Ambulante Leistungen
Zu den Ambulanten Leistungen in Krankenhäusern gelten die Leistungen gemäß § 115 b SGB V "Ambulantes Operieren im Krankenhaus", die "Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte" § 116 SGB V, die "Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung" § 116 a SGB V sowie die "Ambulante Behandlung im Krankenhaus" § 116 b SGB V.
Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - Neuer Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag)
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband, und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf einen neuen Vertrag zum Ambulanten Operieren nach § 115b SGB V verständigt. Der AOP-Vertrag tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.
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AOP-Katalog angepasst
Die Vertragspartner nach § 115 b SGB V haben gemäß § 21 des Vertrages (Anpassung der Operationenschlüssel) den AOP-Katalog mit Wirkung zum 01.01.2009 angepasst. Zwischenzeitlich ist auch das Unterschriftenverfahren zur Änderungsvereinbarung abgeschlossen.
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Rechtsgutachten zum Beschluss des G-BA vom 25.09.2007 über Mindestmengenvorgaben für die Leistungserbringung nach § 116 b SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Richtlinie Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V vom 25.09.2007 durch die Vorgabe von Mindestmengen eine weitere Hürde für die Öffnung von Krankenhäusern zur ambulanten Leistungserbringung aufgebaut. Die Bedenken des BDPK hinsichtlich der Regelungskompetenz des G-BA und damit auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 25.09.2007 werden durch das Rechtsgutachten der Anwaltsozietät Leinen & Derichs gestützt.
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Ambulantes Operieren im Krankenhaus gemäß § 115 b SGB V
Nachdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft den Vertrag zum ambulanten Operieren vom 18.03.2004 gekündigt hatte, wurde vom erweiterten Schiedsamt am 17.08.2006 ein neuer Anschlussvertrag festgesetzt, der zum 1. Oktober 2006 in Kraft tritt.
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Ambulantes Operieren im Krankenhaus gemäß § 115 b SGB V
Mit der Festsetzung des Bundesschiedsamtes vom 18. März 2004 gilt der nachfolgende Grundvertrag zum "Ambulanten Operieren" zu § 115 b SGB V sowie der nachfolgende Katalog zu § 115 b SGB V in der gültigen Fassung zum 01.07.2005.
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Ambulante Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung gemäß § 116 a SGB V
Im Rahmen des GMG besteht zum 01.01.2004 mit dem § 116a SGB V die Möglichkeit der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung.
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Ambulante Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116 b SGB V
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auf seiner Sitzung am 21. Dezember 2004 eine Richtlinie gemäß § 116b SGB V "Ambulante Behandlung im Krankenhaus" beschlossen.
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Der Geschäftsbericht 2009/2010 des BDPK fasst Schwerpunkte der politischen Arbeit des Verbandes zusammen und beinhaltet Statistiken sowie Schaubilder zu den Kennzahlen der gesellschaftlichen und strukturellen Rahmenbedingungen. Jeweils ein eigenes Kapitel ist den Organen des BDPK sowie dem Qualitäts-Institut IQMG gewidmet. Druckexemplare können bei der