Corona-Zuschlag: Rahmenempfehlungen zwischen Reha-Verbänden und GKV-Spitzenverband geeint

Die coronabedingten Belastungen und Unsicherheiten der zurückliegenden Monate waren und sind für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen enorm. Und die Folgen für alle spürbar: Belegung und Umsatz sind gegenüber dem Vorjahr um 50 Prozent zurückgegangen. Dabei blieben die Personalkosten mindestens gleich und coronabedingte Mehrkosten fielen zusätzlich an.

Aufwendige und umfangreiche Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die den Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeitenden ein sicheres Umfeld gewährleisten, kosten Geld. Bis Mitte Juni erhielten die Einrichtungen Ausgleichzahlungen aus dem Gesundheitsfonds (nach § 111 d SGB V), mit denen die Mindererlöse zumindest  zur Hälfte ausgeglichen werden konnten. Nach Auslaufen dieses Rettungsschirms werden Einrichtungen im Bereich der GKV-Reha nun Mindererlöse und Mehrkosten über den Corona-Zuschlag ausgeglichen.   

Der bereits im November 2020 über das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) beschlossene Corona-Zuschlag für die GKV-Reha und Vorsorge wird nun endlich umgesetzt. Das monatelange Tauziehen zwischen den Reha-Leistungserbringern und den Krankenkassen hat ein Ende. Durch vehemente Kritik konnte der BDPK erreichen, dass über einen Änderungsantrag im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eine gesetzliche Grundlage für Verhandlungen des Corona-Zuschlags auf Bundesebene geschaffen wurde.

Mit der  am 15.07.2021 in Kraft getretenen Rahmenempfehlung wurden nun bundesweit einheitliche Grundsätze geschaffen, die für die Anpassung der Vergütungsvereinbarungen an die durch die COVID-19-Pandemie bedingte besondere Situation der Reha- und Vorsorge-Einrichtungen zu Grunde gelegt werden sollen.

Die Ergebnisse der Verhandlungen können insgesamt als guter Kompromiss gewertet werden. So sieht die Rahmenempfehlung einen Mindererlösausgleich in Höhe von 60 Prozent für die Zeit vom 1.10.2020 bis 17.11.2020 (in dieser Zeit sind keine Ausgleichszahlungen nach § 111d SGB V geflossen) sowie in Höhe von 50 Prozent für die Zeit vom 16.06.2021 bis 31.12.2021 vor. Zusätzlich gilt für die ambulanten Einrichtungen vom 18.11.2020 bis 15.06.2021 ein 50-prozentiger Mindererlösausgleich, da diese Einrichtungen anders als die stationären Reha-Einrichtungen keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen nach 111d SGB V in diesem Zeitraum hatten.

Zum Ausgleich der coronabedingten Mehrkosten erhalten die Einrichtungen bis zum 31.12.2021 einen pauschalen Hygienezuschlag in Höhe von 6 Euro pro Tag und Person (für ambulante bzw. mobile Leistungen zur medizinischen Reha) bzw. 8 Euro pro Tag und Person (für stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Reha). Beim Nachweis höherer Kosten sind Nachverhandlungen möglich, wenn sich die Einrichtung in einer finanziellen Notlage befindet.

Die Gültigkeit der Rahmenempfehlung ist nicht an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebunden. Vereinbart wurde auch die Streichung der Fünf-Prozent-Regelung, die einen Mindererlösausgleich als normale Belegungsschwankung ausschließt.

Kurz vor Abschluss der Vereinbarung mit den Krankenkassen informierte auch die Deutsche Rentenversicherung Bund darüber, dass die Zahlung des Corona-Zuschlags auf den vereinbarten Vergütungssatz für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen bis zum 31.12.2021 verlängert wird. Allerdings unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich die Situation verändert und sich Gründe ergeben, die einer Anwendung entgegenstehen.