In der Folge werden Privatkliniken, die neben einer Zulassung nach § 30 GewO keine weitere Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger haben, im Gegensatz zu zugelassenen Krankenhäusern nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit, obwohl sie in vergleichbarer Situation die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen erbringen. Unserer Auffassung nach bedarf es daher einer Änderung von § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz, die die Umsatzsteuerpflicht von der erbrachten Leistung und nicht der Art des Versicherten abhängig macht. Die komplette Stellungnahme finden Sie hier zum Download.