Konfliktreiche Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) oder der Deutsche Rentenversicherung (DRV) befördern und zementieren nicht selten existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen. „Wer nicht hartnäckig und durch erfahrenen Rechtsbeistand verhandelt, geht unter. Das darf so nicht sein!“. Diese Kritik äußerte Dr. Norbert Hemken, Geschäftsführer im Reha-Zentrum am Meer erst kürzlich auf dem BDPK-Bundeskongress in München. In seinem Redebeitrag forderte er vor den mehr als 200 Kongressteilnehmer:innen daher zwingend eine Reform des Reha-Vergütungssystems und klare gesetzliche Grundlagen für Vergütungsverhandlungen.
Bei der Verhandlung von Pflegesätzen pro Patient und Tag mit dem jeweiligen Kostenträger müssen sich die Einrichtungen bereits schon von vornherein auf den Gang zur Schiedsstelle einstellen. Denn eine einvernehmliche Vergütungsvereinbarung zwischen der Krankenkasse und der Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung kommt oft nicht oder nur teilweise zustande. Das dann folgende Schiedsstellen- oder Klageverfahren gestaltet sich zumeist langjährig und bringt gefährliche Liquiditätsprobleme für die stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen mit sich: Denn kommt eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Krankenkasse und der Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Nach Festsetzung einer Vergütung durch die Schiedsstelle haben die Vertragsparteien die Möglichkeit diesen Schiedsspruch vor dem Sozialgericht überprüfen zu lassen. Durch die Klageerhebung wird die Vollziehung des Schiedsspruches ausgesetzt. Klageverfahren in der 1. Instanz dauern derzeit zwei Jahre und mehr. Sofern auch diese Entscheidung in die nächste Instanz geht, vergehen weitere Jahre. Für diese Zeit erhält die Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung keine Vergütungssatzerhöhung und kann auch in den Folgejahren keine Vergütungsverhandlungen führen, da keine Basis für die Vergütung des Vorjahres vorliegt, geschweige denn eine Vereinbarung, die gekündigt werden kann. Eine schnelle Einigung, wofür die Schiedsstelle stehen soll, ist damit in keiner Weise gegeben. Im Gegenteil wird das Verfahren durch die Vorschaltung der Schiedsstelle verlängert.
Damit Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen in der Lage sind ihre Leistungen trotz Streitigkeiten über die Vergütungssatzerhöhung wirtschaftlich weiter erbringen zu können, fordert der BDPK bei Klagen gegen die Schiedsstellenentscheidungen dringend eine Aussetzung der aufschiebenden Wirkung. Andernfalls müssen Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen mehrere Jahre ohne eine Vergütungssatzerhöhung erbringen, was nicht zumutbar ist und die Insolvenz der Einrichtungen befördert. Ebenso muss hier bei einer Klage gegen den Schiedsspruch das Landessozialgericht in erster Instanz zuständig sein, um das Verfahren vor den Sozialgerichten abzukürzen.
Der gesundheitspolitische Handlungsbedarf ist enorm und darf nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn brechen Reha- und Vorsorge-Kapazitäten weg, droht ein Versorgungskollaps in den Krankenhäusern. Diese sind darauf angewiesen, dass sie die Patient:innen zeitnah in die Anschlussrehabilitation entlassen können.
„Die aufschiebende Wirkung muss beendet werden“, bekräftigt Dr. Norbert Hemken die Dringlichkeit an den Gesetzgeber. „Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf eine leistungsgerechte und angemessene Vergütung.“