaß. KlinikRente wird ebenso wie andere große Branchenversorgungswerke von starken Konsortialgesellschaften getragen, die auch für die aktuell schwierige Situation eine starke Basis bilden. Das Versorgungswerk hat eine gute Ausgangslage, Partner mit hohen Reserven und sehr guter Finanzstärke sowie ein breit gestreutes Anlageportfolio.

Auch in dieser schwierigen Situation steht KlinikRente den Unternehmen der Gesundheitswirtschaft und deren Beschäftigten mit Verlässlichkeit und hoher Stabilität zur Seite. Weitere Informationen unter www.klinikrente.de

Öffentlichkeitsarbeit

Der BDPK informiert die Politik, Öffentlichkeit und seine Mitglieder kontinuierlich über die Positionen und wichtigen Schwerpunktthemen von Kliniken in privater Trägerschaft. Der Verband nutzt dafür Offline- und Online-Medien gleichermaßen:  Mit Pressemitteilungen und Hintergrundgesprächen, Artikeln in Fachzeitschriften und -magazinen, dem Online-Newsletter sowie den monatlichen BDPK-News im Fachmagazin „f&w – führen und wirtschaften im Krankenhaus“ werden die wichtigen gesundheitspolitischen Handlungsfelder privater Kliniken öffentlichkeitswirksam dargestellt.

Die Öffentlichkeitsarbeit des BDPK umfasst darüber hinaus die Organisation und Durchführung verschiedener Veranstaltungen wie Workshops, Konferenzen bis hin zum jährlich stattfindenden BDPK-Bundeskongress. Aufgrund der Corona-Pandemie fanden einige Veranstaltungen digital statt. Andere mussten ganz abgesagt werden, so auch der am 16. Juni 2020 in Berlin geplante BDPK-Bundeskongress sowie das Nationale Reha-Forum.

Neuer BDPK-Webauftritt

Die Website des www.bdpk.de wurde im August 2020 einem Relaunch unterzogen. Klare Linien, ein modernes Schriftbild und eine angepasste Farbgebung zeichnen seitdem die moderne Nutzeroberfläche aus. Neben einem überarbeiteten Design hat die Website auch inhaltlich eine neue Struktur erhalten. Interessierte Leser können sich informieren zu aktuellen Themen des Verbandes, zu Stellungnahmen, Hintergrundinformationen zum Gesundheitswesen und finden News aus den BDPK-Mitgliedskliniken. Das Mitglieder-Informationsportal Extranet erhielt ebenfalls einen Relaunch und steht den Mitgliedern seit Dezember 2020 im neuen „Look & Feel“ zur Verfügung.

Kampagne „Reha. Macht‘s besser!“

Die Online-Kampagne „Reha. Macht‘s besser!“ wurde 2019 von 250 Reha-Einrichtungen, dem Arbeitskreis Gesundheit sowie dem BDPK ins Leben gerufen. 19 Verbände aus dem Bereich der Rehabilitation unterstützen die Initiative. Mit der Konzeption und Durchführung war die Kommunikationsagentur trio group aus München beauftragt.

Im September 2020 übernahmen die BDPK-Geschäftsstelle, der Kampagnen-Fachbeirat und die an der Kampagne teilnehmenden 141 Kliniken die Weiterentwicklung, Koordination und Durchführung. Die Betreuung der Social Media-Kanäle Facebook und Twitter erfolgt seitdem nicht mehr durch eine Agentur, sondern direkt durch die BDPK-Geschäftsstelle, was zu einer deutlich effizienteren Mittelverwendung führt.

Aufgrund der anhaltend schwierigen Situation durch die Corona-Pandemie rücken die folgenden Botschaften der Initiative in den Fokus:

  • Trotz Corona – die Reha ist sicher!
  • Reha- und Vorsorgeeinrichtungen brauchen den Corona-Zuschlag – jetzt!

