Feststellbar ist aber auch, dass seit Einführung dieser Pflicht im Begutachtungsverfahren die Anzahl der Pflegebedürftigen weiter rapide ansteigt und die Leistungen der GKV zur medizinischen Rehabilitation weiterhin nahezu auf dem gleichen Niveau verbleiben. Viele Versicherte wollen im Rahmen der Pflegebegutachtung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nicht (mehr) und verweigern ihre Einwilligung (s.u.). Aus unserer Sicht müssen Maßnahmen wie die medizinische Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit wesentlich früher erfolgen als erst im Rahmen der Pflegebegutachtung.
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) wurde bereits das Genehmigungsverfahren für geriatrische Rehabilitationsleistungen vereinfacht. Regelungen zur Erleichterung und Entbürokratisierung des Genehmigungsverfahrens und zur Beschleunigung des Zugangs sind dringend erforderlich. Dies ist essenziell, um dem stetig ansteigenden Pflegebedarf entgegenzuwirken. Notwendig ist dabei, die medizinische Überprüfung der ärztlichen Verordnung und nicht nur der Erforderlichkeit generell bei Leistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit entfallen zu lassen. Denn auch Rehabilitationsleistungen in den Indikationen Kardiologie, Orthopädie, Neurologie und Onkologie richten sich an ältere, von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen und vermeiden Pflegebedürftigkeit. Ein ausschließlicher Fokus auf die geriatrische Rehabilitation kann dazu führen, dass die verordnenden Ärzte die teurere geriatrische Rehabilitation verordnen, obwohl diese nicht immer notwendig ist. Auch § 18 SGB XI beschränkt sich nicht auf geriatrische Leistungen, denn indikationsspezifische Reha-Leistungen zielen aufgrund des ganzheitlichen Rehabilitationsansatzes ebenfalls auf Pflegevermeidung ab. Insofern sollte für alle verordneten oder vom Krankenhaus beantragten Reha-Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit auf Grundlage geeigneter Abschätzungsinstrumente (rehabilitationsmedizinischen Assessments) die Überprüfung durch die Krankenkassen entfallen und eine Direkteinleitung der Rehabilitationsmaßnahme erfolgen.
Wichtig ist, dass die generelle Überprüfung der Erforderlichkeit durch die Krankenkassen entfällt, denn es gibt zahlreiche Bescheide der Krankenkassen, in denen die Rehabilitationsfähigkeit abgesprochen wird, obwohl der behandelnde Arzt die Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose festgestellt hatte. Es muss klargestellt sein, dass die Krankenkasse nur noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen prüfen kann.
Ein schneller Zugang zur Rehabilitation ist insbesondere auch bei Leistungen der Anschlussrehabilitation wichtig. Zwar ist im § 40 Abs. 3 SGB V vorgesehen, dass der G-BA in Richtlinien Fälle festlegen soll, in denen die Anschlussrehabilitation ohne vorherige Überprüfung erbracht werden können. Der G-BA hat aber in der Richtlinie lediglich Fälle festgelegt, in denen keine Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit erfolgen soll und dies auch nur in ausgewählten Indikationen. Dadurch wird ein schnelles und unbürokratisches Direkteinleitungsverfahren verhindert, obwohl dies der Wille des Gesetzgebers war. Insofern bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, dass alle Anschlussrehabilitationsmaßnahmen direkt vom Krankenhaus eingeleitet werden dürfen, ohne dass es einer vorherigen Genehmigung bedarf.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.