Corona-Gesetzgebung und weitere gesundheitspolitische Entwicklungen

Der Rettungsschirm für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wurde bis zum 28. Februar 2021 verlängert und auf einige Fachkliniken ausgeweitet. Der BDPK hat eine Übersicht mit allen aktuellen pandemiebedingten Regelungen auf seiner Homepage veröffentlicht. Des Weiteren geben wir einen Überblick über weitere Gesetzgebungsverfahren.

Mit der Veränderungsverordnung zur Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausgleichszahlungen, die am 28.01.2021 in Kraft getreten ist, wurde der bestehende Rettungsschirm für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bis zum 28.02.2021 verlängert. Zudem fand eine Ausweitung auf Kliniken mit Spezialisierung auf Lungen- und Herzerkrankungen statt. Im Sozialschutz-Paket III ist vorgesehen, dass der Sicherstellungsauftrag der Reha-Träger nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bis zum 30.06.2021 verlängert werden soll.

Auch wenn die Verlängerung ein wichtiger Schritt ist, gehen die Hilfen nach wie vor an vielen Kliniken vorbei, obwohl diese gleichermaßen von Erlösausfällen durch Belegungseinbrüche und Infektionsschutzmaßnahmen betroffen sind. Vor dem Hintergrund der anhaltenden pandemischen Lage bedarf es dringend weiterführender Regelungen, die allen Krankenhäusern sowie Vorsorge -und Reha-Einrichtungen für das gesamte Jahr 2021 Planungssicherheit verschaffen. Konkrete Forderungen für den Krankenhausbereich für Nachbesserungen am Rettungsschirm, wie z. B. Bürokratieentlastung und ein verpflichtender Ganzjahresausgleich für 2021, hatten wir bereits in der aktuellen f&w-Ausgabe hier formuliert. Der COVID-Fachbeirat des BMG wird in seiner nächsten Sitzung am 24.02.2021 über die finanzielle Situation und zukünftigen Regelungen für die Kliniken beraten.

Um Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einen Überblick über alle relevanten und aktuellen finanziellen Regelungen in Zeiten der Corona-Pandemie zu geben, haben wir eine entsprechende Übersicht erstellt und auf der BDPK-Homepage hier veröffentlicht.

Welche gesundheitspolitischen Entwicklungen prägen jenseits der Corona-Gesetzgebung derzeit die Krankenhaus- und Reha-Landschaft?

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

Zeitplan: 16.12.2020 Regierungsentwurf, 12.02.2021 1. Durchgang Bundesrat, 25.02.2021 voraussichtlich 1. Lesung Bundestag, 03.03.2021 voraussichtlich Anhörung BT-Gesundheitsausschuss

Inhalt: Ambulante Notfallbehandlung (Einführung eines einheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus und dessen Anwendung als Abrechnungsvoraussetzung); Qualitätsverträge, Mindestmengen, Qualitätszu- und -Abschläge (Instrument der Qualitätsverträge soll gestärkt werden und eine erhöhte Verbindlichkeit erhalten; Festlegung neuer Leistungen, Aufhebung der Möglichkeit des G-BA und der Länder Ausnahmen bei Mindestmengen vorzusehen, Streichung Qualitätszu- und -Abschläge); Einrichtungsbezogene Vergleiche im ambulanten und stationären Versorgungsbereich sowie von Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen künftig veröffentlicht werden

Forderungen des BDPK:Weiterentwicklung ambulanter Notfallleistungen gehört in Verantwortungsbereich der Krankenhäuser; Befugnis des G-BA und der Länder, Ausnahmeregelungen bei Mindestmengen vorzusehen, muss bestehen bleiben; Aussetzung Pflegepersonaluntergrenzen aufgrund der Corona-Pandemie, Gleichstellung ambulante und stationäre Reha; Entwicklungen im Bereich des Public Reporting der QS-Daten aus der Reha-QS der DRV müssen berücksichtigt werden; Ausgestaltung und Umsetzung des Public Reporting der QS-Reha®-Daten im Gemeinsamen Ausschuss nach § 137 d SGB V, vgl. BDPK-Stellungnahme hier

