Besonders dringlichen Korrekturbedarf sieht der BDPK in folgenden Bereichen:
- Krankenkassen dürfen ab 1. Januar 2027 nur noch die Krankenhausleistungen bezahlen, die gemäß der Leistungsgruppenübersicht des Bundes nach § 135 e SGB V von den Ländern zugeteilt sind. Damit haben die Bundesländer de facto keine Spielräume bei der Sicherstellung der Versorgung in ländlichen Regionen und bei den Fachkrankenhäusern.
- Auch die Mindestvorhaltezahlen konterkarieren den Entscheidungsspielraum der Bundesländer für die Krankenhausplanung. Zudem muss man erhebliche ordnungspolitische Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer fallzahlabhängigen Vorhaltevergütung anmelden.
- Weiterhin ist unerlässlich, dass Bund und Länder eine kostendeckende Betriebs- und Investitionskostenfinanzierung realisieren. Dies ist leider nicht der Fall. Damit tragen Bund und Länder die Hauptverantwortung für das wirtschaftliche Dilemma in den Krankenhäusern.
- Sinnvolle und wirksame Anreize für mehr ambulante Versorgung in Krankenhäusern fehlen. Die Krankenhäuser werden zukünftig mit noch mehr Abrechnungsbürokratie rechnen müssen.