Krankenhauspflegeentlastungsgesetz verabschiedet

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz zugestimmt, das damit am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Der BDPK bleibt bei seiner Forderung, mehrere Reglungen in zukünftigen Gesetzesvorhaben zu ändern.

Wesentlicher Kritikpunkt des BDPK war und ist, dass ein Personalbemessungsinstrument nur anstelle anderer, bereits geltender Instrumente sinnvoll sein kann. Das Nebeneinander von Pflegepersonaluntergrenzen, Personalquotienten, Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Personalvorgaben aus einzelnen OPS Codes ist in der Praxis nicht mehr beherrschbar. Dass Hebammen nun doch ab 2025 im Pflegebudget berücksichtigt werden können, ist ein wichtiger Beitrag zur pflegerischen Versorgung und Qualität. Dies muss auf weitere therapeutisch-pflegerisch tätige Berufsgruppen erweitert werden. Therapeutische Spezialisten leisten einen entscheidenden Beitrag zur pflegerischen Versorgung und entlasten examinierte Pflege. Würde für diese Berufsgruppen die Finanzierung entfallen, hätte dies massiv negative Folgen für die betroffenen Patient:innen, die Beschäftigten und nicht zuletzt die examinierten Pflegekräfte. Ein Widerspruch zum Ziel des Koalitionsvertrags, die Pflege zu stärken!

      Positiv ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung der Budgetverhandlungen vor der Verabschiedung noch etwas entzerrt wurden. Unverständlich bleibt, dass es mit den vorgesehenen Abschlägen zu einer einseitigen Sanktion der Krankenhausseite kommen soll. Die Vielzahl offener Budgets ist auf ein kaum noch überblickbares Regelungsdickicht zurückzuführen. Eine echte Beschleunigung ließe sich durch eine Reduktion der Komplexität erreichen. Der BDPK schlägt vor, stattdessen konsequent Wirtschaftsprüfertestate zur Grundlage der Budgetabschlüsse zu machen.

Weitere wesentliche Regelungen des Gesetzes im Überblick:

•    Pflegepersonalbemessung

Das BMG kann im Einvernehmen mit dem BMF erstmals bis zum 30.11.2023 Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegekräften erlassen. Die zwischenzeitlich im Entwurf vorgesehene Opt-Out-Regelung beim Abschluss von Entlastungstarifverträgen wurde gestrichen. Ergänzt wurde zudem die Erweiterung der Personalbemessung auf den intensivmedizinischen Bereich. Zudem soll auch die Kinder-PPR 2.0 auf den Kinderintensivstationen praktisch erprobt werden.

•    Tagesstationäre Behandlung

Krankenhäuser können mit Einverständnis der Patient:innen zukünftig eine Krankenhausbehandlung ohne Übernachtung erbringen. Voraussetzung ist ein täglich mindestens sechsstündiger Aufenthalt der Patientinnen und Patienten, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten erbracht werden. Abgerechnet wird die jeweilige Fallpauschale, die pauschal um die Übernachtungskosten in Höhe von 0,04 Bewertungsrelationen pro Nacht (maximal jedoch 30 % der Entgelte) gekürzt wird.

•    Finanzierung der Pädiatrie und Geburtshilfe

Kinderkliniken enthalten zusätzliche Mittel von 300 Mio. Euro für die kommenden zwei Jahre. Zur Unterstützung der Geburtshilfe erhalten die Kliniken, länderspezifisch aufgeteilt nach dem Königsteiner Schlüssel, zusätzliche Finanzmittel im Gesamtumfang von 120 Mio. Euro.

•    Sektorengleiche Vergütung

Um die Ambulantisierung zu fördern und die Sektorentrennung schrittweise aufzulösen, ist in Ergänzung zur Einführung der tagesstationären Behandlung eine sektorengleiche Vergütung vorgesehen. Hierzu soll ein neues Vergütungsinstrument („Hybrid-DRG“) geschaffen, dessen Höhe zwischen dem EBM und den DRGs liegt. Die Selbstverwaltung soll bis 31.03.2023 abrechenbare Leistungen, Höhe der Vergütung, Abrechnungsverfahren und Dokumentation regeln.

•    Hebammen im Pflegebudget

Im GKV-Finanzstabilisierungsgesetz wurden die berücksichtigungsfähigen Berufsgruppen im Pflegebudget ab 2025 eingeschränkt. Danach werden dann Physiotherapeut:innen, Ergotherapeut:innen, Logopäd:innen, Heilerziehungspfleger:innen und Hebammen nicht mehr berücksichtigt. Im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurde dazu geregelt,  dass Hebammen ab 2025 vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden sollen.

•    Beschleunigung von Budgetverhandlungen

Über einen Änderungsantrag wird die Vorgabe der Fristen für die Verhandlung der Budgets bis einschließlich der Vereinbarungen des Jahres 2025 entzerrt, um den Verhandlungsstau ohne übermäßige Beanspruchung der Schiedsstellen aufzulösen.

•    Vorläufiger Entgeltwert

Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird ab dem 1. Januar 2023 von 171 Euro auf 230 Euro angehoben.