Der BDPK fordert hier eine gesetzliche Neuregelung von § 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz, die die Umsatzsteuerpflicht von der erbrachten Leistung und ihrer medizinischen Notwendigkeit abhängig macht.
Privatkliniken nach § 30 GewO und öffentliche oder zugelassene private Krankenhäuser erbringen die gleichen Leistungen: Sie führen medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen unter den gleichen ärztlich-therapeutischen Methoden durch. Privatkliniken nach § 30 GewO unterscheiden sich in ihren Strukturen auch nicht von den Einrichtungen, die zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sind.
Die Forderung einer gesetzlichen Neuregelung hat der BDPK in einem Positionspapierzusammengefasst.