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Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Ziel, Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung zu gewährleisten. Dies begrüßen wir sehr, der Gesetzentwurf wird allerdings diesem Anspruch inhaltlich nicht gerecht.

Stellungnahme zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der
Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der
Sozialversicherungswahlen

A. Vorbemerkung
Mit dem vorgelegten Entwurf verfolgt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das
Ziel, Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Diskriminierungsfreiheit und Gleichbehandlung bei
der Beschaffung medizinischer Rehabilitationsleistungen durch die Träger der
Rentenversicherung zu gewährleisten. Dies begrüßen wir sehr, der Gesetzentwurf wird
allerdings diesem Anspruch inhaltlich nicht gerecht.
 
So ist keinerlei Beteiligung der Leistungserbringer und der Patienten vorgesehen. Alle
relevanten Festlegungen in Sachen Zulassung, Belegungsauswahl, Qualitätssicherung und
Vergütung werden einseitig von der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, die zudem
selbst Klinikbetreiber ist, ohne Beteiligung der Vertragskliniken getroffen. Die
Verhandlungsposition der Leistungserbringer und ihrer Verbände wird mit diesem
Gesetzentwurf vollständig negiert. Den Leistungserbringerverbänden wird lediglich ein
einmaliges Stellungnahmerecht eingeräumt. Eine Bedeutung oder rechtliche Konsequenz
haben die Stellungnahmen hingegen nicht. Von Beteiligung kann nicht gesprochen werden.  
 
Damit bewegt sich der vorgelegte Gesetzentwurf völlig konträr zu allen anderen Regelungen
im deutschen Sozialrecht - vor allem SGB V, SGB IX und SGB XI. Im geltenden Sozialrecht ist
der Vertrag die für den Zugang zur sozialrechtlichen Leistungserbringung typische
Handlungsform. Seine Bedeutung beruht vor allem darauf, dass sich der Gesetzgeber im
Bereich der Sozialversicherung für ein korporatistisches System entschieden hat, das
weniger durch hierarchische Steuerung in Gestalt von Gesetzen und Verwaltungsakten, als
vielmehr durch arbeitsteilige Kooperationsstrukturen gekennzeichnet ist, die durch
Selbstverwaltungsträger beherrscht werden. Im gesamten SGB gibt es keinen
Leistungsbereich, in dem die Leistungserbringer ein derart geringes Beteiligungsrecht
haben, wie es der vorgelegt Referentenentwurf vorsieht. Durch dieses Gesetz werden die
bisher in § 38 Abs. 1 SGB IX bestehenden Beteiligungsrechte der
Rehabilitationseinrichtungen erheblich eingeschränkt.
 
Zeitgemäßes Partizipationsrecht wird in dem vor wenigen Wochen vom Bundestag
beschlossenen Gesetzentwurf zur Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
(IPReG) umgesetzt. Dort verhandeln die Leistungserbringer mit den Krankenkassen
verbindliche Rahmenverträge über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen und einer
leistungsgerechten Vergütung und deren Strukturen.  
 
Daher fordern wir, dass auch das Gesetz zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation der Rentenversicherung die Beteiligung der Rehabilitationseinrichtungen und
ihrer Verbände durch die Vereinbarung von verbindlichen Rahmenempfehlungen zu
folgenden Inhalten vorsieht:   
 
1. Leistungserbringung (Definition der Leistungsinhalte, Struktur-, Prozess und
Ergebnisqualität),
2. Vergütung und  
3. Belegung
 
Durch die Corona-Pandemie besteht in den Rehabilitationseinrichtungen ein erhöhter
Aufwand durch Hygienevorgaben und Abstandsregelungen. Dieser Aufwand verursacht
erhöhte Personal- und Sachkosten. Mit dem Auslaufen der Zuschüsse nach dem
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ist eine Regelung zur Abdeckung dieser Mehrkosten
erforderlich.

Die gesamte Stellungnahme entnehmen Sie der Anlage.