Die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Entlastung für das Jahr 2023 nicht notwendig sei, verkennt, dass die Vergütungsvereinbarungen der medizinische Reha- und Vorsorgeeinrichtungen mit den Krankenkassen unterschiedliche Laufzeiten haben und nicht immer zum Jahresanfang neu verhandelt werden. Insofern müsste für diese Vereinbarungen entweder ein Sonderkündigungsrecht geregelt werden oder die Einrichtungen müssten bis zum Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung einen Zuschlag zum Vergütungssatz erhalten.
Der BDPK weist dringend darauf hin, dass bei den Regelungen zur Strom- und Gaspreisbremse für das Jahr 2023 Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen nicht generell als SLP-Kunden eingestuft werden dürfen. Einer Umfrage zufolge liegt der durchschnittliche Verbrauch der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bei 2,7 Mio. Kw/h. Viele Einrichtungen müssen zudem mittlerweile Gas und Strom am Spotmarkt einkaufen. Eine Schlechterstellung der Einrichtungen gegenüber Krankenhäusern ist nicht sachgerecht. Die Einrichtungen müssen je nach Verbrauch den Regelungen für SLP- oder RLM-Kunden unterfallen. Die Stellungnahme vom 21. November 2022 enthält entsprechende Lösungsvorschläge.