Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die beihilferechtliche Ermittlung des Höchstbetrages für Krankenhausleistungen nach § 26a Absatz 1 Nummer 2 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt werden. Für psychiatrische und psychosomatische Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag sollen die Preise an das neue Psych-Entgeltsystem für Plankrankenhäuser angeglichen werden. Die Neuregelung führt zu erheblichen Folgeproblemen und beeinträchtigt nach unserer Auffassung die Versorgung beihilfeberechtigter Patienten.
Um das bestehende Versorgungsangebot psychiatrischer und psychosomatischer Privatkliniken und die Versorgung beihilfeberechtigter Patientinnen und Patienten auf dem bisherigen Niveau ohne Zuzahlung der Patienten zu gewährleisten, sind aus unserer Sicht folgende Nachbesserungen bzw. Klarstellungen notwendig:
1. Die Ermittlung des Höchstbetrags für entstandene Aufwendungen für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sollte sich jährlich am durchschnittlichen Pflegesatz von Universitätsklinika orientieren.
2. Den verpflichtenden Bezug auf das PEPP-System als Berechnungsgrundlage für Aufwendungen in psychiatrischen Privatkliniken lehnen wir ab. Für die Privatkliniken findet das PEPP-Abrechnungssystem keine Anwendung. Demzufolge verfügen die Kliniken nicht über die notwendige und kostspielige IT-Infrastruktur.
Über den Referentenentwurf hinaus besteht weiterer Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die Beihilfefähigkeit von Anschlussheilbehandlungen (§ 34 Abs. 1 BBhV):
3. Berücksichtigung von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 111c SGB V als Leistungserbringer, bei denen entstandene Aufwendungen zur AHB beihilfefähig sind.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie in der Anlage.