Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, ist auch eine Änderung von § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz vorgesehen.

Diese hätte zur Folge, dass Privatkliniken, die neben einer Zulassung nach § 30 GewO keine weitere Anerkennung oder Zulassung durch Sozialversicherungsträger haben, im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen und zugelassenen Krankenhäusern nur eingeschränkt von der Umsatzsteuer befreit wären, obwohl sie in vergleichbarer Situation die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen erbringen.

Den vollständigen Wortlaut der BDPK-Stellungnahme finden Sie in der Anlage.