Wo ist das Wunsch- und Wahlrecht geregelt?
Das Wunsch und Wahlrecht ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt.
Für Leistungen zur Rehabiliation von Eltern und Kindern (§ 41 SGB V) ist § 9 SGB IX anwendbar. Danach wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe entsprochen. Solche Wünsche können zum Beispiel das medizinische Konzept der Einrichtung, bereits begonnene ambulante Behandlung mit besonderen Therapierichtungen (anthroposophische Medizin, Homöopathie, Phytotherapie) betreffen, die im jeweiligen Einzelfall relevant sind. Sofern medizinische Gründe für die Wahl einer Rehabilitationseinrichtung mit Versorgungsvertrag ausschlaggebend und hinreichend belegt sind, hat die Krankenkasse in ihrer Auswahlentscheidung diesen Wünschen zu folgen.
Für Leistungen zur Vorsorge von Eltern und Kindern (§ 24 SGB V) ist § 33 SGB I anwendbar. Danach wird angemessenen Wünschen des Berechtigten entsprochen, es sei denn besondere Umstände liegen vor, so dass dem angemessenen Wunsch ausnahmsweise nicht entsprochen werden kann.