Ambulante Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung gemäß § 116 a SGB V
Im Rahmen des GMG besteht zum 01.01.2004 mit dem § 116a SGB V die Möglichkeit der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung.
Nach § 116 a SGB V kann der Zulassungsausschuss zugelassene Krankenhäuser für bestimmte Fachgebiete in Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Unterversorgung festgestellt hat auf Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen.

