4. Corona-Steuerhilfegesetz vergisst Anerkennung der Reha-Mitarbeiter:innen

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sieht u.a. die bereits mehrfach angekündigte Bonuszahlung für Pflegekräfte vor. Bis zu 3.000 Euro steuerfrei können Arbeitgeber:innen zur Anerkennung besonderer Leistungen zahlen. Beschäftigte in den Reha- und Vorsorgekliniken sind durch die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Der BDPK fordert deshalb Nachbesserungen im Gesetzentwurf.

Die Bonuszahlungen sollen insbesondere Pflegekräften auf Intensivstationen zu Gute kommen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst aber nicht nur Pflegekräfte. Auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und ambulanten Diensten tätige Arbeitnehmer:innen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen in den Genuss von Steuererleichterungen kommen.

Beschäftigte in den Reha- und Vorsorgekliniken sind durch die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Der BDPK kritisiert das und setzt sich für eine Korrektur ein. Denn Mitarbeitende in Rehabilitationseinrichtungen stehen pandemiebedingt ebenfalls unter besonderer Arbeitsbelastung. Der Berufsalltag von Pflegekräften und Therapeut:innen ist geprägt durch patientennahe Tätigkeiten. Unabhängig von der möglichen Gefahr einer Ansteckung mit COVID-19 haben Reha-Mitarbeiter:innen in den letzten zweieinhalb Jahren der Pandemie eine bestmögliche rehabilitative Versorgung ihrer Patient:innen sichergestellt.

Darüber hinaus übernehmen auch Reha-Mitarbeiter:innen nach wie vor die Versorgung von an Corona erkrankten Patient:innen. Nämlich dann, wenn Reha-Patient:innen während ihrer Reha am Corona-Virus erkranken. Oder, wenn Reha-Einrichtungen als sogenannte Ersatz-Krankenhäuser fungieren und Corona-Patient:innen aus Kapazitätsgründen aus den Krankenhäusern in Reha-Kliniken verlegt werden. In jedem dieser Fälle bedarf es eines besonderen Engagements der Mitarbeitenden, diese neue Herausforderungen zu meistern.

Weitere Regelungen im geplanten 4. Corona-Steuerhilfegesetz sind:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Eingeschlossen sind auch Auszubildende, Freiwillige im Sinne Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr. Der Auszahlungszeitraum ist ab dem 18. November 2021 festgelegt. Die Auszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.