Wie kann das Wunsch- und Wahlrecht ausgeübt werden?

Patienten und Patientinnen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einer medizinischen Rehabilitation bedürfen, haben grundsätzlich das Recht, eine geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. Dem Kostenträger verbleibt natürlich ein Beurteilungsspielraum, ob die geäußerten Wünsche berechtigt und angemessen sind. Bei dieser Prüfung ist die Kostenfrage allerdings außen vor zu lassen. Entscheidend ist die Frage, ob die Wunschklinik entsprechend zertifiziert und geeignet ist.

Krankenkassen versuchen häufig, Patienten durch entsprechende Beschränkungen der Genehmigungen in eigene Vertragshäuser zu lenken. An diese Vorgabe sind die Patienten jedoch nicht immer gebunden. Denn hat die gewählte Klinik einen Versorgungsvertrag gem. § 111a SGB V geschlossen, kann in der Regel jede vom Patienten gewünschte, geeignete und zertifizierte Rehabilitationsklinik ohne Mehrkosten aufgesucht werden.

Informieren Sie sich daher rechtzeitig über in Betracht kommende Rehabilitationskliniken, bevor Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben. Welche Erkrankungen werden behandelt? Werden meine Bedürfnisse nach Lage, Service und Ausstattung berücksichtigt? Ist die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert? Diese Punkte gilt es, vorab zu klären. Informationen hierzu finden Sie beispielsweise in der Klinikdatenbank unter www.arbeitskreis-gesundheit.de.

Bei Ausübung des Wahlrechts sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Beantragung einer Reha in einer als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung zugelassenen Klinik

  • Dem Antrag sollte eine Begründung zur Wahl der konkreten Rehabilitationseinrichtung beiliegen

  • Außerdem sollten Sie ein befürwortendes Gutachten Ihres behandelnden Arztes beilegen

  • Der Antrag kann auch direkt bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden

  • Im Falle der Ablehnung Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid einlegen und danach klagen