Verhandlungen nach dem neuen Vergütungssystem der DRV

Für viele Rehabilitationseinrichtungen haben die Vergütungsverhandlungen über die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Preise nach dem neuen Vergütungssystem noch nicht begonnen. Eine Übergangszeit, um die Strukturen an die neue Vergütung anzupassen, ist bisher nicht vorgesehen. Die Kliniken sind verunsichert und wünschen sich eine Übergangsregelung.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund hat den gesetzlichen Auftrag ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz.

Die Entwicklung des neuen Vergütungssystems ist abgeschlossen. Die meisten Rehabilitationseinrichtungen, die von der DRV zur Leistungserbringung zugelassen sind, wissen aber noch nicht, welchen Vergütungssatz sie ab dem 01.01.2026 erhalten werden. Sie mussten bis Ende Mai 2025 ihre einrichtungsspezifischen Kosten einreichen. Die DRV-Träger wollen den Einrichtungen nun Angebote zukommen lassen. Teilweise gibt es Rückmeldungen der DRV-Träger, dass viele eingereichte Kosten nicht oder nur zu einem geringeren Satz angerechnet werden. Da keine Konvergenzphase zur Einführung des neuen Systems vorgesehen ist, erhalten die Rehabilitationseinrichtungen quasi von einem Tag auf den anderen einen anderen Vergütungssatz, ohne dass sich die Leistung verändert hätte. Dies führt zu erheblichen Risiken und Unsicherheiten für die Kliniken, insbesondere dann, wenn sie ab dem 01. Januar 2026 einen niedrigeren Vergütungssatz erhalten.

Die DRV Bund hat sich gegen den Rat der Leistungserbringerverbände für eine Strategie zur Umsetzung des Vergütungssystems entschieden, die nicht auf einer Kalkulation, sondern auf einer Verdichtung von bestehenden Vertragspreisen und einer Herausrechnung Einrichtungsspezifischer Komponenten (ESK) beruht. Dieses Verfahren weist aus unserer Sicht erhebliche systematische Mängel auf, die jetzt bei der Umsetzung des Vergütungssystems zu Tage treten. Vermutlich wird es für die meisten Rehabilitationseinrichtungen nicht bis zum Ende des Jahres 2025 möglich sein, einen ab 01.01.2026 geltenden Vergütungssatz zu vereinbaren. Die fragwürdige Ermittlung des Basissatzes und die sehr eingeschränkten Tatbestände der Einrichtungsspezifischer Komponente zeigen eine deutliche Diskrepanz zwischen den derzeitigen Vergütungssätzen mit den bisher bekannt gewordenen Angeboten seitens der Rentenversicherungsträger. Viele Rehabilitationseinrichtungen werden diese Angebote nicht annehmen können und weitere Verhandlungen führen. 

Aus Sicht des BDPK bedarf es dringend einer Übergangsregelungen, damit ab dem 01.01.2026 die Rehabilitationseinrichtungen weiterhin ihre qualitativ hochwertigen Rehabilitationsleistungen für die DRV erbringen können. Diese Übergangsregelungen könnten so aussehen, dass ab dem 01.01.2026 weiterhin der bisher geltende Vertragspreis zuzüglich der Anpassung um den Richtwert abgerechnet werden. Wir haben nach intensiver Diskussion mit unseren Mitgliedseinrichtungen empfohlen, entsprechend zu verfahren. Ein solches Verfahren ist schon deshalb notwendig, weil andernfalls eine vertragsgemäße Leistungserbringung nicht mehr möglich ist. 

Diesen Vorschlag haben wir mit der DRV Bund besprochen. Anfang November möchte die DRV Bund in ihren Gremien entscheiden, ob es eine Übergangsregelung geben wird. 

Neben der Kritik zur Ermittlung des Basispreises und der ESK ist ein weiterer Streitpunkt die Tarifkomponente des neuen Vergütungssystems. Diese sieht vor, dass nur tarifgebundene Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die einen Tarifvertrag vollständig übernehmen, von einer entsprechenden finanziellen Berücksichtigung profitieren. Die §§ 15 Abs. 3 SGB VI und 38 Abs. 2 SGB IX regeln, dass die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich bei Vergütungsverhandlungen zwischen Rehabilitationsträgern und Leistungserbringern abgelehnt werden können. Diese Formulierung wird von der Rentenversicherung so ausgelegt, dass sie die Bezahlung von Vergütungen in gleicher Höhe, ohne dass ein Tarifvertrag zugrunde liegt, bei Vergütungsverhandlungen nicht gleichberechtigt beachten müssen. Dadurch entsteht eine Ungleichbehandlung, die die Existenz nicht tarifgebundener Rehabilitationseinrichtungen bedroht, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gibt. Dabei besteht in Deutschland kein Tarifzwang, sondern das grundgesetzlich geschützte Recht der negativen Koalitionsfreiheit. Die Formulierung muss deshalb an die Formulierung im § 111 Abs. 5 SGB V angepasst werden.