Sie ergänzen die nach wie vor aktuellen zentralen Forderungen:

  • Verbesserung der Genehmigung von Reha-Anträgen. Es sollen mehr Reha-Anträge genehmigt werden. Die Möglichkeit von Willkürentscheidungen der Krankenkassen bei der Bewilligung von Reha-Anträgen soll eingegrenzt werden.
  • Höhere Vergütungssätze für Reha-Leistungen. Ziel ist eine höhere Vergütung, die sicherstellt, dass Mitarbeiter:innen in Reha-Einrichtungen marktüblich bezahlt werden können.
  • Freie Klinikwahl. Es soll erreicht werden, dass die Patient:innen unter den geeigneten und zugelassenen Reha-Einrichtungen frei und ohne Mehrkosten wählen können.

Der Relaunch der Startseite im 1. Quartal 2021 und die kontinuierliche Weiterentwicklung der Unterseiten macht die relevanten Ziele der Kampagne für die interessierte Öffentlichkeit transparenter. Mehr als 4.000 Unterstützerinnen und Unterstützer haben sich auf https://www.rehamachtsbesser.de/ der Initiative bisher angeschlossen.

In Reportagen, Blog-Beiträgen und Interviews berichten die Akteure der Initiative auf https://www.rehamachtsbesser.de/ kontinuierlich über Erfolgsgeschichten aus der Reha sowie die besonderen Herausforderungen in der aktuellen Corona-Pandemie.

Forsa-Umfrage: Patient:innen sehr zufrieden mit Privaten

Im Auftrag des BDPK führte das Meinungsforschungsinstitut Forsa Anfang des Jahres 2021 eine repräsentative Bevölkerungsumfrage durch. Bei der Beauftragung der Umfrage war für den BDPK von besonderem Interesse, welche Bedeutung die Krankenhausträgerschaft in der Bevölkerung spielt und wie die Menschen zu Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen stehen. Das Ergebnis zeigt, dass 88 Prozent der Patient:innen deutscher Krankenhäuser mit ihrer Behandlung zufrieden und sehr zufrieden sind. Kliniken in privater Trägerschaft werden mit 93 Prozent besser bewertet als die anderen Träger (kirchliche 89 Prozent, kommunale 88 Prozent). 

Fast alle Befragten (95 Prozent) gaben an, dass ihnen die Wahlfreiheit des Krankenhauses wichtig oder sehr wichtig ist. Der BDPK sieht sich durch die Umfrageergebnisse darin bestärkt, die Bedeutung von Wettbewerb und Qualität für die Versorgungsstrukturen hervorzuheben.

Die Forsa-Umfrage wurde umfänglich auf der Website des BDPK veröffentlicht. Ihre Ergebnisse sind Grundlage für das weitere Vorgehen zur Stärkung des Images privater Kliniken. Dazu gehören: PR- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie Pressemitteilungen, Musteranschreiben an Politik, Argumentationshilfen zu drängenden aktuellen Themen wie die Liquiditätssicherung für Krankenhäuser und Reha-Kliniken in der Corona-Pandemie, der Launch der neuen Website www.klinik-fakten.de im Juni 2021. 

Website Klinik-Fakten

Seit dem 1. Juni 2021 ist die unter Federführung des BDPK entwickelte Website www.klinik-fakten.de online. Expert:innen verschiedener Disziplinen informieren hier sachlich, unabhängig und überparteilich über aktuelle Themen aus dem Gesundheitswesen. Mit dem neuen Informationsangebot will der BDPK einseitiger Berichterstattung oder falschen Informationen entgegenwirken, die oftmals zu verzerrten Urteilen führen. Dazu werden auf dem Portal (Falsch-)Meldungen, Gerüchte und Halbwahrheiten im und über das Gesundheitswesen aufgegriffen und klargestellt.

Neben den Schwerpunktthemen Qualität, Personal, Wettbewerb, Verantwortung und Verdienst enthält die Website die Rubriken „Schlagzeilen“ und „Lokales“, in denen auf aktuelle Medienberichte und Darstellungen eingegangen wird. Im Mittelpunkt stehen dabei Veröffentlichungen über die stationäre Versorgung, die durchleuchtet und bei Bedarf richtiggestellt werden. Das Redaktionsteam besteht zum Start aus einem bundesweiten Netzwerk von Mitarbeiter:innen aus BDPK-Mitgliedseinrichtungen, die verschiedenen Disziplinen angehören (Medizin, Ökonomie, Recht, Medien) und unter dem Dach des BDPK ihre fachliche Expertise zu den unterschiedlichen Themen und Fragestellungen einbringen.

