Änderungen durch das GKV-WSG für Rehabilitation und Vorsorge
Im Rahmen der Gesundheitsreform 2007 konnten für den Bereich Rehabilitation und Pflege folgende Verbesserungen erreicht werden:
- Alle Rehabilitationsleistungen werden als Pflichtleistung formuliert und im Risikostrukturausgleich berücksichtigt; deshalb entfällt der im Regierungsentwurf vorgesehene neue § 40a SGB V „Geriatrische Rehabilitation“
- Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter werden zu Pflichtleistungen und Aufhebung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“
- Verpflichtung der Krankenkassen zu differenzierter Statistikerstellung über Anträge auf Leistungen sowie deren Erledigung
- Begrenzung der MDK-Prüfung für Erstanträge auf Stichproben
- Zertifizierung der stationären Einrichtung als Voraussetzung für die Belegung durch die Krankenkassen und Mehrkostentragung durch den Versicherten, wenn er eine zertifizierte Einrichtung ohne Versorgungsvertrag wählt
- Das SGB V regelt nur noch die externe Qualitätssicherung: Kostenübernahme für externe Qualitätssicherung durch die Krankenkassen
- Das interne Qualitätsmanagement wird im SGB IX geregelt: Zertifizierungspflicht aller stationären Rehabilitationseinrichtungen und Festlegung der grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren durch die Rehabilitationsträger
- Rehabilitationseinrichtungen haben für eine sachgerechte Anschlussversorgung der Versicherten nach Entlassung aus der Einrichtung Sorge zu tragen (Versorgungsmanagement)
Die Vorschläge des BDPK im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie in den unten aufgeführten PDF-Dokumenten.


