Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

Stellungnahme vom 1. Februar 2019 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung.

1.    Vorbemerkung

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK e.V.) unterstützt die mit der Novellierung des Psychotherapeutengesetzes verfolgte Initiative des Gesetzgebers, die Grundlage für eine qualifizierte, patientenorientierte, bedarfsgerechte und flächendeckende psychotherapeutische Versorgung zu schaffen. Mit Einführung des fünfjährigen Hochschulstudiums der Psychotherapie soll der Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten einheitlicher, gerechter und noch attraktiver gestaltet werden. Die Rehabilitation als Einsatzort und Arbeitgeber zahlreicher Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten darf hierbei nicht vergessen werden.

2.    Forderungen des BDPK

Psychotherapeuten sind in Rehabilitationseinrichtungen wichtige Mitglieder des interdisziplinären Behandler-Teams. Von Seiten der Reha-Träger, Deutsche Rentenversicherung und Gesetzliche Krankenversicherung, wird in den Versorgungsverträgen, im Rahmen der externen Qualitätssicherung und in dezidierten Stellenplänen gefordert, dass neben Ärzten, Psychologen, Therapeuten und Pflegefachkräften auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die bedarfsgerechte Versorgung der Rehabilitanden gewähren.

Um den Bedarf an qualifizierten Psychotherapeuten in Rehabilitationseinrichtungen abdecken und auch zukünftig sicherstellen zu können ist es dringend erforderlich, dass den angehenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in ihrem Studium neben psychotherapiewissenschaftlichen, psychologischen, pädagogischen und medizinischen auch rehabilitative Kenntnisse vermittelt werden. Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze im Bachelor- und Masterstudium müssen die Grundlagen zum Erwerb rehabilitativer Handlungskompetenzen geschaffen werden. Rehabilitationseinrichtungen müssen in diesem Sinne als Kooperationspartner der Hochschulen im Rahmen der berufspraktischen Einsätze vorgesehen und anerkannt werden. Um die Studierenden bestmöglich auf ihre Tätigkeit als Psychotherapeut in den verschiedenen ambulanten und stationären Versorgungsbereichen vorzubereiten, müssen sich die vielseitigen Einsatzgebiete auch in den berufspraktischen Einsätzen widerspiegeln.

Die genannten Forderungen bedürfen entsprechender Änderungen im Referentenentwurf, die unter Punkt drei aufgeführt sind. Zudem müssen in der vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassenen Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rehabilitative Kenntnisse und Handlungskompetenzen als obligate Studieninhalte festgeschrieben werden. Bei der Festlegung des konkreten Umfangs einzelner Studieninhalte und der berufspraktischen Einsätze muss sichergestellt werden, dass die Studierenden rehabilitative Kenntnisse und Handlungskompetenzen in einem Maß erwerben, welches sie für die Tätigkeit in Rehabilitationseinrichtungen befähigt.