Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Gesetztes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG)
Mit dem vorgelegten Entwurf eines Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes wird u.a. das Ziel verfolgt, den Zugang zur medizinischen Rehabilitation zu verbessern, um damit insbesondere von Pflegbedürftigkeit bedrohten Menschen so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dies ist sowohl für jede einzelne Patientin und jeden Patienten essenziell als auch für die Entlastung der Solidargemeinschaft und Entschärfung des Fachkräftemangels in der Pflege von großer Bedeutung. Der BDPK begrüßt aus diesem Grund ausdrücklich, dass nun die dringend notwendigen Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation angestoßen werden.
Durch das vorgeschlagene vereinfachte Genehmigungsverfahren wird die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitationsleistung durch den behandelnden Vertragsarzt auch für die Krankenkassen in medizinischer Hinsicht verbindlich. Ein schnellerer Zugang zu bedarfsgerechten Reha-Maßnahmen für Patientinnen und Patienten kann damit gewährleistet werden. Wichtig wäre, dass der schnelle und unbürokratische Zugang für alle Rehabilitationsverordnungen geregelt wird. Auch sollten medizinisch indizierte Verlängerungen der Reha-Maßnahmen nicht durch bürokratische Hürden verhindert werden. Der Wegfall des Genehmigungsvorbehalts medizinisch notwendiger Verlängerungen ist deshalb dringend erforderlich. Im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie wurden bereits befristete Empfehlungen zur Direkteinleitung von Anschlussrehabilitationsleistungen von den Krankenkassen und GKV-Spitzenverband beschlossen. Diese sind bürokratiemindernd und haben sich bewährt, sodass sie auch langfristig beibehalten werden sollten. Im Sinne des Patientenrechts auf Information und Transparenz begrüßen wir zudem die gesetzlich verankerte Information der Leistungsentscheidung und zu begründende Abweichungen an die Patienten und die verordnenden Ärzte.
Auch im Bereich der Vergütung von Rehabilitationsleistungen sind sinnvolle Änderungen vorgesehen. So kann mit der Streichung der Grundlohnsummenbindung ein wesentliches Hemmnis für eine angemessene Refinanzierung der medizinischen Rehabilitation endlich abgeschafft werden. Gut ist auch, dass die Krankenkassen auf Bundesebene nun gemeinsam mit den Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen verbindliche Rahmenempfehlungen für Versorgungs- und Vergütungsverträge nach § 111 SGB V vereinbaren müssen. Dies verhindert eine Verhandlungsübermacht der Krankenkassen und gewährleistet eine sachgerechte Weiterentwicklung und Gestaltung der rehabilitativen Rahmenbedingungen.
Die gesamte Stellungnahme entnehmen Sie der Anlage.