BDPK: Positionspapier zu Privatkliniken nach § 30 GewO veröffentlicht

Für die Privatkliniken nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) ohne Versorgungsvertrag gelten nicht nur in der Zulassung und im Betrieb spezielle gesetzliche Regelungen. Unterschiede gibt es auch in der steuerrechtlichen Behandlung. So sind die Leistungen von Privatkliniken nach § 30 GewO nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit.

Der BDPK fordert hier eine gesetzliche Neuregelung von § 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz, die die Umsatzsteuerpflicht von der erbrachten Leistung und ihrer medizinischen Notwendigkeit abhängig macht.

Privatkliniken nach § 30 GewO und öffentliche oder zugelassene private Krankenhäuser erbringen die gleichen Leistungen: Sie führen medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen unter den gleichen ärztlich-therapeutischen Methoden durch. Privatkliniken nach § 30 GewO unterscheiden sich in ihren Strukturen auch nicht von den Einrichtungen, die zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind.

Die Forderung einer gesetzlichen Neuregelung hat der BDPK in einem Positionspapierzusammengefasst.