Mutter-/Vater-Kind Vorsorge und Rehabilitation
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Mutter-/ Vater-Kind-Maßnahmen
Die Facharbeitsgruppe "Vorsorge und Rehabilitation für Mutter-/ Vater-Kind" hat zum Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Mutter-/ Vater-Kind-Maßnahmen Stellung genommen.
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Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes
Patientinnen,die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation einer medizinischen Rehabilitation bedürfen, haben grundsätzlich das Recht, eine geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. Dem Kostenträger verbleibt natürlich ein Beurteilungsspielraum, ob die geäußerten Wünsche berechtigt und angemessen
sind. Bei dieser Prüfung ist die Kostenfrage allerdings außen vor zu lassen. Entscheidend ist die Frage, ob die Wunschklinik entsprechend zertifiziert und geeignet ist.
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Wann kommt eine Mutter-/ Vater-Kind-Leistung in Betracht?
Grundsätzlich haben alle Frauen (und Männer) in Familienverantwortung Anspruch auf eine medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 24 und 41 SGB V,wenn diese medizinisch indiziert ist und die Ärztin oder der Arzt die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme attestiert hat.
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Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes zu MuKi- Maßnahmen nach §§ 24, 41 SGB V
Ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes an die seiner Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Kassen verdeutlicht die Rechtslage im problematischen Zuständigkeits-Karussel zwischen Kranken- und Rentenversicherung. Eine Weiterleitung von Anträgen auf Vorsorgeleistungen an andere Rehabilitationsträger ist nicht zulässig. In diesen Fällen muss die Krankenkasse eine eigene Leistungsentscheidung treffen.
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Qualitätssicherung
Zur Umsetzung der §§ 135a, 137d SGB V haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zwei Projekte zur Entwicklung der externen Qualitätssicherung für Einrichtungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter einschließlich Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen in Auftrag gegeben, in die der BDPK eingebunden ist.
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Mutter-/ Vater- Kind-Leistungen (sog. Mutter-Kind-Kuren) sind Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherungen
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter, die sogenannten Mutter-/Vater-Kind-Kuren, sind Pflichtleistungen der Krankenkassen. Das bedeutet: Wenn solche Maßnahmen medizinisch notwendig sind, müssen sie von der Krankenkasse bezahlt werden.
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Mutter-/Vater-Kind Vorsorge und Rehabilitation
Der von den Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß §§ 24 Abs. 4 und 41 Abs. 4 SGB V dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzulegende Bericht über die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen wird vom BMG massiv kritisiert. Insbesondere gäbe der Bericht keine Erklärung, warum die Leistungsausgaben vieler Kassen im Bereich der Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen drastisch zurückgingen.
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Der Geschäftsbericht 2009/2010 des BDPK fasst Schwerpunkte der politischen Arbeit des Verbandes zusammen und beinhaltet Statistiken sowie Schaubilder zu den Kennzahlen der gesellschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen. Jeweils ein eigenes Kapitel ist den Organen des BDPK sowie dem Qualitäts-Institut IQMG gewidmet. Druckexemplare können bei der