BDPK nimmt zur Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie Stellung

Der BDPK unterstützt in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2021 die Etablierung eines Direkteinleitungsverfahrens in der GKV-Anschluss-Rehabilitation analog dem Verfahren in der DRV-Anschluss-Rehabilitation.

Bezüglich der Frage, wie die Verordnung einer geriatrischen Reha-Maßnahme zukünftig über ein Direktverordnungsverfahren laufen soll, unterstützt der BDPK den Vorschlag  der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Patientenvertretung.

Demnach ist die Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation hinreichend belegt, wenn eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und zwei geriatrietypische Diagnosen vorliegen. Die Anpassung der Reha-Richtlinie vereinfacht den Patient:innen, die einen geriatrischen Reha-Bedarf haben, den Zugang zur Reha. Mit der Stellungnahme spricht sich der BDPK deutlich gegen die Maßgabe von GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus, die zu den zwei geforderten geriatrietypischen Diagnosen auch zwei rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnosen gefordert hatten. Eine große Hürde für das Direkt-Verordnungsverfahren und die betroffenen Patient:innen.

Den vollständigen Wortlaut der BDPK-Stellungnahme können Sie auf unserer Website auch im PDF-Download lesen.

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Zum Hintergrund

Über das GKV-IPReG wurde der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen in der geriatrischen Rehabilitation abgeschafft. Die medizinische Erforderlichkeit einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation muss nun nicht mehr von den Krankenkassen überprüft werden, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich geprüft wurde. Zur Umsetzung wurde der G-BA damit beauftragt, bis zum 31.12.2021 in der Rehabilitations-Richtlinie Details zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente für die geriatrische Rehabilitation und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung festzulegen. Außerdem soll der G-BA bestimmen, in welchen Fällen Anschluss-Rehabilitationen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Der Gesetzgeber hat damit eine wichtige Grundlage für einen bedarfsgerechten und frühzeitigen Zugang zu geriatrischen Reha-Leistungen und Anschluss-Rehabilitationen geschaffen.