Besonders bei polarisierenden oder strittigen Themen will klinik-fakten.de anhand von nachprüfbaren, rationalen und objektiven Fakten für Klarheit und Sachlichkeit sorgen. Die Initiative zur Website entstand zwar im BDPK, mit der Ausgliederung unter einer eigenen Adresse soll aber deutlich gemacht werden, dass es keine einseitige Betrachtung und Auseinandersetzung geben wird: Es sollen keine "alternativen" Fakten geschaffen, sondern Sachverhalte offen dargestellt werden. Der Onlinegang wurde von der Offline- und Onlinekommunikation des BDPK (Pressemitteilung, Beiträge in Medien, Social Media) begleitet.

Pressemitteilungen

BDPK-Pressemitteilungen im zurückliegenden Geschäftsjahr

Die vom BDPK im Berichtsjahr herausgegebenen Pressemitteilungen können Sie hier aufrufen


Beiträge in Fachbüchern, Zeitschriften und Zeitungen (Auswahl)

Orientierungswert, BibliomedManager 06/2020
Meine Corona-Lehre: Demut

Die Lehren aus der Corona-Krise haben derzeit in den gesundheitspolitischen Kommentaren Hochkonjunktur. Nachdem das Schlimmste, eine deutschlandweite Versorgungskrise mit einer hohen Zahl verstorbener Patient:innen und überforderten Krankenhausmitarbeiter:innen, vermieden werden konnte, versuchen nun viele der Interessengruppen im Gesundheitswesen darüber die Deutungshoheit zu gewinnen.

Krankenhausmanagement, 4. Aufl., April 2021, Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH&Co.KG
Private Krankenhausträger

Dass wirtschaftlicher Erfolg und die Qualität der Patient:innenversorgung eng zusammenhängen, belegen zahlreiche wissenschaftliche Analysen. Sie zeigen, dass Krankenhäuser mit positiven Jahresabschlüssen eine bessere medizinische Ergebnisqualität erzielen und dass private Träger weniger häufig qualitative Auffälligkeiten aufweisen und die Zahl kritischer Qualitätsdialoge bei ihnen deutlich niedriger ist als bei anderen Trägern. Die immer wieder aufgestellte Behauptung, Gewinne privater Kliniken gingen zulasten der Patient:innenversorgung, ist also falsch und fußt auf einer verkürzten Darstellung – ebenso verkürzt wie die Annahme, dass Krankenhäuser mit hohen Verlusten eine bessere Patient:innenversorgung anbieten.

KU Gesundheitsmanagement, 01/2021
Steht die Zukunft der Reha auf dem Spiel?

Vorsorge- und Reha-Einrichtungen wurden in der Corona-Pandemie wirtschaftlich doppelt hart getroffen. Sie verzeichneten starke Umsatzrückgänge, da sie mit Beginn der Pandemie kaum oder nur deutlich weniger Patient:innen behandeln konnten. Den notwendigen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen geschuldet, hatten sie einen enormen Mehraufwand an Zeit, Material und Personal und damit auch massiv gestiegene Kosten zu schultern. Aufgrund vieler abgesagter Operationen in den Krankenhäusern kamen nur wenige Patient:innen in die Reha. Chronisch kranke Menschen sagten aus Angst vor Ansteckungsrisiken ihre Reha-Maßnahmen ab. Umsatzrückgang und Kostensteigerung konnten mit den verschiedenen Corona-Hilfen teilweise ausgeglichen werden.

