Berücksichtigt werden sollen die Indikation, die Form der Leistungserbringung, bestimmte Behandlungskonzepte und besondere einrichtungsspezifische Komponenten. Vorgesehen ist zudem in § 15 Abs. 8 Nr. 3 SGB VI, dass im Rahmen der einrichtungsspezifischen Komponente nur diejenigen Rehabilitationseinrichtungen Anspruch auf einen Zuschlag für Personalkosten haben, die sich aus tarifvertraglich vereinbarter Vergütung ergeben. Rehabilitationseinrichtungen ohne einen Tarifvertrag haben also keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung zur Deckung ihrer Personalkosten - so die Überzeugung der DRV Bund.
Die DRV Bund hatte bislang immer im Wesentlichen mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 SGB VI argumentiert, der keine weitergehende Auslegung zuließe. Auch auf ihrer Internetseite schreibt die DRV in den FAQ zum Vergütungssystem, dass Reha-Einrichtungen, die keine tariflich vereinbarten Vergütungen oder Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zahlen, diesen Aspekt nicht für die einrichtungsspezifische Komponente geltend machen können.
Nichttarifgebundene Leistungserbringer würden damit als Anbieter von Reha-Leistungen aus dem System fallen. Dabei ist eine auskömmliche Vergütung der Personalkosten für Reha-Kliniken essenziell für die Erbringung einer qualitativ hochwertigen Rehabilitationsleistung für die Deutsche Rentenversicherung. Rund die Hälfte aller Reha-Einrichtungen verfügt nicht über eigene Tarifverträge, zahlen aber trotzdem in gleicher Höhe ihre Gehälter. Würden die Personalkosten dieser Rehabilitationseinrichtungen nicht mehr über das Vergütungssystem erstattet, wären die Kliniken innerhalb kürzester Zeit insolvent.
In zahlreichen Gesprächen und in Stellungnahmen forderten BDPK und die Vertreter der AG MedReha die DRV Bund dazu auf, dass auch die Zahlung von Gehältern nichttarifgebundener Einrichtungen bis zur Höhe von Tarifverträgen im zukünftigen Vergütungssystem berücksichtigt werden müssten. Frau Gross, Direktorin DRV Bund, hatte immer darauf verwiesen, dass die DRV Bund nur dann davon abweichen könnte, wenn sie vom BMAS dazu eine eindeutige Aussage erhalte. Nun hat StS Schmachtenberg in einem dem BDPK vorliegenden Antwortschreiben eindeutig klargestellt, dass die gesetzliche Regelung es zulasse, dass die DRV Bund auch die Gehälter nichttarifgebundener Einrichtungen in der einrichtungsspezifischen Komponente berücksichtigen könne.
So sei die Aufzählung im Gesetzeswortlaut nicht abschließend, da die genannten Aspekte nur „insbesondere“ zu beachten seien. Ob und unter welchen Voraussetzungen zu diesen Aspekten auch nicht-tarifliche Löhne und Gehälter zählen, sei im Rahmen der Gestaltung des neuen Vergütungssystems zu bewerten. Weiter wird ausgeführt, dass das BMAS davon ausgehe, dass das geltende Recht ausreichenden Handlungsspielraum zur sachgerechten Lösung der genannten Problematik biete. Diese neuen Informationen sowie das Antwortschreiben des BMAS wurden in einem weiteren Schreiben an die Verantwortlichen der DRV übermittelt.
Es ist zu hoffen, dass die DRV Bund aufgrund der Ausführungen des BMAS ihren Handlungsspielraum nutzt und auch gleichwertige Gehaltszahlungen ohne Tarifbindung in der einrichtungsspezifischen Komponente des Vergütungssystems berücksichtigen wird.