Kann die Maßnahme für sogenannte "Begleitkinder" bewilligt werden?
Nein. Die Vereinbarungspartner haben ausdrücklich geregelt, dass Kinder, die" an einer Mutter-Kind-Maßnahme teilnehmen, keine Begleitpersonen im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB V ( § 38 SGB V in Verbindung mit § 54 Absatz 2 SGB IX") sind. Diese Formulierungen hat der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen in den Abschnitten 3.5.1. bzw. 4.5.1. der "Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation" vom Oktober 2005 übernommen.
Eine Mutter-Kind-Maßnahme kommt in Betracht, wenn
- das Kind behandlungsbedürftig ist und seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann, oder
- eine Verbesserung der belasteten Mutter-Kind-Beziehung angestrebt wird, oder
- eine psychische Störung durch eine maßnahmebedingte Trennung zu befürchten ist, oder
- wegen einer besonderen familiären Situation dieTrennung unzumutbar ist, oder
- keine Möglichkeit der anderweitigen Betreuung/ Versorgung besteht.