Geändertes Infektionsschutzgesetz – Anpassungen erforderlich

Der Bundesrat hat am 19. November 2021 dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Sein Inkrafttreten am 24. November 2021 beendet damit wie geplant die epidemische Lage von nationaler Tragweite. Im Zuge der Gesetzesänderung erhalten die einzelnen Bundesländer einen Katalog an Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus. Für Krankenhäuser, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sind umfassende Testpflichten der dort Beschäftigten neu geregelt worden.

Das Gesetz beinhaltet unter anderem auch 3G-Vorgaben am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen. Außerdem kehrt die Homeoffice-Pflicht zurück. Wer Impfpässe fälscht, kann härter bestraft werden. Weiterhin möglich sind demnach auch Kontaktbeschränkungen, Vorschriften zum Abstand halten, die Maskenpflicht und auch Zutrittsbeschränkungen nur auf Geimpfte und Genesene (2G).

Das geänderte Infektionsschutzgesetz legt für Krankenhäuser u.a. die Zahlung eines Versorgungsaufschlags fest. Für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird die Verlängerung des Corona-Zuschlags (Hygiene-Zuschlag und Mindererlösausgleich), des SodEG sowie die Regelung zur Bestimmung von Rehaeinrichtungen geregelt.

Besonders die tägliche Testpflicht von geimpften/genesenen Beschäftigten in Krankenhäusern, Reha- und Vorsorgeeinrichtungen beurteilen DKG und BDPK kritisch. Aufgrund der massenhaften Bereitstellung, Überwachung und Finanzierung der Antigentests ist die Regelung nicht umsetzbar. Auch die 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) fordert in ihrem Beschluss vom 25.11.2021 den Bundesgesetzgeber zu einer Klarstellung auf. Sie empfiehlt für geimpfte/genesene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen eine Testung zweimal wöchentlich mittels Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung als ausreichend.

Der im neuen Infektionsschutzgesetz definierte Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser soll

• für alle zwischen 1. November 2021 und 20. März 2022 stationäre aufgenommenen Covid-Patientinnen und -Patienten gezahlt werden,

• für somatische Krankenhäuser, besondere Einrichtungen und psychiatrische Krankenhäuser gelten,

• nicht gezahlt werden, wenn die Patientinnen/Patienten am Tag der Aufnahme oder am darauffolgenden Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt werden,

• 90 Prozent der mit dem Faktor 13,9 (durchschnittliche Verweildauer von Covid-Patientinnen/-Patienten) multiplizierten jeweiligen „Freihaltepauschale“ nach § 1 der  Covid-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung betragen und

• im Rahmen des Ganzjahreserlösausgleiches 2021 zu 85 Prozent angerechnet werden.

Die DKG und der BDPK halten für eine auskömmliche Finanzierung weitere Maßnahmen für erforderlich: finanzieller Ausgleich für abgesagte planbare Leistungen, die Erhöhung des Pflegeentgeltwert, Nachbesserung Ganzjahresausgleich 2021, Fortsetzung des Corona-Mehrkostenzuschlags, Begrenzung MDK-Prüfungen, Ausnahmeregelung Pflegepersonaluntergrenzen.