So ist keinerlei Beteiligung der Leistungserbringer und der Patienten vorgesehen. Alle relevanten Festlegungen in Sachen Zulassung, Belegungsauswahl, Qualitätssicherung und Vergütung werden einseitig von der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, die zudem selbst Klinikbetreiber ist, ohne Beteiligung der Vertragskliniken getroffen. Die Verhandlungsposition der Leistungserbringer und ihrer Verbände wird mit diesem Gesetzentwurf vollständig negiert. Den Leistungserbringerverbänden wird lediglich ein einmaliges Stellungnahmerecht eingeräumt. Eine Bedeutung oder rechtliche Konsequenz haben die Stellungnahmen hingegen nicht. Von Beteiligung kann nicht gesprochen werden.
Damit bewegt sich der vorgelegte Gesetzentwurf völlig konträr zu allen anderen Regelungen im deutschen Sozialrecht - vor allem SGB V, SGB IX und SGB XI. Im geltenden Sozialrecht ist der Vertrag die für den Zugang zur sozialrechtlichen Leistungserbringung typische Handlungsform. Seine Bedeutung beruht vor allem darauf, dass sich der Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherung für ein korporatistisches System entschieden hat, das weniger durch hierarchische Steuerung in Gestalt von Gesetzen und Verwaltungsakten, als vielmehr durch arbeitsteilige Kooperationsstrukturen gekennzeichnet ist, die durch Selbstverwaltungsträger beherrscht werden. Im gesamten SGB gibt es keinen Leistungsbereich, in dem die Leistungserbringer ein derart geringes Beteiligungsrecht haben, wie es der vorgelegt Referentenentwurf vorsieht. Durch dieses Gesetz werden die bisher in § 38 Abs. 1 SGB IX bestehenden Beteiligungsrechte der Rehabilitationseinrichtungen erheblich eingeschränkt.
Zeitgemäßes Partizipationsrecht wird in dem vor wenigen Wochen vom Bundestag beschlossenen Gesetzentwurf zur Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) umgesetzt. Dort verhandeln die Leistungserbringer mit den Krankenkassen verbindliche Rahmenverträge über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen und einer leistungsgerechten Vergütung und deren Strukturen.
Daher fordern wir, dass auch das Gesetz zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung die Beteiligung der Rehabilitationseinrichtungen und ihrer Verbände durch die Vereinbarung von verbindlichen Rahmenempfehlungen zu folgenden Inhalten vorsieht:
- Leistungserbringung (Definition der Leistungsinhalte, Struktur-, Prozess und Ergebnisqualität),
- Vergütung und
- Belegung
Durch die Corona-Pandemie besteht in den Rehabilitationseinrichtungen ein erhöhter Aufwand durch Hygienevorgaben und Abstandsregelungen. Dieser Aufwand verursacht erhöhte Personal- und Sachkosten. Mit dem Auslaufen der Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ist eine Regelung zur Abdeckung dieser Mehrkosten erforderlich.
Den vollständingen Wortlaut der Stellungnahme lesen Sie hier.