Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen

Der BDPK e.V. sieht es als dringend notwendig, die wirtschaftliche Existenz der Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sicherzustellen und die Regelungen für coronabedingte Vergütungsanpassungen im SGB V und die Zuschussleistungen des SodEGs über den 19. März 22 zu verlängern. Die Regelungen haben sich bewährt, da sie effizient und spezifisch wirken. Unnötige Zahlungen an die Einrichtungen entstehen nicht, da kein Ausgleichsanspruch entsteht, wenn keine Minderbelegung vorliegt.

Die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sind nach wie vor von coronabedingten Minderbelegungen und Mehraufwendungen für Hygiene betroffen. So kommt es immer wieder zu kurzfristigen Absagen der Patient:innen aufgrund von Coronainfektionen und verhängten Quarantänemaßnahmen. Minderbelegungen entstehen zwangsläufig auch durch Erkrankungen des Personals und durch Infektionsausbrüche in den Einrichtungen.

Zudem verlangen auch die Gesundheitsämter den Einrichtungen aufgrund des andauernden Infektionsgeschehens die Fortsetzung der coronaspezifischen Hygienemaßnahmen ab (Testungen, Isolierungsmaßnahmen, Desinfektionen, Abstandsregelungen, Reduktion von Patientenzahlen usw.). Viele Krankenhäuser verschieben nach wie vor planbare Operationen, um einerseits Betten für coronaerkrankte Personen freizuhalten und andererseits auf erkrankungsbedingte Personalengpässe zu reagieren. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rehabilitationseinrichtungen im Bereich der Anschlussrehabilitation. Besondere Härten treten in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für Mütter, Väter und Kinder und Kinder und Jugendliche auf, weil die in diesen Einrichtungen betreuten und behandelten Kinder und Jugendlichen häufig noch nicht gegen COVID geimpft sind.

Die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen können diese coronabedingten wirtschaftlichen Schwankungen nicht steuern oder ausgleichen. Deshalb müssen die Corona-Ausgleichszahlungen zwingend so lange bestehen bleiben, wie die Folgen der Corona-Pandemie noch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen haben.

Insofern muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen gemäß §§ 111 Abs. 5 Satz 6 und 111c Abs. 3 Satz 6 SGB V umgehend erlassen werden, damit für die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen eine nahtlose Weiterzahlung der hygienebedingten Mehraufwendungen und  coronabedingten Mindererlöse erfolgt.

Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen.