Referentenentwurf des Medizinische Rehabilitationsleistungs-Beschaffungsgesetzes

Wir begrüßen das Gesetz, dass sich für mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit einsetzt. Fordern aber die Beteiligung von Reha-Einrichtungen und ihrer Verbände durch die Vereinbarung von verbindlichen Rahmenempfehlungen zur Leistungserbringung, Vergütung und Belegung sowie der Qualitätssicherung.

Schon seit Jahren fordert der BDPK mehr Transparenz beim Leistungsgeschehen, bei der Belegung und der Vereinbarung der Vergütungssätze. Darüber hinaus muss ein stärkerer Fokus auf eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung gelegt werden. Die Qualität muss ausschlaggebend bei der Belegung und für die Vergütung sein. Auch die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts ist ein wichtiges Patientenrecht und unser Anliegen.

Nicht nachvollziehen können wir, dass der vorgelegte Gesetzentwurf völlig konträr zu allen anderen Regelungen im deutschen Sozialrecht - vor allem SGB V, SGB IX und SGB XI - keinerlei Beteiligung der Leistungserbringer und der Patienten vorsieht. So ist vorgesehen, dass die Vertragskliniken durch einen Verwaltungsakt zugelassen werden und damit alle von der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund einseitig getroffenen Vertragsregelungen, die Regelungen zur Qualitätssicherung und zur Vergütung anerkennen müssen. Die Verhandlungsposition der Leistungserbringer und ihrer Verbände wird mit diesem Gesetzentwurf nahezu negiert. Den Leistungserbringerverbänden wird lediglich ein einmaliges Anhörungsrecht eingeräumt, das letztlich ohne Konsequenzen bleibt. Von einer Beteiligung kann nicht gesprochen werden. Die DRV Bund hat die absolute Entscheidungshoheit.

Im geltenden Sozialrecht ist der Vertrag die für den Zugang zur sozialrechtlichen Leistungserbringung typische Handlungsform. Seine Bedeutung beruht vor allem darauf, dass sich der Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherung für ein korporatistisches System entschieden hat, das weniger durch hierarchische Steuerung in Gestalt von Gesetzen und Verwaltungsakten, als vielmehr durch arbeitsteilige Kooperationsstrukturen gekennzeichnet ist, die durch Selbstverwaltungsträger beherrscht werden. Im gesamten SGB gibt es keinen Leistungsbereich, in dem die Leistungserbringer ein derart geringes Beteiligungsrecht haben, wie es der vorgelegt Referentenentwurf vorsieht. Durch dieses Gesetz werden die bisher in § 38 Abs. 1 SGB IX bestehenden Beteiligungsrechte der Rehabilitationseinrichtungen erheblich eingeschränkt.

Zeitgemäßes Partizipationsrecht wird in dem vor wenigen Wochen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) umgesetzt. Dort verhandeln die Leistungserbringer mit den Krankenkassen verbindliche Rahmenverträge über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen und einer leistungsgerechten Vergütung und deren Strukturen.

Daher fordern wir, dass auch das MedRehaBeschG die Beteiligung der Rehabilitationseinrichtungen und ihrer Verbände durch die Vereinbarung von verbindlichen Rahmenempfehlungen zu folgenden Inhalten vorsieht:  
 

  1. Leistungserbringung (Definition der Leistungsinhalte, Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität),
  2. Vergütung und 
  3. Belegung


Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vereinheitlichung von Leistungen und in der Folge von Preisen gefährdet den Grundsatz der patientenindividuellen Reha-Versorgung. Perspektivisch wird damit den vereinbarten klinikindividuellen Reha-Konzepten die Grundlage entzogen. Den Rehabilitationseinrichtungen wird damit der Innovationsanreiz genommen. Denn für die Rehabilitationskliniken, die bisher viel in die Leistung durch gutes Personal und gute Ausstattung der Klinik investiert haben, ist es schwer nachzuvollziehen, dass sie demnächst geringere Vergütungssätze dafür erhalten sollen. Völlig unklar ist bei dem vorgesehenen Vergütungssystem, wie Strukturvorgaben, Personalkosten, Investitionen und das Unternehmerrisiko einbezogen werden.