Um die Impfkampagne zügig umzusetzen, sieht die Zweite Verordnung des BMG zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 15. November 2021 in § 3 Absatz 1 vor, dass ab sofort auch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen Impfungen durchführen können. Dass diese vom BDPK e.V. geforderte Regelung in der Verordnung berücksichtigt wurde, hilft enorm. Das Tempo der Corona-Impfungen kann somit noch mehr Fahrt aufnehmen.
Unerklärlich bleibt jedoch, warum die ambulanten Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation in dieser Verordnung außen vor bleiben. Mit ihrer fachlichen Expertise könnten sie ebenso wie stationäre Reha-Einrichtungen ihren Beitrag zum Vorantreiben der Impfkampagne leisten. Denn Fakt ist: Je mehr Impfangebote gemacht werden können, desto schneller kann die Corona-Welle gestoppt werden!