Management & Krankenhaus, Ausgabe Januar/Februar 2021
Die Zukunft der Reha findet in der Politik nicht statt

Reha-Kliniken müssen sehen, wo sie bleiben. Denn im Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wurden die Vorsorge- und Reha-Einrichtungen vergessen, dabei sind sie – gerade mit Blick in die nahe Zukunft der Pandemiebewältigung – für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung wichtiger denn je zuvor.

das krankenhaus, Februar 2021
Die Reha war schon vor der Pandemie am Limit
Interview mit Thomas Bublitz, BDPK-Geschäftsführer zur Situation der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in der Corona-Pandemie

Nachrichten des BDPK

Jährlich erscheinen die zwölf Ausgaben der Verbandsmitteilungen in der Zeitschrift f&w, führen und wirtschaften im Krankenhaus des Bibliomed-Verlags. Der Verband berichtet darin über aktuelle Gesetzesvorhaben und Entwicklungen in der Politik sowie verbandsinterne Neuigkeiten und Informationen.

Statistiken

Hier verlinken wir zu Statistiken, die deutlich machen, wie sich die Gesundheitsausgaben in Deutschland entwickelt haben. Neben Angaben zu Vorsorge, Reha-Einrichtungen und Krankenhäusern nach Trägerschaft finden sich im Überblick statistische Daten zu Leistungsausgaben der GKV und DRV sowie zur Entwicklung der Beschäftigung in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen.

Weiter

Gremien

Gremien des BDPK

Der BDPK setzt sich als politische Interessenvertretung für Krankenhäuser und  Rehabilitationskliniken in  privater  Trägerschaft  ein.  Die  Mitwirkung  an  gesundheitspolitischen  Entwicklungen  sowie  ein  kollegialer  Austausch  zu  Fachthemen erfolgt über seine Gremien. Das sind:

Vorstand

Mitgliederrat

Fachausschuss Krankenhäuser

Fachausschuss Rehabilitation und Pflege

Fachausschuss Tarif- und Personalfragen

Fachausschuss Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche, Mutter, Vater und Kind

Partner und Kooperationen

Der BDPK beteiligt sich an zahlreichen Organisationen und Initiativen des Gesundheitswesens und arbeitet mit Verbänden und Institutionen zusammen. Dies sind:

4QD – Qualitätskliniken.de GmbH

Das  Portal  www.qualitätsklinken.de  informiert  zu  Themen  des  Gesundheitswesens  und  der  Reha,  bewertet  die  Qualität  von  Reha-Kliniken  anhand  wissenschaftlicher  Methoden  mit  einem  mehrdimensionalen  Ansatz  und stellt die Ergebnisse einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

 

Aktion Saubere Hände

Die  Aktion „Saubere Hände“ ist  eine  seit  Anfang  2008  durch  das  Bundesministerium  für  Gesundheit  geförderte  Kampagne  zur  Verbesserung  des  Händehygieneverhaltens   in   Krankenhäusern,   Alten-   und   Pflegeheimen   und  in  der  Ambulanten  Medizin.  Mit  dem  Jahresende  2013  endete  die  Finanzierung der Kampagne durch das Bundesministerium für Gesundheit.

 

Aktionsbündnis Patientensicherheit

Das Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. (APS) versteht sich als Plattform für eine sichere Gesundheitsversorgung in Deutschland. Es wird im Rahmen einer Gemeinschaftsaktion des BDPK und mehrerer Mitgliedskliniken finanziell und inhaltlich in seiner Arbeit unterstützt.

 

Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation

Der BDPK ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG MedReha SGB IX), einem Zusammenschluss der maßgeblichen, bundesweit tätigen Spitzenverbände der Leistungserbringer in der medizinischen Rehabilitation.

 

Arbeitskreis Gesundheit

Der Arbeitskreis Gesundheit e. V. ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von Rehabilitationskliniken unterschiedlicher Fachrichtungen, der Informationen über die medizinische Versorgung veröffentlicht.

 

Bündnis Kinder- und Jugendreha

Der BDPK ist Mitglied im Bündnis Kinder- und Jugendreha, einem Zusammenschluss von Leistungserbringerverbänden und Fachgesellschaften der Kinder- und Jugendrehabilitation. Zudem ist der BDPK im Beirat des Bündnis Kinder- und Jugendreha e.V. vertreten, einem Zusammenschluss von Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche.

