Fehlende Weitsicht - Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser und Reha-/Vorsorgeeinrichtungen

Für die Beschäftigten der Krankenhäuser und Reha/Vorsorgeeinrichtungen sind die enorm starken Belastungen durch die Corona-Pandemie immer noch der Arbeitsalltag. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung verlängert. Das war dringend notwendig und doch wirken die beschlossenen Regelungen halbherzig.

Gerade für Krankenhäuser sind die gewählten Fristen viel zu kurz. Bessere Planungssicherheit gibt es für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen mit der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angekündigten Verlängerung des Corona-Zuschlags bis 23.09.2022 und der bereits geltenden Verlängerung der Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis 30.06.2022.  Aber auch hier muss klar sein, dass bei erneut kritischem Pandemieverlauf im kommenden Herbst auch diese Ausgleiche verlängert werden müssen.

Krankenhäuser: Angespannte Situation erfordert finanzielle Hilfen mit Weitsicht

Im März erreichte die Anzahl der Patient:innen mit Corona-Infektion Rekordniveau: mehr als mehr als 24.000 Patient:innen galt es zu versorgen. Zusätzlich erschwerend für die Krankenhäuser war die Zunahme der krankheitsbedingten Personalausfälle. Laut einer DKI-Adhoc-Umfrage im März, gaben rund 90 Prozent der Krankenhäuser an, höhere krankheitsbedingte Personalausfälle zu verzeichnen als sonst um diese Jahreszeit. Gleichzeitig liegen die durchgeführten planbaren Operationen weit unter dem Ausgangsniveau 2020.

Der nun erst nach dem Auslaufen der Ausgleichszahlungen am 20.03.2022 vorgelegte Verordnungsentwurf zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung sieht („letztmalig“!) eine Verlängerung der Regelungen für Ausgleichszahlungen bis zum 18.04.2022 und der Versorgungszuschläge bis zum 30.06.2022 vor. Parallel sollen Häuser, die Covid-Patient:innen behandeln, bis zum 30.06.2022 von OPS-Strukturprüfungen ausgenommen werden und die verkürzte Zahlungsfrist bis Ende 2022 verlängert werden.

Der BDPK beurteilt die nun formulierten Fristen für Ausgleichszahlungen von kaum drei Wochen bis zum 18.04. als zu kurz. Sie erscheinen zudem willkürlich. Warum wird bereits der Ostermontag (18.04.) zum Enddatum für Ausgleichzahlungen und werden die Versorgungszuschläge nur bis zum 30.06. gewährt? So lange Krankenhäuser durch die pandemische Lage wirtschaftlich gefährdet sind, müssen die Ausgleichszahlungen verlängert werden. Bereits jetzt lässt sich absehen, dass dies mindestens bis zum Herbst diesen Jahres der Fall sein wird. Eine Beendigung um die Osterfeiertage, die durch erhöhtes Reiseaufkommen verstärkt wieder Infektionen mit sich bringen werden, ist nicht erklärbar. Die Formulierung einer „letztmaligen“ Verlängerung suggeriert zudem, die Pandemie wäre mittels politischer Erklärung beendet.

Der BDPK hat eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abgegeben und fordert darin u.a. folgende notwendige Anpassungen:

  • Die Zeitdauer der Ausgleichszahlungen muss deutlich erweitert werden.
  • Von den Folgen der Pandemie sind alle Krankenhäuser unabhängig von vorgehaltenen Notfallstufen betroffen (z. B. durch massive Fallzahlrückgänge, Personalausfälle). Der Empfängerkreis muss deshalb auf alle Krankenhäuser erweitert werden.
  • Die Begrenzung im Ganzjahresausgleich 2021 und 2022 auf 98 Prozent des Budget-Referenzwertes ist zu streichen.
  • Die Verlängerung der Freihaltepauschale gibt Anlass für eine gesetzliche Klarstellung in § 21 Abs. 2b Satz 5 KHG.  
  • Parallel sollten die Häuser von Bürokratiepflichten entlastet werden (u. a. Begrenzung der MD-Prüfquote auf 5 Prozent).
  • Ein Großteil der Budgets 2020 ist wegen Streits um die Pflegebudgets nach wie vor nicht verhandelt. Um die Kliniken zu entlasten und die Krankenkassen zu zügigen Verhandlungen zu bewegen, muss der vorläufige Pflegeentgeltwert erhöht werden.
  • Corona-Mehrkostenzuschlag 2022 für alle Krankenhäuser.

Unsicherheit bleibt - Corona-Zuschüsse für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt existenzsichernde Zuschüsse für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen weiterhin bis zum 30.06.2022. Das BMAS hat darüber hinaus die Möglichkeit, das Gesetz bis zum 23.09.2022 per Rechtsverordnung zu verlängern. Danach zahlen Rehabilitationsträger (bis auf die GKV) den sozialen Dienstleistern auf Antrag einen bis zu 75%-igen Zuschuss.

Zudem soll die Regelung zur coronabedingten Anpassung von Vergütungsvereinbarungen im GKV-Bereich bis zum 23.09.2022 verlängert werden. Damit sollen sowohl die hygienebedingten Mehrkosten als auch coronabedingte Mindererlöse ausgeglichen werden. Die Rechtsverordnung ist noch nicht in Kraft. Aufgrund der knapp kalkulierten Zeiträume bleibt die wirtschaftliche Situation für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen stark angespannt und ein finanzieller Krisenmodus der Kliniken unverändert. Unerklärlich ist die Festsetzung eines Enddatums im September – denn erst kürzlich warnte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach vor einer erneuten Corona-Welle im Herbst.