Der BDPK lehnt die Einführung von bundeseinheitlich verbindlichen Personaluntergrenzen in der vorgeschlagenen Form ab, weil sie in den Krankenhäusern nicht rechtssicher anwendbar sind. Deutlich wird dies an der Formulierung in § 137i Abs. 1 SGB V des Gesetzentwurfs, wonach Personalverlagerungseffekte aus anderen Krankenhausbereichen (gemeint sind wohl Krankenhausabteilungen) zu vermeiden sind. Ein solches Organisationsverständnis von Krankenhausabteilungen mit unverrückbarem Personalkörper geht weit hinter die heute gelebte abteilungsübergreifende Personaleinsatzplanung zurück. In der Folge müssten Betten beispielsweise bei Erkrankung von Mitarbeitern in einer Abteilung geschlossen werden, während das Personal in einer anderen, nicht voll belegten Abteilung, nicht ausgelastet wäre.