Ist es zulässig, den Antrag auf eine Mutter-Kind-Maßnahme mit dem Verweis auf das Leistungsangebot der Deutschen Rentenversicherung zu beantworten, aber nicht zu bescheiden und auch nicht nach § 14 SBG IX weiterzuleiten?

Nein. Ein sofortiger Verweis der Antragsteller auf andere Träger ohne eigenständige Prüfung ist nicht zulässig. Die Krankenkassen haben eine sorgfältige Prüfung des Antrages vorzunehmen. Der Antrag muss entweder beschieden oder nach Paragraph 14 SGB IX weitergeleitet werden.

Liegt ein Antrag nach § 24 SGB V auf Durchführung einer Vorsorgeleistung vor, kommt eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX in der Regel nicht in Betracht. Die Krankenkassen haben daher eine eigene Leistungsentscheidung zu treffen. Eine Weiterleitung des Antrages ist nur dann zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eigentlich eine Teilhabeleistung begehrt wird. Dies muss im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung festgestellt werden.

Auch Anträge gemäß § 41 SGB V sind sorgfältig zu überprüfen. Sofern die Krankenkasse dabei feststellt, dass sie -auch unter den speziellen Gesichtspunkten der Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme- nicht der zuständige Leistungsträger ist, ist der Antrag gemäß § 14 SGB IX fristgerecht an den zuständigen Leistungsträger abzugeben.