Wann kommt eine Mutter-/Vater-Kind-Leistung in Betracht?

Grundsätzlich haben alle Frauen (und Männer) in Familienverantwortung Anspruch auf eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 24 und 41 SGB V, wenn diese medizinisch indiziert ist und die Ärztin oder der Arzt die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme attestiert hat.

Innerhalb der Familie sehen sich die Erziehungsverantwortlichen ständigen Anforderungen ausgesetzt, die häufig besonders belastend sind und nicht selten zur Überforderung führen. Vielen Müttern oder Vätern fehlt es im Alltag an Entspannungs- und Regenerationsmöglichkeiten. Die multiplen Belastungen machen viele Elternteile nachweislich krank. Der Stress kann zu schweren Erschöpfungszuständen führen. Hinzu kommen gesundheitliche Störungen sowie psychosomatische und psychische Erkrankungen. Dies geht meist einher mit Beeinträchtigungen und Einschränkungen des sozialen Lebens und der familiären Rolle.

Leistungen zur medizinischen Vorsorge sind indiziert,

  • wenn beeinflussbare Risikofaktoren oder Gesundheitsstörungen vorliegen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen werden,
  • oder wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes gefährdet ist (Primärprävention).

Eine Vorsorgebedürftigkeit besteht auch, wenn bei manifester (chronischer) Krankheit

  • drohende Beeinträchtigungen der Aktivitäten verhindert werden sollen,
  • oder das Auftreten von Rezidiven beziehungsweise Exazerbationen (das heißt Rückfälle und Verschlimmerungen) vermieden beziehungsweise deren Schweregrad vermindert oder dem Fortschreiten der Krankheit entgegengewirkt werden soll (Sekundärprävention),
  • und ein komplexer mehrdimensionaler und interdisziplinärer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind indiziert, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung

  • voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten vorliegen, durch die in absehbarer Zeit Beeinträchtigungen der Teilhabe drohen,
  • oder diese bereits bestehen,
  • und ein komplexer mehrdimensionaler und interdisziplinärer Behandlungsansatz erforderlich ist.

Bei der Beurteilung sind die umwelt- und personenbezogenen Kontextfaktoren zu berücksichtigen.

Die Krankenkassen sowie der medizinische Dienst der Krankenkassen (MD) haben dabei die sogenannten Begutachtungsrichtlinien zu beachten. Diese stehen hier für Sie zum Download bereit.