"LSG-Urteil muss kassiert werden"
Nach Affassung des Rechtsexperten Matthias Wallhäuser ist ein Urteil des sächsischen Landessozialgerichts zur belegärztlichen Versorgung rechtlich nicht haltbar und es behindert die Kooperation von Krankenhäusern mit niedergelassenen Ärzten.
Ein Urteil des sächsischen Landessozialgericht vom 30.04.2008 (Az.: L 1 KR 103/07) hat grundlegende Bedeutung für alle Kooperationsüberlegungen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Vertragsärzten. Der Medizinrechtler Matthias Wallhäuser (Fachanwalt für Medizinrecht, Lehrbeauftragter an der Rheinischen Fachhochschule Köln) hat eine ausführlichen Stellungnahme zu der LSG-Entscheidung abgegeben, die nach seiner Auffassung im Widerspruch steht zu der vom Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) empfohlenen und umgesetzten Kooperationen zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Vertragsarzt.Gegenstand des Urteils war der Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers für nach § 115b SGB V ambulant erbrachte Operationen im Sinne von Nr. 2447 EBM. Das Krankenhaus war für ambulante Operationen nach § 115b SGB V zugelassen und hatte diese durch niedergelassene Vertragsärzte im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen (aber am Krankenhaus) erbringen lassen. Die beklagte Krankenkasse hatte die Bezahlung mit der Begründung abgelehnt, ambulante Operationen, die durch niedergelassene Vertragsärzte am Krankenhaus durchgeführt würden, dürften nicht vom Krankenhaus gegenüber der Krankenkasse, sondern müssten von den niedergelassenen Vertragsärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.
Das LSG folgte der Auffassung der Vorinstanz, wo das Sozialgericht entschieden hatte , dass § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) zur Anwendung komme, weil es sich um stationsersetzende Eingriffe gehandelt habe. Diese seien Hilfsleistungen Dritter, während die Hauptleistungspflicht beim Krankenhaus verbleibe. Eine gesetzliche Ausnahme, wie bei Belegärzten, fehle vorliegend. Zudem legt das LSG die Anforderungen in der Legaldefinition des Begriffes „Krankenhaus“ in § 107 Abs. 1 SGB V dahingehend aus, dass ein Krankenhaus Leistungen der Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V – wozu auch ambulante Operationen nach § 115b SGB V gehören – nur durch „eigenes“ Personal erbringen lassen darf, wörtlich: „durch Personen, die in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses derart eingegliedert sind, dass sie für die Behandlung jederzeit verfügbar sind.“ Nicht die Beschaffung einzelner Leistungen einer Krankenhausbehandlung, sondern deren Erbringung in seiner eigenen Betriebsorganisation als Komplexleistung sei Aufgabe des Krankenhauses.
Das Urteil geht, so Rechtsexperte Wallhäuser, in der Konsequenz weit über seine Bedeutung im entschiedenen Einzelfall hinaus. Alle denkbaren Kooperationsgestaltungen zwischen Krankenhaus und niedergelassenem Vertragsarzt, die über die konsiliarische Hinzuziehung des niedergelassenen Vertragsarztes im Einzelfall hinausgehen, werden mit der Begründung des LSG in Frage gestellt. Es erscheine daher dringend notwendig, dass das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz das Urteil des LSG kassiert. Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