Digitale Versorgung und Pflege -Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)

Zeitplan: 20.01.2021 Regierungsentwurf, 17.02.2021 Beratung Gesundheitsausschuss, 05.03.2021 1. Durchgang Bundesrat

Inhalt: Weiterentwicklung digitaler Gesundheitsanwendungen; Ausbau Telemedizin, Weiterentwicklung Telematikinfrastruktur; Weiterentwicklung e-Rezept und e-Patientenakte

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft bzw. Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz– VerSanG)

Zeitplan: 16.06.2020Regierungsentwurf, 18.09.2020 1. Durchgang Bundesrat, weiterer Zeitplan offen

Inhalte: Mit dem Gesetzesentwurf soll in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht eingeführt werden Es soll ein eigenständiges Sanktionssystem für juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften geschaffen werden, sodass auch Krankenhäuser von dem Gesetz betroffen wären.

Forderungen des BDPK: Herausnahme aller Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Reha-Einrichtungen aus dem Regelungsbereich des Gesetzes.

Gesetz zu Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Zeitplan: 21.12.20 Referentenentwurf, weiterer Zeitplan offen

Inhalt: Verbesserung der Qualität der Datenbereitstellung und -nutzung im Hinblick auf das Innovationspotential von Daten für Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Staat; medizinische Einrichtungen sind angehalten, bestimmte bereits vorhandene Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen.

Forderungen des BDPK: Einschränkung des Anwendungsbereichs auf öffentliche Unternehmen des Gesundheitswesens oder Einschränkung auf Daten, soweit die konkrete Datenerfassung und -erzeugung öffentlich finanziert wurde, vgl. BDPK-Stellungnahme hier

Approbationsordnung für Ärzte und Ärztinnen

Zeitplan: 29.11.2019 Arbeitsentwurf,17.11.20 Referentenentwurf, 18.02.21 Verbändeanhörung

Inhalte: Weiterentwicklung des Medizinstudiums gemäß der Vorschläge im Masterplan Medizinstudium 2020. Ausrichtung am Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM) verankern. Auch die Digitalisierung der Medizin und die Wissenschaftlichkeit des Medizinstudiums werden nun explizit verankert.

Forderungen des BDPK: Den angehenden Ärztinnen und Ärzten müssen die Grundlagen der ICF vermittelt und die Bedeutung der selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe und Teilnahme an der Gesellschaft und Umwelt für ihre Patientinnen und Patienten verdeutlicht werden. Im Medizinstudium muss Wissen zu den rechtlichen Grundlagen, Abläufen und Wirkmechanismen der Rehabilitation vermittelt werden. Etablierung eines verpflichtenden Reha-Blockpraktikums (vgl. BDPK-Stellungnahme).

Teilhabestärkungsgesetz

Zeitplan: 22.12.20 Referentenentwurf, Stellungnahmefrist für die Verbände bis 15.01.21, zustimmungspflichtig

Inhalt und Relevanz für medizinische Rehabilitation: Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

  • Digitale Gesundheitsanwendungen (Apps mit medizinischem Nutzen) sollen in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen werden. Diese im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommenden digitalen Gesundheitsanwendungen sollen auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden können (§ 42 Abs. 2 Nr. 6a SGB IX neu).
  • Die Erbringer von Teilhabeleistungen müssen geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen mit (drohenden) Behinderungen wirksam vor Gewalt zu schützen. Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter wirken darauf hin, dass dieser Schutzauftrag durch die Leistungserbringer umgesetzt wird. Dies kann zum Beispiel durch die Vereinbarung gemeinsamer Empfehlungen geschehen sowie bei der Zusammenarbeit im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation oder anderer trägerübergreifender Strukturen (§ 37a SGB IX neu).