Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser
Mit dem Entwurf sollen die Empfehlungen des Beirates nach § 24 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes umgesetzt werden. Die Ausgleichspauschale für die Freihaltung von Betten soll nach Maßgabe des verweildaueradjustierten CMI in fünf Stufen ausdifferenziert werden. Der bislang bis zum 30.06.2020 befristete COVID-Mehrkostenzuschlag in Höhe von 50 Euro wird bis zum 30.09.2020 verlängert und für die Behandlung von COVID-Patienten auf 100 Euro erhöht.
Der BDPK begrüßt den Verordnungsentwurf als sachgerechte Weiterentwicklung der Ausgleichszahlung an Krankenhäuser. Die Orientierung an der durchschnittlichen Fallschwere (CMI) ermöglicht, die unterschiedliche Kostenstruktur zielgenauer zu berücksichtigen.
Ebenfalls positiv bewerten wir die Verlängerung des bislang bis zum 30.06.2020 befristeten Mehrkostenzuschlag in Höhe von 50 Euro und Erhöhung des Zuschlags für die Behandlung von COVID-Patienten auf 100 Euro. Dieser Mehrkostenzuschlag sollte auf Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erweitert werden. Zusätzliche Schutzausrüstung muss auch in Vorsorge- und Rehabilitationskliniken eingesetzt und refinanziert werden, um eine Infektion von Patienten und Mitarbeitern zu verhindern.
Dringend notwendig ist zudem, die Regelungen zu Ausgleichszahlungen sowohl auf Privatkliniken nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag als auch auf ambulante Rehabilitationseinrichtungen auszuweiten. Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag wurden von den Ländern verpflichtet, elektive Eingriffe auszusetzen und ihre Kapazitäten für die akutstationäre Versorgung bereitzustellen. Auch ambulante Rehabilitationseinrichtungen sind in besonderer Weise von massiven Einnahmeausfällen durch die Corona-Pandemie betroffen, die bislang nicht ausgeglichen wurden. Für die Bewältigung der Corona-Pandemie und die Sicherstellung der zukünftigen Versorgung müssen für beide Einrichtungen entsprechende finanzielle Ausgleiche geschaffen werden.
Die gesamte Stellungnahme finden Sie in der Anlage.