Mit dem hier vorliegenden Entwurf der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung schafft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Voraussetzungen des Zuschusses nach § 36a SGB IX sowie das Verfahren zur Antragsstellung und zur Bereitstellung der Mittel. Damit können Reha- und Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den jeweiligen Rehabilitationsträgern den Zuschuss zu den Energiekosten des Jahres 2022 geltend machen.
Die AG MedReha SGB IX bewertet den Entwurf der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung sehr positiv und begrüßt insbesondere das bürokratiearme Antragsverfahren mit einem gebündelten Online-Antrag ohne Schriftverkehr.
AG MedReha SGB IX weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass den Reha- und Vorsorgesorgeeinrichtungen auch in den Jahren 2023 und 2024 (auch nach Inkrafttreten der Gas-Wärme-Preisbremse) erhebliche Finanzierungseinbußen entstehen, die durch den einmaligen Zuschuss aus dem Hilfsfonds 2022 nicht ausgeglichen werden können. Um die Versorgungsstruktur aufrechtzuerhalten und abzusichern, ist es notwendig, entsprechende Härtefall-Regelungen auch für diese Jahre zu treffen. Dies würde dem Vorschlag der von der Bundesregierung einberufenen „Expert*innenkommission Gas und Wärme“ entsprechen. („Sicher durch den Winter – Abschlussbericht ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“, Seite 25: „Auszahlungen aus dem Fonds sollen spätestens ab 1. Januar 2023 erfolgen und die Kostensteigerungen des Winters 2022/2023 (bis April 2024) abdecken.“)
Zudem wäre es wünschenswert gewesen, dass den Reha- und Vorsorgeeinrichtungen dieser Zuschuss schneller zur Verfügung steht.
Stellungnahme im Einzelnen
- § 2 Nr. 2
- Beabsichtigte Regelung:
In § 2 Nr. 2 wird u. a. geregelt, dass nur Gebäude und Räumlichkeiten bei der Berechnung der Energiekosten berücksichtigt werden sollen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach SGB IX erbracht werden.
2. Stellungnahme:
Die hier verwendete Begriffsbestimmung ist nicht vollständig, da nach § 36a SGB IX auch stationäre medizinische Vorsorgeeinrichtungen, die medizinische Vorsorgeleistungen erbringen, anspruchsberechtigt sind. In der derzeitigen Fassung des § 2 Nr. 2 sind diese aber nicht aufgeführt und sollten daher sowohl im Text der Verordnung als auch der Begründung entsprechend ergänzt werden. Zudem ist die Formulierung zur Nutzung der Räumlichkeiten missverständlich, da auf die Nutzung zur Leistungserbringung abgestellt wird. Aus der Begründung geht hervor, dass auch die Räumlichkeiten einbezogen sind, die zur Aufrechterhaltung der Leistungserbringung dienen wie Verwaltungsräume. Dies sollte auch aus dem Verordnungstext deutlicher hervorgehen.
3. Vorschlag:
§ 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst (Änderungen sind kursiv kenntlich gemacht):
„Dabei sind nur Gebäude und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbracht sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungserbringung genutzt werden. Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich für die Erbringung von Rehabilitations- und Teilhabeleistungen oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge genutzt werden, werden entsprechend ihrer Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt.“
- § 2 Nr. 4
- Beabsichtigte Regelung:
Nach § 2 Nr. 4 werden Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften als sachverständige Dritte definiert.
2. Stellungnahme:
Zu bedenken gilt, dass in der Vergangenheit der Anteil, der durch den Wirtschaftsprüfer zu testierenden Sachverhalte deutlich gestiegen ist. Die Erstellung von Testtaten ist daher sehr zeitkritisch. Das sollte bei der Erstellung einer Frist berücksichtigt werden. Um möglichst kurzfristig Anträge stellen zu können, sollte der Steuerprüfer ebenfalls als sachverständiger Dritter zugelassen werden. Dieser hat aus unserer Sicht ebenfalls die Kompetenz eine solche Testierung vorzunehmen.
3. Vorschlag:
§ 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst (Änderungen sind kursiv kenntlich gemacht):
„Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberater sowie für die Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, das jeweils zuständige Revisionsamt.“
- § 5 Abs. 1 Satz 2
- Beabsichtigte Regelung:
§ 5 Abs. 1 regelt die Erstellung und Plausibilitätsbeurteilung für den Nachweis über die entstandenen Energiekosten durch einen sachverständigen Dritten.
2. Stellungnahme:
Aus der vorliegenden Fassung von § 5 Abs. 1 Satz 1 „Der Nachweis ist durch einen sachverständigen Dritten zu erstellen und die Unterlagen auf Plausibilität zu beurteilen.“ folgt, dass der sachverständige Dritte seine eigenen Nachweise prüfen und bestätigen müsste. Das ist nicht sachgerecht. Die Unterlagen sollten von den Reha-Einrichtungen erstellt und dem sachverständigen Dritten zur Plausibilitätsprüfung übergeben werden.
3. Vorschlag:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Nachweis ist durch den gesetzlichen Vertreter des Leistungserbringers zu erstellen und die Unterlagen auf Plausibilität durch den sachverständigen Dritten zu beurteilen.“
Die gemeinsame Stellungnahme ist hier veröffentlicht.