 

Deutsche Krankenhausgesellschaft

Der BDPK ist Mitglied in der DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.), Berlin, dem Zusammenschluss von deutschen Spitzen- und Landesverbänden der Krankenhausträger und mit seinen Vertretern im Vorstand und den Fachgremien der DKG vertreten.

 

Deutscher Reha-Tag

Seit der Gründung des Reha-Tages ist der BDPK aktiver Initiator dieses Aktionsbündnisses, dem mittlerweile mehr als zwanzig Organisationen und Verbände aus allen Bereichen der Rehabilitation angehören. Beim Deutschen Reha-Tag vertreten sie gemeinsam Botschaften und sprechen mit einer Stimme. Regelmäßig im September findet der offizielle Reha-Tag statt, an dem sich bundesweit Kliniken mit einer lokalen Veranstaltung in der Öffentlichkeit präsentieren.

 

 

Deutsches Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen

Das Deutsche Netz Rauchfreier Krankenhäuser & Gesundheitseinrichtungen DNRfK ist nationale Partnerorganisation des ENSH-Global Network for To-bacco Free Health Care Services.

 

Deutsches Netzwerk Versorgungsforschung

Das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung (DNVF) ist ein interdisziplinäres Netzwerk, das allen Institutionen und Arbeitsgruppen offensteht, die mit der Sicherung der Gesundheits- und Krankenversorgung unter wissenschaftlichen, praktischen oder gesundheitspolitischen Gesichtspunkten befasst sind.

 

Deutsche Vereinigung für Rehabilitation

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) ist das interdisziplinäre Forum für Rehabilitation. Sie organisiert den Dialog aller gesellschaftlichen Kräfte zur Weiterentwicklung der Rehabilitation in Deutschland.

 

Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen

Die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. (DVSG) mit Sitz in Berlin ist ein sektorenübergreifender Fachverband, der die Sozialarbeit im Gesundheitswesen fördert und dazu beiträgt, Soziale Arbeit in den verschiedenen Arbeitsfeldern des Gesundheitswesens zu stärken und weiterzuentwickeln.

 

Europäischer Gesundheitskongress München

Der BDPK und der Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V. sind Kongresspartner des Europäischen Gesundheitskongresses in München. BDPK und VPKA-Bayern unterstützen den Kongressveranstalter im Themenfeld Rehabilitation und sind mit einem Informationsstand im Ausstellungsforum des Kongresses präsent.

 

European Union of Private Hospitals

Die UEHP (European Union of Private Hospitals) vertritt die Interessen privater Krankenhäuser auf europäischer Ebene.

 

führen & wirtschaften im Krankenhaus

Das Fachmagazin f&w, führen und wirtschaften im Krankenhaus ist das offizielle Organ des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken. Mit knapp 6.000 Abonnent:innen und einer verbreiteten Auflage von 12.000 Exemplaren ist f&w seit Jahren der absolute Marktführer unter den Fachpublikationen für Krankenhausmanagement und Entscheidungsträger:innen im Gesundheitswesen.

 

Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung

In der GVG haben sich Institutionen und Persönlichkeiten zusammengeschlossen, die das System der sozialen Sicherung in Deutschland aktiv gestalten. Die GVG ist für ihren heterogenen Mitgliederkreis ein Diskussionsforum, in dem aktuelle und grundlegende sozialpolitische Fragen aus unterschiedlichen Perspektiven diskutiert werden.

 

Gesundheitskongress des Westens

Seit 2017 treten der BDPK und der Verband der Privatkliniken Nordrhein-Westfalen e. V. auf dem Gesundheitskongress des Westens in Köln als Kongresspartner auf. Sie beteiligen sich an der Konzeption des Kongressprogramms und informieren mit einem gemeinsamen Stand im Ausstellungsforum über die Verbandsarbeit.

 

 

GRB – Gesellschaft für Risikoberatung

Seit 1994 berät die GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH Krankenhäuser und Einrichtungen im Gesundheitswesen in Deutschland, Österreich und der Schweiz beim Aufbau und bei der Etablierung von Risikomanagement-Systemen für Diagnostik, Therapie und Pflege. Die GRB ist ein Unternehmen der Ecclesia Gruppe, dem führenden deutschen Versicherungsmakler für Einrichtungen im Gesundheitswesen.

