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Ambulante Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung gemäß § 116 a SGB V

Im Rahmen des GMG besteht zum 01.01.2004 mit dem § 116a SGB V die Möglichkeit der ambulanten Versorgung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung.

Nach § 116 a SGB V kann der Zulassungsausschuss zugelassene Krankenhäuser für bestimmte Fachgebiete in Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Unterversorgung festgestellt hat auf Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen.


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