Ist eine Weiterleitung von Anträgen auf Vorsorgeleistungen an andere Reha-Träger zulässig?

Eine Weiterleitung von Anträgen auf Vorsorgeleistungen an andere Rehabilitationsträger ist nicht zulässig. In diesen Fällen muss die Krankenkasse eine eigene Leistungsentscheidung treffen.

Anträge auf Mutter-/ Vater-Kind-Maßnahmen dürfen nicht ohne eine eigenständige Prüfung durch die Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger verwiesen werden.
Anträge auf Rehabilitationsleistungen dürfen nur, wenn sich nach einer sorgfältigen Überprüfung herausstellt, dass die Krankenkasse nicht der zuständige Leistungsträger ist, an den als zuständig erachteten Leistungsträger abgegeben werden. Die Rentenversicherung muss den Antrag unter Berücksichtigung sämtlicher Leistungsgesetze  prüfen. Selbst wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen des § 41 SGB V vorliegen, muss sie die begehrte Leistung erbringen, wobei ihr ein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse zusteht. Ein erneuter Verweis der Antragstellerin an die Krankenkasse ist nicht zulässig.