Übergangspflege: Ein neuer hochaufwändiger Prüfbereich darf nicht entstehen!

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) wurde der Anspruch der Versicherten auf eine sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus im SGB V verankert. Wichtig ist jetzt: Die Regelung muss zu einer echten Verbesserung der Patient:innenversorgung und nicht zu bürokratischem Mehraufwand führen. Sie darf nicht für einen neuen, aufwendigen Prüfbereich des Medizinischen Dienstes missbraucht werden.

Nach § 39e SGB V besteht für die Patient:innen ein Anspruch auf Übergangspflege, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen nicht oder nur unter erheblichen Aufwand erbracht werden können. Zu den erforderlichen Leistungen gehören solche der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Krankenhäuser müssen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege im Einzelnen nachprüfbar dokumentieren. Aktuell verhandeln die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. die Dokumentationsvereinbarung. Laut Gesetz soll diese Vereinbarung bis zum 31.10.2021 geschlossen werden.

Damit die Regelung positive Wirkung für Patient:innen entfaltet, ist wichtig, dass es den Kliniken selbst überlassen werden muss, wie sie die Übergangspflege organisieren. Es muss z.B. möglich sein, dass Patient:innen auf der ursprünglichen Station verbleiben. Klar sein muss, dass die Kriterien für Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI nicht anzuwenden sind. Bereits die räumlichen Anforderungen des normalen Stationsbetriebs weichen von denen an Pflegeeinrichtungen ab und könnten von Krankenhäusern oftmals nicht umgesetzt werden. Kritisch zu bewerten ist auch die Forderung der Krankenkassen, Patient:innen der Übergangspflege im Rahmen der Pflegepersonaluntergrenzen bei der Berechnung des Verhältnisses von Patientenzahl und Pflegepersonalbesetzung auf Station mit zu berücksichtigen. Denn mit Beginn der Übergangspflege ist die Krankenhausbehandlung bereits abgeschlossen, sodass entsprechend weniger medizinisch-pflegerischer Aufwand erforderlich ist. Die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen auf die Übergangspflege ist deshalb widersprüchlich und abzulehnen.

Aus Sicht des BDPK muss das Ziel ein möglichst niedriges Dokumentationsniveau sein, um Mitarbeitende der Krankenhäuser nicht mit neuen, hochaufwendigen Bürokratiepflichten zusätzlich zu belasten. Gleichzeitig sollten die zu dokumentierenden Voraussetzungen für die Übergangspflege so klar formuliert sein, dass möglichst wenig Raum für Auslegungsstreitigkeiten geschaffen wird. Zu den ohnehin schon vielfach bestehenden Prüfungen durch den Medizinischen Dienst im Rahmen von bspw. Abrechnungsprüfungen, Strukturprüfungen und Qualitätsprüfungen darf nicht noch ein weiteres Feld für Streitigkeiten, MD-Prüfungen und Rechnungskürzungen hinzukommen.