Außerdem ist der Empfängerkreis insgesamt sowohl hinsichtlich der Berufsgruppen als auch der Krankenhäuser zu eng gefasst. Dies führt verständlicherweise zur Unzufriedenheit in den nicht berücksichtigten Berufsgruppen und Krankenhäusern. Da beispielsweise Pflegehilfskräfte und Therapeut:innen durch die Pandemie genauso belastet sind wie das Service- und Reinigungspersonal auf den Stationen, müssten diese ebenfalls einbezogen werden.
Vollig unerklärlich ist, warum Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in dem Gesetzentwurf bisher nicht genannt sind und auch beim beabsichtigten Corona-Steuerhilfegesetz nicht erwähnt werden. Dies ist eine Zurücksetzung gegenüber anderen Versorgungsbereichen und stößt bei den Reha-Mitarbeiter:innen auf großes Unverständnis. Viele Reha-Kliniken agieren während der Pandemie aufgrund der Verfügung der Bundesländer als Ersatzkrankenhäuser und behandeln coronaerkrankte Patient:innen. Andere Reha-Einrichtungen stehen seit Beginn der Pandemie vielerorts den umliegenden Krankenhäusern für eine Verlegung von Akut-Patient:innen (mit und ohne Corona) sowie für die Aufnahme von Kurzzeitpflege-Patient:innen zur Verfügung. Das war und ist angesichts des Infektionsgeschehens eine bedeutende Entlastung für die Krankenhäuser. Unabhängig von der möglichen Gefahr einer Ansteckung mit COVID-19 haben Reha-Mitarbeiter:innen in den beiden Pandemiejahren eine bestmögliche rehabilitative Versorgung ihrer Patient:innen sichergestellt.
Positiv ist aus Sicht des BDPK, dass nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs der Kreis der Empfänger sowie die Höhe der Prämie gesetzlich festgelegt sind. Bei früheren Auszahlungen der sog. Corona-Prämien mussten Krankenhausträger im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung die Auswahl der Prämienempfänger und die individuelle Prämienhöhe festlegen. Dies führte zu Konflikten und schadete dem Betriebsklima.
Auf die notwendigen Ergänzungen im vorliegenden Gesetzentwurf hat der BDPK in einem Schreiben an das BMG sowie mit einer Stellungnahme hingewiesen. Der aktuelle Zeitplan zum Gesetzentwurf ist folgender: Das Bundeskabinett wird bis zum 30. März eine Formulierungshilfe beschließen. Die Beratungen im Bundestag zum Gesetzentwurf finden am 7. oder 8. April statt. Am 19. oder 20 Mai könnte das Gesetz dann im Bundestag, am 10. Juni im Bundesrat beschlossen werden.