 

Institut für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen

Die Qualität der Versorgung ist ein zentraler Faktor für den Erfolg von Kliniken in privater Trägerschaft. Mit der Gründung eines eigenen Instituts für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen (IQMG GmbH) im Jahr 2001 haben die im BDPK organisierten Einrichtungen ihrem hohen Qualitätsanspruch eine Plattform gegeben. Das IQMG setzt sich für die Weiterentwicklung der Rehabilitation in Deutschland ein und berät Reha-Einrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements.

 

KlinikRente

KlinikRente ist das Branchenversorgungswerk für Betriebsrenten in der Gesundheitswirtschaft. Mehr als 4.400 Unternehmen nutzen bereits die Vorteile.

 

Konferenz der Spitzenverbände der Reha-Leistungserbringer/BAR

Die Konferenz ist ein informelles Diskussionsforum zur (strategischen) Abstimmung sowie zum (fachlichen) Austausch der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer der ambulanten und stationären Rehabilitation. Der BDPK hat den Vorsitz des Sprecherrats inne und nimmt in dieser Eigenschaft an den Sitzungen des Arbeitskreises „Rehabilitation und Teilhabe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) teil.

 

Nationales Reha-Forum

2016 etablierte der Bibliomed-Verlag zusammen mit dem BDPK dieses Forum für Rehabilitationseinrichtungen, um deren Stellenwert in Politik und Öffentlichkeit zu stärken. Inzwischen engagieren sich hier alle wichtigen Partner aus Selbstverwaltung und Politik. Die Veranstaltung findet jährlich zeitgleich mit dem Nationalen DRG-Forum im Berliner Estrel-Hotel statt und trägt aktiv zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingugen für Reha-Kliniken bei.

 

Netzwerk Selbsthilfefreundlichkeit und Patientenorientierung im Gesundheitswesen (SPiG)

Das Netzwerk fördert die Zusammenarbeit von Selbsthilfe und Gesundheitswesen, damit Patient:innen von der Erfahrungskompetenz Gleichbetroffener profitieren können. Für dieses patient:innenorientierte Handeln engagieren sich im Netzwerk Gesundheitseinrichtungen, Organisationen und Privatpersonen gemeinsam. Der BDPK ist seit 2018 Mitglied im SPiG.

 

Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands

Der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD) berät die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Krankenhäusern und vertritt darüber hinaus die gesundheits- und krankenhauspolitischen Belange der deutschen Krankenhäuser in der Öffentlichkeit.

 

Verein elektronische Fallakte

Der BDPK ist seit Mai 2010 Mitglied im Verein elektronische Fallakte (eFA). Dieser wurde gegründet, um eine bundesweit einheitliche Kommunikationsplattform zu etablieren. Eingebettet in die bestehende Telematikinfrastruktur soll die elektronische Fallakte die sektorenübergreifende Behandlung unterstützen.

Nach IQMP zertifizierte Kliniken

Zu Beginn des Jahres 2021 waren insgesamt 92 Reha-Einrichtungen nach dem IQMP-kompakt-Verfahren und 46 Reha-Einrichtungen nach dem IQMP-Reha-Verfahren zertifiziert. Eine Übersicht der zertifizierten ambulanten und  stationären Reha-Einrichtungen ist auf der Website des IQMG zu finden:
IQMP kompakt-Zertifizierungen 
IQMP-Reha-Zertifizierungen
Die IQMP-Verfahren zählen damit im Vergleich zu den insgesamt 33 von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zugelassenen internen QM-Verfahren nach § 37 Abs. 3 SGB IX zu den am drittstärksten vertretenen QM-Verfahren in der Rehabilitation.  

Impressum

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BDPK – Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.
Friedrichstraße 60,
10117 Berlin
Telefon: 030 - 2 40 08 99 - 0
Telefax: 030 - 2 40 08 99 - 30
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Projektbetreuung und Redaktion

Ralf Giermann
Katrin Giese

BDPK Bundesgeschäftsstelle