SodEG-Erstattungsverfahren: Erste Reha-Klinik bereits insolvent

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt in der Pandemie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen durch die Rehabilitationsträger für Einrichtungen und soziale Dienste zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise. Durch diese Zuschüsse konnten die Einrichtungen kurzfristig die durch die Pandemie verursachten Leerstände gut überbrücken. Das aktuelle Rückerstattungsverfahren der Rehabilitationsträger kann mit schwerwiegenden Konsequenzen für Rehakliniken einhergehen.

Das SodEG besitzt den Webfehler, dass diese Mittel nicht bei den Einrichtungen verbleiben, sondern sogar noch mitten in der Pandemie zu einem Großteil zurückerstattet werden müssen. Die Begründung der Rehabilitationsträger dafür lautet: Einrichtungen, die Zuschüsse erhalten haben, dürfen höchstens 75% ihres durchschnittlichen Umsatzes aus dem Jahr 2019 behalten. Eine medizinische Rehabilitationseinrichtung ist aber nur dann wirtschaftlich, wenn sie eine Auslastung von 95% hat. D.h. den Einrichtungen fehlen für die Jahre 2020 und 2021 Einnahmen, die sie in existenzielle Schieflage bringen.

Mit der Bekanntgabe von Erstattungsansprüchen nach § 4 SodEG für den Leistungszeitraum 2020 durch die DRV manifestieren sich zunehmend unterschiedliche Auffassungen und offene Auslegungsfragen zu den erteilten DRV-Erstattungsbescheiden.  

Eine dialogische Klärung des bestehenden Dissens über die Festsetzung der Zuschüsse und der Erstattungsansprüche lehnt die DRV Bund bislang ab. Das Gegenteil ist der Fall: Die  DRV kommt den Kliniken bei den Erstattungsansprüchen nicht entgegen, Vergütungssatzerhöhungsanträge werden restriktiv behandelt, Mindererlöse werden somit nicht ausgeglichen.

Das bringt bereits jetzt einige Reha-Kliniken in  wirtschaftliche Notlage und macht es dringend erforderlich, hier zügig und mit Unterstützung der Politik zu einer Einigung zu gelangen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass die DRV im Jahr 2020 5% weniger für medizinische Rehaleistungen als im Vorjahr ausgegeben hat. Dieses Ausgabenergebnis enthält die SodEG-Vorschüsse. Erstattungsansprüche sind darin noch nicht enthalten. Das heißt im Ergebnis: Der Ausgabenrückgang für die medizinische Rehabilitation der DRV  wird nach Abzug der Erstattungsansprüche weit über der 5%-Marke liegen.

Der BDPK fordert die Politik auf, hier verbindliche Regelungen zu treffen, die die Grundlage für eine Liquiditätssicherung schaffen und den Fortbestand der Reha-Einrichtungen sicherstellen. Das eingesparte Geld muss den Rehabilitationseinrichtungen zugutekommen, wenn wir eine Insolvenzwelle vermeiden wollen.